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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2008 - Gibtelecom/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-433/03, T-434/03, T-367/04 und T-244/05)1

(Wettbewerb - Telekommunikation - Entscheidungen über die Einstellung von Verfahren aufgrund von Beschwerden, die sich auf Art. 86 EG stützen - Fehlende Stellungnahme der Kommission zu Beschwerden, die sich auf Art. 86 EG stützen - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Wegfall des Streitgegenstands während des Verfahrens - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gibtelecom Ltd (Gibraltar) (Prozessbevollmächtigte: M. Llamas, Barrister, und B. O'Connor, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und A. Whelan, sodann F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Kommission, die darin bestehen sollen, dass sie am 17. Oktober 2003, am 5. Juli 2004 und am 26. April 2005 beschlossen habe, zwei Beschwerden nicht weiterzuverfolgen, mit denen sie aufgefordert worden sei, gestützt auf Art. 86 Abs. 3 EG Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch das Königreich Spanien abzustellen, und auf Feststellung gemäß Art. 232 EG, dass die Kommission dadurch gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe, dass sie in Bezug auf bestimmte Punkte einer der oben angeführten Beschwerden nicht angegeben habe, wie sie vorgehen wolle

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Streithilfeantrag des Königreichs Spanien in der Rechtssache T-367/04 ist erledigt.

Die Gibtelecom Ltd und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 59 vom 6.3.2004.