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Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2013 - Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-147/09 und T-148/09)

(Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Marktes und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Begriff der dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung - Verjährung - Rechtssicherheit - Gleichbehandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Trelleborg Industrie SAS (Clermont-Ferrrand, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, und Rechtsanwalt E. Aliende Rodríguez) und Trelleborg AB (Trelleborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, und Rechtsanwalt E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, V. Bottka und S. Noë)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 - Marineschläuche), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, wegen Nichtigerklärung oder erheblicher Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 Buchst. g und h der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 - Marineschläuche) wird insoweit für nichtig erklärt, als er den Zeitraum vom 13. Mai 1997 bis zum 21. Juni 1999 betrifft.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 153 vom 4.7.2009.