Language of document : ECLI:EU:T:2009:231





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2009 – Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission

(Rechtssache T-550/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen (Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße und Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft) – Fehlender Fumus boni iuris und fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 225 Abs. 1 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 10‑13)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden (Art. 242 EG) (vgl. Randnrn. 40‑45)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen in der Sache COMP/39181 – Kerzenwachse, soweit der Antragstellerin darin eine Geldbuße auferlegt wird, auf Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Abwendung der Zahlungsverpflichtung zu stellen, und auf Erlass weiterer einstweiliger Anordnungen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.