Language of document : ECLI:EU:T:2012:187

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

19. April 2012(*)

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑162/09

Adolf Würth GmbH & Co. KG mit Sitz in Künzelsau (Deutschland),

Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd mit Sitz in Shenyang (China),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Karl und M. Mayer,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann durch J.‑P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,

und durch

European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) mit Sitz in Brüssel (Belgien), zunächst vertreten durch die Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. van Gerven und E. Wäktare, dann durch Rechtsanwalt J. Bourgeois,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich sowie der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters M. Prek (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2011

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die erste Klägerin, die Adolf Würth GmbH & Co. KG (im Folgenden: Adolf Würth), ist die Muttergesellschaft der Würth-Gruppe mit Sitz in Deutschland. Die Würth-Gruppe ist hauptsächlich im internationalen Handel mit Befestigungs- und Montagematerial tätig.

2        Die zweite Klägerin, die Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd (im Folgenden: Arnold Fasteners), ist ein am 17. Mai 2007 gegründetes und zur Würth-Gruppe gehörendes chinesisches Unternehmen, das vor allem Metallteile und Verbindungselemente entwickelt, herstellt, vertreibt, exportiert und importiert.

3        Auf einen Antrag des European Industrial Fasteners Institute (EIFI) vom 26. September 2007 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. November 2007 die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 267, S. 31). Die Untersuchung erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007.

4        Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, andere Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender und Verbände sowie Vertreter der chinesischen Regierung wurden offiziell über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

5        Aufgrund der Vielzahl ausführender Hersteller der betroffenen Ware in China und an Herstellern und Einführern in der Gemeinschaft beschloss die Kommission, gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) in geänderter Fassung (jetzt Art. 17 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51]) ein Stichprobenverfahren durchzuführen.

6        Für die Stichprobe wurden die sieben Gemeinschaftseinführer mit dem größten Verkaufsvolumen ausgewählt, darunter auch Adolf Würth. Diese erhielten Fragebögen, die sie fristgerecht beantworteten. Außerdem nahm die Kommission Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von sechs dieser Unternehmen, darunter auch von Adolf Würth, vor.

7        Am 26. Januar 2009 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

8        Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Verordnung wurde auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl in die Gemeinschaft ein endgültiger Antidumpingzoll von 0 % bis 79,5 % für die Waren der Unternehmen, denen individuelle Behandlung gewährt worden war, von 77,5 % für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und 85 % für alle übrigen Unternehmen eingeführt.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

9        Mit Klageschrift, die am 24. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Adolf Würth und Arnold Fasteners (im Folgenden gemeinsam: Klägerinnen) die vorliegende Klage erhoben.

10      Mit Schriftsatz, der am 16. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.

11      Mit Schriftsatz, der am 24. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das EIFI in der vorliegenden Rechtssache seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt. Mit am 27. Oktober 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen gegen diese Streithilfe Einwände erhoben. Der Rat hat keine Einwände erhoben.

12      Mit Beschluss vom 10. November 2009 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zugelassen. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Argumente und Anträge des Rates in vollem Umfang unterstütze.

13      Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts das EIFI als Streithelfer zugelassen. Dieses hat seinen Streithilfeschriftsatz fristgerecht eingereicht.

14      Aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Siebten Kammer zugewiesen worden, an die die vorliegende Rechtssache infolgedessen verwiesen wurde.

15      Das Gericht (Siebte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

16      In der Sitzung vom 14. Dezember 2011 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

17      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit die Klägerinnen jeweils individuell betroffen sind;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

18      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

19      Das EIFI beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten einschließlich der dem EIFI durch seine Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Zur Zulässigkeit

20      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit im Sinne von Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, stellt der Rat, unterstützt durch die Kommission und das EIFI, die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung in Frage, dass die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen seien.

