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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 24. April 2009 - Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat

(Rechtssache T-162/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Adolf Würth GmbH & Co. KG (Künzelsau, Deutschland) und Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd (Shenyang, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Karl und M. Mayer)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge der Klägerinnen

die EG Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgütigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären; oder hilfsweise

die EG Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, soweit die Klägerinnen hiervon jeweils individuell betroffen werden, für nichtig zu erklären; und

dem Rat die in Zusammenhang mit dieser Klage notwendigen Kosten für die Rechtvertretung, andere Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Auf Vorschlag der Kommission erließ der Rat am 26. Januar 2009 gestützt auf die sog. Antidumpinggrundverordnung1, die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China2.

Klägerinnen machen geltend von den durch diese Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen betroffen zu sein und begehren (insoweit) die Nichtigerklärung der Verordnung.

Zur Begründung ihrer Klage verweisen die Klägerinnen im ersten Klagegrund auf angebliche Verfahrensfehler im Antidumpingverfahren.

Mit dem zweiten bis sechsten Klagegrund rügen die Klägerinnen die Verletzung höherrangigen Gemeinschaftsrechts:

-    Die Kommission habe nicht sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles untersucht und den Sachverhalt unzureichend und unvollständig ermittelt, was zu einer Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG geführt habe.

-    Der in der Verordnung Nr. 91/2009 zugrunde gelegte Normalwert sei entgegen Art. 2 Abs 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 384/96 rechtsfehlerhaft ermittelt worden.

-    Die Schwellenwerte für die Zulässigkeit eines Antidumpingverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 4 S. 3 der Verordnung Nr. 384/96 seien nicht erreicht worden.

-    Der Begriff der "gleichartigen Ware" des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 384/96 würde in der angefochtenen Verordnung überdehnt, da die in der Volksrepublik China produzierten betroffenen Waren und die in der Gemeinschaft hergestellten Waren nicht vergleichbar und nicht austauschbar seien.

-    Eine gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art 3 der Verordnung Nr. 384/96 für die Festsetzung von Antidumpingzöllen erforderliche Schädigung der Gemeinschaftsindustrie liege nicht vor.

Die Klägerinnen berufen sich schließlich im siebten Klagegrund auf einen Ermessensmissbrauch der Gemeinschaftsorgane bei der Prüfung der Kriterien der Schädigung, der Kausalität und des Gemeinschaftsinteresses.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340, S. 17).

2 - Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S.1).