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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Coopérative d'Exportation du Livre Français (C.E.L.F.) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. September 2004

(Rechtssache T-372/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Die Coopérative d'Exportation du Livre Français (C.E.L.F.) mit Sitz in Paris hat am 15. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Olivier Schmitt.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2004)1361 fin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 2004 über die von Frankreich gewährte Beihilfe zugunsten der Coopérative d'Exportation du Livre Français (C.E.L.F.) für nichtig zu erklären, soweit sie in Artikel 1 Satz 1 die zwischen 1980 und 2001 von Frankreich gewährte Beihilfe zugunsten der C.E.L.F. für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG qualifiziert;

der Kommission die Kosten in Höhe von 5 000 Euro aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Geschäftstätigkeit der Klägerin bestehe darin, Aufträge über die Lieferung von Büchern, Broschüren und Kommunikationsträgern jeder Art ins Ausland unmittelbar auszuführen und allgemein alle Geschäfte abzuwickeln, die der Förderung der französischen Kultur in der Welt dienten. Die Klägerin trägt vor, dass sie im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit von allgemeinem Interesse in den Genuss verschiedener Subventionen des französischen Staates gekommen sei. Die fragliche Subvention sei eine Betriebsbeihilfe, die der Klägerin zum Ausgleich der Mehrkosten für die Bearbeitung geringer Bestellungen von im Ausland ansässigen Buchhändlern gewährt worden sei.

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei. In zweiter Linie macht sie einen Verstoß gegen Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 1 EG geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr als Unternehmen, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei, die Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen obliege. Deshalb fielen die vom Staat geleisteten Zahlungen nicht in die Kategorie der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG.

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