Language of document : ECLI:EU:T:2011:119





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 – Dover/Parlament

(Rechtssache T‑149/09)

„Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Kontrolle der Verwendung der Vergütungen – Zulagen für parlamentarische Assistenz – Ausgabenbelege – Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge“

1.                     Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag, interne Dokumente aus der Akte zu entfernen – Auf unzulässige Weise erlangte Dokumente – Belassung in den Akten – Kriterien (vgl. Randnrn. 61-63)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments über die Rückforderung der Beträge, die einem Abgeordneten als Zulagen für parlamentarische Assistenz gezahlt wurden – Pflicht zur angemessenen Begründung jedes einzelnen Betrags, der als nicht gerechtfertigt angesehen wird (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 98-99, 109, 111)

3.                     Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Fehlen von Belegen für eine ordnungsgemäße Verwendung – Erstattungspflicht – Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage zum Zeitpunkt der Antragstellung – Keine Auswirkung (vgl. Randnrn. 122-124)

4.                     Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Erbringer von Dienstleistungen parlamentarischer Assistenz, der seinen steuerlichen Verpflichtungen aus den betreffenden Honoraren nicht nachgekommen ist – Verantwortung des antragstellenden Mitglieds des Europäischen Parlaments diesem Organ gegenüber – Fehlen (vgl. Randnrn. 150-155)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D (2009) 4639 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009 über die Rückforderung der dem Kläger als Vergütungen des Parlaments gezahlten Beträge

Tenor

1.

Die Entscheidung D (2009) 4639 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die Rückforderung eines Betrags von 193 001 Pfund Sterling angeordnet wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Parlament und Herr Densmore Ronald Dover tragen ihre eigenen Kosten.