21      Für die Entscheidung über die Begründetheit der Unzulässigkeitseinrede des Rates ist darauf hinzuweisen, dass Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen zwar nach den Kriterien des Art. 230 Abs. 4 EG aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite insofern allgemeinen Charakter haben, als sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten; dies schließt jedoch nicht aus, dass ihre Vorschriften bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000, Euromin/Rat, T‑597/97, Slg. 2000, II‑2419, Randnr. 43, und vom 28. Februar 2002, BSC Footwear Supplies u. a./Rat, T‑598/97, Slg. 2002, II‑1155, Randnr. 43).

22      Folglich können die Handlungen, durch die Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren, so dass diese befugt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlungen zu erheben (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, Slg. 1991, I‑2501, im Folgenden: Urteil Extramet, Randnr. 14).

23      Erstens hat der Unionsrichter festgestellt, dass bestimmte Vorschriften von Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen diejenigen Hersteller und Ausführer des fraglichen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, individuell betreffen können. Das trifft für diejenigen Produktions- und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates bezeichnet sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteile Allied Corporation u. a./Kommission, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnrn. 11 und 12, Euromin/Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 45, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 45).

24      Zweitens sind auch Einführer des fraglichen Erzeugnisses, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis betroffen sind, von einigen Bestimmungen der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen (Urteile des Gerichtshofs vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C‑133/87 und C‑150/87, Slg. 1990, I‑719, Randnr. 15, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, Slg. 1990, I‑781, Randnr. 18; Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 46).

25      Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, dass Importeure, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, Verordnungen zur Einführung solcher Zölle anfechten können, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise auf dem Markt der Gemeinschaft berechnet wurde (vgl. Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), und in den Fällen, in denen aufgrund der Wiederverkaufspreise dieser Einführer nicht das Vorliegen eines Dumpings festgestellt, sondern der Antidumpingzoll selbst berechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86 und C‑160/87, Slg. 1990, I‑2945, Randnrn. 19 und 20, und Beschluss des Gerichts vom 27. Januar 2006, Van Mannekus/Rat, T‑278/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 119).

26      Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Hersteller von Originalerzeugnissen (Original Equipment Manufacturer) unabhängig davon, ob er Importeur oder Exporteur ist, von den Bestimmungen der Verordnung bezüglich der Dumpingpraktiken des Herstellers, bei dem er die Erzeugnisse kauft, angesichts seiner besonderen geschäftlichen Beziehungen zu diesem individuell betroffen ist. Wegen der Besonderheiten dieser Käufe habe der Rat bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts eine bestimmte Gewinnspanne festgesetzt, die er sodann bei der Berechnung einer gewogenen Dumpingspanne berücksichtigt habe, auf deren Grundlage der Antidumpingzoll festgesetzt worden sei, so dass der Hersteller von Originalerzeugnissen von den Feststellungen zum Vorliegen des beanstandeten Dumpings betroffen sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 17 bis 20, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 20 bis 23).

27      Wird damit bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern das Recht zuerkannt, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben, so schließt dies jedoch nicht aus, dass auch andere Wirtschaftsteilnehmer wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, von einer solchen Verordnung individuell betroffen sein können (Urteil Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 16).

28      Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dies auf einen unabhängigen Importeur zutraf, der eine Reihe von Umständen nachgewiesen hatte, die eine derartige besondere, ihn im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründeten. Insbesondere hatte der betreffende unabhängige Importeur nachgewiesen, dass er erstens der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses war, zweitens, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhingen und drittens, dass diese Tätigkeiten von der streitigen Verordnung schwer getroffen wurden, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und er Schwierigkeiten hatte, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis war (Urteile Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 17, und BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 122).

 Zur individuellen Betroffenheit von Adolf Würth

29      Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass Adolf Würth zu keiner der drei oben in den Randnrn. 23 bis 26 genannten Gruppen gehört, die nach der Rechtsprechung das Recht haben, gegen Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls zu klagen.

30      Adolf Würth ist nämlich nach eigenen Ausführungen ein unabhängiger Importeur. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wiederverkaufspreise von Adolf Würth bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt worden sind.

