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Amtsblattmitteilung

 

Klage der EnBW Energie Baden-Württemberg AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. September 2004

    (Rechtssache T-387/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe (Deutschland), hat am 27. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte C.-D. Ehlermann, M. Seyfarth,

A. Gutermuth und M. Wissmann.

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG1 EG übermittelt wurde, gemäß Artikel 231 EG-Vertrag für nichtig zu erklären;

-     die Beklagte zur Tragung aller Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein deutsches Energieunternehmen. Soweit die von der Klägerin betriebenen Kraftwerke Treibhausgase emittieren, unterliegt die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 dem durch die Richtlinie 2003/87/EG eingeführten gemeinschaftlichen System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission an, welche den von Deutschland übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, mit Ausnahme einiger für die vorliegende Sache nicht relevanter Elemente, bestätigte. Insbesondere rügt die Klägerin eine im Plan enthaltene Übertragungsregel, die einem Kraftwerkbetreiber, der eine alte Anlage stilllegt und sie durch eine neue ersetzt, vier Jahre lang die Zertifikatmenge, die er für die stillgelegte Anlage erhalten hätte, zuschreibt. Nach Auffassung der Klägerin komme es dadurch zu einer Überausstattung mit Zertifikaten, die den Beihilfetatbestand des Artikel 87 Absatz 1 EG verwirklicht und nicht gerechtfertigt werden kann. Die abweichende Beurteilung der Beklagten in der angefochtenen Entscheidung sei mit offensichtlichen Begründungsfehlern behaftet und lasse keine hinreichende Tatsachenermittlung erkennen. Daher verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 87 Absatz 3 und Artikel 88 Absatz 2 EG.

Weiter hätte es die Beklagte, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 2 EG, unterlassen, ein förmliches Beihilfeverfahren einzuleiten, obwohl sie erhebliche Zweifel über die Vereinbarkeit dieser Regel mit dem EG Vertrag haben müsste.

Darüber hinaus verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 9 Absatz 3 und gegen Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG, da die Überausstattung mit Emissionszertifikaten eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Wettbewerbern der Klägerin darstelle, welche dadurch verstärkt werde, dass Unternehmen, die wie die Klägerin in naher Zukunft aufgrund gesetzlicher Vorgaben Kernkraftwerke stilllegen müssen, ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 253 aufgrund zahlreicher schwerwiegender Begründungsfehler.

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1 - Richtlinie 2003/87/E des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der emeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/E des Rates, Amtsblatt Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32