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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 20. April 2009 - Winzer Pharma/HABM - Alcon (OFTAL CUSI)

(Rechtssache T-160/09)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alcon Inc.

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 04. Februar 2009 in der Sache R 1471/2007-1) aufzuheben und dem Widerspruch Nr. B 809899 für alle Waren stattzugeben;

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

dem HABM, hilfsweise der Streithelferin, die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise: Die Sache an das HABM zurückzuverweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Alcon Cusì SA, die ihre Rechte später auf Alcon Inc. übertragen hat

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "OFTAL CUSI" für Waren der Klasse 5 (Anmeldung Nr. 3 679 181)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke "Ophtal" für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 489 948)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückeisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr oder zumindest Assoziationsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)