31      Hierzu geht, wie die Klägerinnen geltend machen, aus den Erwägungsgründen 99 und 100 der angefochtenen Verordnung hervor, dass der Ausfuhrpreis außer im Fall zweier verbundener ausführender Hersteller anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet wurde. Bei den Letztgenannten wurde der Ausfuhrpreis anhand des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden. Im Rahmen der Berichtigung dieser Preise wurde die Gewinnspanne anhand der Angaben der kooperierenden unabhängigen Einführer festgelegt, zu denen Adolf Würth gehört.

32      Allerdings kann der Umstand, dass die Informationen zu einem der Bestandteile der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für die beiden verbundenen ausführenden Hersteller von den sieben betroffenen unabhängigen Einführern stammten, nicht für die Annahme genügen, dass Adolf Würth somit von den Feststellungen zum Vorliegen von Dumping betroffen wäre. Dieser Umstand ist vielmehr in dem allgemeineren Rahmen der Beteiligung von Adolf Würth am Verwaltungsverfahren zu sehen, das zu der angefochtenen Verordnung geführt hat.

33      Zweitens geht aus der angefochtenen Verordnung (vgl. oben, Randnr. 6) hervor, dass Adolf Würth wie die anderen unabhängigen für die Stichprobe ausgewählten Einführer mit den Organen insbesondere in der Weise zusammengearbeitet hat, dass sie die erhaltenen Fragebögen beantwortet hat und in ihren Geschäftsräumen Nachprüfungen vorgenommen wurden. Deshalb ist Adolf Würth in Erwägungsgrund 37 Buchst. e dieser Verordnung aufgeführt. Ferner macht das Unternehmen geltend, dass es zu den Einführern gehöre, die, wie aus Erwägungsgrund 193 der Verordnung hervorgehe, eingewandt hätten, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit haben würden, was Geschäftsvolumen, Rentabilität und Beschäftigung anbelange.

34      Was die Beteiligung von Adolf Würth an diesem Verfahren angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zwar die Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren neben anderen Gesichtspunkten für die Frage berücksichtigt werden kann, ob dieses Unternehmen von der am Ende dieses Verfahrens erlassenen Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen individuell betroffen ist, doch kann diese Beteiligung, wenn keine anderen Gesichtspunkte gegeben sind, die eine besondere Situation begründen, die dieses Unternehmen im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herausheben kann, als solche kein Recht für das Unternehmen entstehen lassen, gegen diese Verordnung zu klagen (Urteil BSC Footwear Supplies u. a./Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 61, und Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 127).

35      Das Gleiche gilt für die namentliche Erwähnung der ersten Klägerin in Erwägungsgrund 37 Buchst. e der angefochtenen Verordnung. Da die bloße Beteiligung eines Unternehmens an einem Antidumpingverfahren mangels anderer Gesichtspunkte im Sinne der oben in Randnr. 34 genannten Rechtsprechung nicht ausreicht, um ein Recht des Unternehmens entstehen zu lassen, gegen die betreffende Verordnung zu klagen, kann die Klägerin dieses Recht nicht aus der Nennung ihres Namens in einem Erwägungsgrund der fraglichen Verordnung ableiten, da damit nur ihre Beteiligung am Verfahren festgestellt wird (Beschluss Van Mannekus/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 128).

36      Im Übrigen widerspricht dieses Ergebnis entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht demjenigen im Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996, Sinochem Heilongjiang/Rat (T‑161/94, Slg. 1996, II‑695). In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, war die Klägerin nämlich ein von den vorbereitenden Untersuchungen betroffenes chinesisches Ausfuhrunternehmen und das einzige chinesische Unternehmen, das an diesen Untersuchungen beteiligt war. Der Sachverhalt in jener Rechtssache ist daher nicht mit dem Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens vergleichbar.

37      Drittens reichen auch die weiteren von Adolf Würth vorgetragenen Tatsachen nicht aus, um diese als von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen im Sinne des Urteils Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, betrachten zu können.

