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Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2014 – H&R ChemPharm/Kommission

(Rechtssache T-551/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung – Nachweis der Zuwiderhandlung – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Referenzzeitraum – Berechnung des Umsatzes – Schwere der Zuwiderhandlung – Fusion während des Zeitraums der Zuwiderhandlung – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: H&R ChemPharm GmbH (Salzbergen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Klusmann und Professor S. Thomas, dann Rechtsanwalt M. Klusmann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis und R. Sauer)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 8l [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39181 – Kerzenwachse), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise Herabsetzung der gegen diese verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die H&R ChemPharm GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die H&R ChemPharm GmbH wird verurteilt, dem Gericht gemäß Art. 90 Buchst. a seiner Verfahrensordnung 10 000 Euro zu erstatten.

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1     ABl. C 55 vom 7.3.2009.