Language of document : ECLI:EU:T:2009:231

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

27. März 2012(*)

„Beweisaufnahme – Vorlegung von Urkunden“

In der Rechtssache T‑550/08

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen U. Itzen und J. Ziebarth,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Antoniadis und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Das Gericht hält es für erforderlich, die Europäische Kommission gemäß Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 65 Buchst. b und Art. 66 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzufordern, die vertraulichen Unterlagen vorzulegen, die sie im Rahmen der Kronzeugenregelung zu den Akten genommen hat und deren Vorlage im Rahmen prozessleitender Maßnahmen sie für nicht zweckmäßig hielt.

2        Nach dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ist den Rechtsanwälten der Klägerin Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen zu gestatten, von den erwähnten Unterlagen Kenntnis zu nehmen und diese bei der Kanzlei des Gerichts einzusehen.

3        Im Interesse der Aufrechterhaltung des Schutzes, den die Kommission den im Rahmen der Kronzeugenregelung gesammelten Informationen zukommen lässt, besteht jedoch weder Anlass, die betreffenden Unterlagen den Rechtsanwälten der Klägerin zu übermitteln, noch, ihnen zu gestatten, davon Kopien anzufertigen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Europäische Kommission hat binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses die Erklärungen oder Abschriften der Erklärungen vorzulegen, deren Vorlage mit dem Schreiben des Gerichts vom 22. Februar 2012 verlangt wurde, ausgenommen diejenigen, die die Kommission bereits in ihrer Antwort auf das genannte Schreiben vorgelegt hat. Die Kommission hat Kopien der genannten Unterlagen vorzulegen, die dieselbe Seitennummerierung aufweisen wie diejenige, auf die in der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) Bezug genommen wird.

2.      Diese Unterlagen können von den Rechtsanwälten der Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG bei der Kanzlei des Gerichts innerhalb einer Frist von drei Wochen nach ihrer Übermittlung eingesehen werden, ohne dass Kopien angefertigt werden dürfen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 27. März 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      O. Czúcz


* Verfahrenssprache: Deutsch.