38      Hierzu ist festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache, in der das Urteil Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, ergangen ist, wegen der besonderen Lage für zulässig erklärt worden ist, in der sich die Klägerin insbesondere wegen des Umstands befand, dass sie der größte Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme war, und zugleich dessen Endverbraucher war, dass nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und nur ein einziger Produzent in der Gemeinschaft, bei dem sie Schwierigkeiten hatte, sich das Erzeugnis zu beschaffen (Urteil Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 17).

39      Die Situation von Adolf Würth ist nicht mit derjenigen der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, ergangen ist, vergleichbar. Zum einen behauptet sie nicht, der größte Importeur der betreffenden Erzeugnisse zu sein. In diesem Zusammenhang hat der Rat von den Klägerinnen unwidersprochen vorgetragen, dass der Anteil der von Adolf Würth eingeführten Waren lediglich 0,21 % des gesamten Gemeinschaftsmarktes für Verbindungselemente ausmache.

40      Zum anderen machen die Klägerinnen geltend, dass eine Beschaffung der betroffenen Waren auf anderen Märkten mit erheblichen technischen und organisatorischen Problemen sowie höheren Preisen verbunden sei. Eine Inanspruchnahme der Erzeuger in der Europäischen Union als Bezugsquellen sei rein theoretisch, denn die chinesische Industrie erzeuge fast ausschließlich Standarderzeugnisse von Basisqualität, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fast ausschließlich die teuersten Marktsegmente bediene.

41      Erstens schließen die Klägerinnen jedoch nicht jede andere Bezugsquelle aus und bringen vor allem keinen Beweis für die zuvor festgestellten Schwierigkeiten bei, auf die Adolf Würth bei der Suche nach solchen anderen Bezugsquellen gestoßen sein will. Zweitens haben die Klägerinnen nicht dargetan, inwiefern die behaupteten Schwierigkeiten für Adolf Würth größer als die der anderen Einführer in der Gemeinschaft sind. Es ist nämlich anzunehmen, dass diese Schwierigkeiten und eine möglicherweise daraus herrührende Preiserhöhung sämtliche Einführer in gleicher Weise treffen, die sich gezwungen sehen, sich anderen Bezugsquellen zuzuwenden.

42      Im Übrigen hatte der Rat die Frage der Beschaffung auf dem Markt der Union bereits in Erwägungsgrund 190 der angefochtenen Verordnung aufgeworfen und festgestellt, dass die Einführer keine überzeugenden Beweise dafür hätten vorlegen können, dass die Hersteller in der Union nicht in der Lage gewesen seien, die Nachfrage nach allen Typen von Verbindungselementen zu decken.

43      Adolf Würth macht auch geltend, sie sei in ganz erheblichem Umfang von den Einfuhren dieser Erzeugnisse abhängig, denn sie beziehe wertmäßig 39,7 % und in Bezug auf das Volumen 49,4 % ihres gesamten Bedarfs der relevanten Produkte von Herstellern aus China. Festzustellen ist jedoch, dass sie nicht angegeben hat, inwiefern diese Situation, wenn sie denn rechtlich hinreichend nachgewiesen wäre, genügt, um sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden Erzeugnisse einführen, herauszuheben. Die Möglichkeit, dass andere Einführer in der Gemeinschaft vergleichbare oder sogar größere Mengen als die von Adolf Würth angegebenen einführen, ist nicht ausgeschlossen. Auf alle Fälle können, da der Bezug des betreffenden Erzeugnisses auf anderen Märkten nicht ausgeschlossen ist, die angegebenen Werte und Volumina nicht für sich allein die Abhängigkeit von Einfuhren des betroffenen Erzeugnisses aus China beweisen, sondern bestenfalls einen Anstieg der mit einer notwendigen Neuorganisation von Adolf Würth verbundenen Kosten erwarten lassen.

