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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2006 - Gagliardi / HABM - Norma Lebensmittelfilialbetrieb (MANŪ MANU MANU)

(Rechtssache T-392/04)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MANŪ MANU MANU - Ältere nationale Wortmarke MANOU - Zurückweisung der Anmeldung - Tragweite und Berichtigung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Einschränkung der Anmeldung - Teilweise Rücknahme des Widerspruchs - Rechtsschutzinteresse am Widerspruch - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Reichweite des Benutzungsnachweises - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Salvatore Gagliardi (Monsummano Terme, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt, P. Biavati und S. Corona)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Buffolo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rojahn)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2004 (Sache R 154/2002-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG und Salvatore Gagliardi.

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. Juni 2004 (Sache R 154/2002-4) wird aufgehoben, soweit darin die Anmeldung der Marke MANŪ MANU MANU für "Schuhe" und "Kopfbedeckungen" in Klasse 25 und für die Waren der Klassen 18 und 24 zurückgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Klägers.

Der Kläger, Herr Salvatore Gagliardi, trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

Die Streithelferin, die Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 284 vom 20.11.2004.