Language of document :

Klage, eingereicht am 9. April 2009 - Trelleborg Industrie SAS/Kommission

(Rechtssache T-147/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Trelleborg Industrie SAS (Clermont Ferrand, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister und Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Teile von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Klägerin davon betroffen ist, und in jedem Fall wenigstens insoweit, als der Klägerin Zuwiderhandlungen zugeschrieben werden, die vor dem 21. Juni 1999 begangen wurden;

die gegen die Klägerin in Art. 2 verhängte Geldbuße zum Ausgleich der offensichtlichen Entscheidungsfehler herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2009) 428 final vom 28. Januar 2009 über ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens in der Sache COMP/39406 - Marineschläuche insoweit, als ihr die Teilnahme an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf dem Marineschläuche-Sektor des EWR zur Last gelegt werde, die darin bestanden habe, Aufträge untereinander aufzuteilen, jeweils Preise, Quoten und Geschäftsbedingungen festzusetzen, die Märkte geografisch aufzuteilen und vertrauliche Informationen über Preise, Verkaufsvolumen und Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen auszutauschen. Darüber hinaus beantragt sie die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die folgenden drei Klagegründe:

Erstens macht sie geltend, dass die Befugnis der Kommission, Geldbußen für einen Zeitraum vor dem 21. Juni 1999 zu verhängen, nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verjährt sei, da die Kommission in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Klägerin eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung begangen habe.

Zweitens bringt sie vor, die Kommission habe kein legitimes Interesse an der deklaratorischen Feststellung einer Zuwiderhandlung für den ersten Zeitraum, der im Mai 1997 geendet habe.

Drittens führt die Klägerin hilfsweise aus, dass die Kommission sie rechtswidrig diskriminiert habe, indem sie hinsichtlich der Haftung für ein Rechtsvorgängerunternehmen anders behandelt worden sei als ein anderer Betroffener, und dass die Kommission gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verstoßen habe.

____________