44      Hierzu machen die Klägerinnen geltend, dass Adolf Würth ein erheblicher Schaden durch die angefochtene Verordnung drohe, da sich ihre Kosten für den Bezug der betreffenden Erzeugnisse schätzungsweise um mehr als 3 Millionen Euro pro Jahr erhöhten. Zum einen ist festzustellen, dass diese Schätzungen von den Klägerinnen nicht belegt werden. Zum anderen erlauben sie nicht den Schluss, dass die wirtschaftlichen Folgen für Adolf Würth schwerwiegender sind als die, denen sich die anderen Einführer gegenübersehen. Der festgestellte Zusammenhang zwischen dem aus den Einfuhren aus China gebildeten Marktanteil von 26 % und den Werten/Volumina dieser von Adolf Würth getätigten Einfuhren (vgl. oben, Randnr. 43) bietet hierfür keinen weiteren Anhaltspunkt.

45      Das Gleiche gilt für das Vorbringen in Bezug auf die interne Neuorganisation bei Adolf Würth und die Investitionen in die Beziehungen zu den Lieferanten in China. Diese Zahlen werden weder belegt noch mit denjenigen anderer Einführer verglichen.

46      Allgemeiner gesehen und wie auch in Erwägungsgrund 194 der angefochtenen Verordnung ausgeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angefochtene Verordnung eine negative Auswirkung auf die Einführer hat, die ihre Verträge neu verhandeln und eine Neuorganisation vornehmen mussten, und dass dieser negative Einfluss von der jeweiligen Marktposition und den Beziehungen zu den chinesischen ausführenden Herstellern abhängt. Die Klägerinnen haben jedoch nichts vorgetragen, was die Feststellung erlaubte, dass die Umstände in ihrer Gesamtheit eine Situation begründen, die geeignet ist, Adolf Würth im Hinblick auf die angefochtene Verordnung aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne des Urteils Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, herauszuheben.

47      Zum Vorbringen der Klägerinnen, dass der Schutz ihrer individuellen Rechte in der Praxis ausgeschlossen werde, da das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 234 EG keinen vollständigen und effektiven Rechtsschutz sichere, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gerichte der Union ihre Befugnisse überschreiten würden, wenn sie die Voraussetzungen, unter denen eine Privatperson eine Klage gegen eine Verordnung erheben kann, in einer Weise auslegen würden, die zum Wegfall von Voraussetzungen führte, die ausdrücklich im Vertrag vorgesehen sind, selbst wenn dies im Licht des Grundsatzes eines effektiven Rechtsschutzes geschähe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C‑263/02 P, Slg. 2004, I‑3425, Randnr. 36). Im Übrigen gibt es im vorliegenden Fall unbestritten einen Rechtsbehelf zu den nationalen Gerichten, der es erlaubt, die Gültigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage zu stellen (Beschluss des Gerichts vom 8. August 2002, VVG International u. a./Kommission, T‑155/02, Slg. 2002, II‑3239, Randnr. 50).

48      Schließlich betrifft das Vorbringen der Klägerinnen zur angeblichen Verletzung der Pflicht, sämtliche maßgeblichen Umstände des Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, die Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage und kann die Beurteilung der individuellen Betroffenheit von Adolf Würth nicht in Frage stellen.

49      Demnach berührt die angefochtene Verordnung Adolf Würth nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, sondern nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Einführerin der betroffenen Waren ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in der gleichen Situation in der Union befindet.

 Zur individuellen Betroffenheit von Arnold Fasteners

50      Aus den Akten geht hervor, dass Arnold Fasteners am 17. Mai 2007 gegründet wurde. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen begann sie im Februar 2009 mit der Herstellung und dem Vertrieb von Befestigungselementen. Auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse in die Union werde seit dieser Zeit ein Antidumpingzoll von 85 % erhoben.

51      Erstens haben die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen ausgeführt, dass Arnold Fasteners als neuer Ausführer im Sinne von Art. 2 der angefochtenen Verordnung zu betrachten sei. Auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage haben sie jedoch erklärt, dass sie keine Überprüfung der angefochtenen Verordnung beantragt hätten, da Arnold Fasteners keinen ermäßigten Antidumpingzoll, sondern die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung insgesamt oder zumindest soweit sie betroffen sei begehre.

52      Hierzu geht aus Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung und Art. 2 der angefochtenen Verordnung hervor, dass ein Unternehmen die Stellung eines neuen Ausführers nur dann erhalten kann, wenn es die notwendigen Nachweise dafür erbringt, dass es die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, und zwar im Rahmen eines festgelegten Verwaltungsverfahrens.

53      Da jedoch Arnold Fasteners keinen Antrag auf eine entsprechende Überprüfung der angefochtenen Verordnung vorgelegt hat, kann sie nicht als neuer Ausführer im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung betrachtet werden.

54      Zweitens können nach der oben in Randnr. 23 angeführten Rechtsprechung bestimmte Vorschriften der Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen diejenigen Hersteller und Ausführer des fraglichen Erzeugnisses individuell betreffen, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden. Dies gilt im Allgemeinen für Ein- und Ausfuhrunternehmen, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission und des Rates genannt worden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen gewesen sind.

55      Im vorliegenden Fall wird Arnold Fasteners in der angefochtenen Verordnung nicht erwähnt.

56      Die Klägerinnen machen geltend, dass Arnold Fasteners am Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat, beteiligt gewesen sei und mit den Organen insbesondere dadurch kooperiert habe, dass sie den Fragebogen der Kommission vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht beantwortet habe. Allerdings habe sie weder in die Stichprobe einbezogen noch in Art. 1 Abs. 2 Anhang I der angefochtenen Verordnung erwähnt werden können, da sie im Untersuchungszeitraum noch keine Produktion gehabt habe.

57      Es ist festzustellen, dass Arnold Fasteners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Antidumpingverfahrens am 9. November 2007 ihre Produktion noch nicht aufgenommen hatte und daher nicht in die Untersuchung vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 (vgl. oben, Randnr. 3) einbezogen werden konnte. Ferner geht aus den Akten hervor, dass ein Vertreter des Mutterhauses von Arnold Fasteners mit Schreiben vom 12. Juni 2008, also mehr als sieben Monate nach Einleitung dieses Verfahrens, eine Ausnahme für dieses Unternehmen beantragt und die Kommission ihm geantwortet hat, dass dies nicht möglich sei, dass Arnold Fasteners aber unter bestimmten Umständen einen Antrag als neuer Ausführer stellen könne. Die Kommission hat mit E-Mail vom 1. September 2008 erneut auf eine solche Möglichkeit hingewiesen. Daraufhin hat die Würth-Gruppe mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 gebeten, Arnold Fasteners für das laufende Verfahren als kooperierendes Unternehmen anzuerkennen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 hat die Kommission geantwortet, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden könne, da sich Arnold Fasteners nicht innerhalb der nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens gesetzten Frist gemeldet habe.

58      Zum Nachweis der Kooperation von Arnold Fasteners mit der Kommission haben die Klägerinnen der Klageschrift eine Tabelle als Anlage beigefügt, die nach ihrem Vortrag einem ordnungsgemäß ausgefüllten und zurückgesandten Fragebogen der Kommission entspricht. Dieses Schriftstück ist jedoch weder mit einem Datum versehen noch unterzeichnet, noch mit einem Begleitschreiben verbunden. Außerdem behauptet die Kommission, es niemals erhalten zu haben. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen erklärt, dass Arnold Fasteners keine Kopie des Begleitschreibens des Fragebogens aufbewahrt habe, weil sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Übersendung in Gründung befunden habe. Auf alle Fälle kann das fragliche Schriftstück, da es weder unterzeichnet noch mit einem Datum versehen ist und sein Inhalt wie auch seine Übersendung vom Rat bestritten werden, keinen Beweis für die Beteiligung von Arnold Fasteners am betreffenden Antidumpingverfahren darstellen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass es fristgerecht übersandt worden ist.

59      Somit haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass Arnold Fasteners am Verfahren beteiligt war, und erst recht nicht, dass sie von der vorbereitenden Untersuchung in dem Sinn betroffen war, dass ihr das Dumping aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit vorgeworfen wurde.

60      Drittens ist zu prüfen, ob Arnold Fasteners von der angefochtenen Verordnung wegen anderer persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, betroffen ist (Urteil Extramet, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 16).

61      Nach dem Vorbringen der Klägerinnen hat die angefochtene Verordnung Arnold Fasteners einen schweren Schaden zugefügt und sogar deren Existenz bedroht, da sie ihrem „Geschäftszweck“ nicht mehr nachgehen könne. Hierzu tragen sie Zahlen über die Investitionen und den Umsatz von Arnold Fasteners vor und legen als Anlage drei Tabellen zum Beleg ihrer Behauptungen vor. Diese Tabellen sollen die Investitionen von Arnold Fasteners, ihren ursprünglichen Businessplan aus dem Jahr 2007 und ihren überarbeiteten Businessplan aus dem Jahr 2009 betreffen.

62      Nach Aussage der Klägerinnen enthalten die von ihnen vorgelegten Tabellen unternehmensinterne Kalkulationen von Arnold Fasteners. Allerdings sind diese Tabellen weder mit einem Datum versehen noch enthalten sie einen erläuternden Hinweis auf die genaue Quelle der angegebenen Zahlen oder darauf, dass sie tatsächlich Arnold Fasteners und die von der angefochtenen Verordnung erfassten Erzeugnisse betreffen. Auf alle Fälle haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, um darzutun, wie diese Zahlen ein ausreichender Beleg sein sollen, dass die angefochtene Verordnung Arnold Fasteners wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer Umstände, die sie aus dem Kreis aller übrigen Hersteller und Ausführer der betreffenden Erzeugnisse herausheben, berührt.

63      Außerdem haben die Klägerinnen nichts in Bezug auf die Merkmale der Erzeugnisse vorgetragen, die Arnold Fasteners seit dem Abschluss der Untersuchung angeblich hergestellt und ausgeführt hat.

64      Selbst wenn diese Erzeugnisse den von der Antidumpingmaßnahme betroffenen entsprächen, hätte die angefochtene Verordnung gegenüber Arnold Fasteners lediglich normativen Charakter und betrifft sie als solche nicht individuell. Da nämlich die angefochtene Verordnung am 26. Januar 2009 erlassen wurde, fand Arnold Fasteners, als sie ihre Produktion und Ausfuhr im Februar 2009 aufnahm, eine Rechtslage vor, die zuvor bereits durch einen Rechtsakt von allgemeiner Bedeutung geregelt war.

65      Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Klägerinnen zum effektiven Rechtsschutz in Frage gestellt werden. Nach ihrer Ansicht wäre, wenn Arnold Fasteners eine Klage gegen eine erlassene Verordnung erst nach dem Verfahren der Anerkennung als neuer Ausführer erheben könnte, dies nicht ausreichend, um einen solchen Schutz zu gewährleisten. Nach der oben in Randnr. 47 dargestellten Rechtsprechung kann aber die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit eines Klägers nicht durch eine auf den Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes gestützte Auslegung der Rechtsprechung beseitigt werden.

66      Aus alledem folgt, dass die Klägerinnen von der angefochtenen Verordnung nicht im Sinne von Art. 173 Abs. 4 EG-Vertrag individuell betroffen sind und ihre Klage als unzulässig abzuweisen ist.

 Kosten

67      Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen den Anträgen des Rates und des EIFI entsprechend ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und des EIFI aufzuerlegen.

68      Die Kommission trägt gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Adolf Würth GmbH & Co. KG und die Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und die des European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI).

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Dittrich

Wiszniewska-Białecka

Prek

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. April 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.