Language of document :

Klage, eingereicht am 9. April 2009 - Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission

(Rechtssache T-146/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Parker ITR Srl (Veniano, Italien) und Parker-Hannifin Corp. (Mayfield Heights, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory, F. Marchini Càmia und F. Amato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit Parker ITR für die Zeit vom 1. April 1986 bis 9. Juni 2006 und der Parker Hannifin für die Zeit vom 31. Januar 2002 bis 9. Juni 2006 eine Haftung auferlegt wird;

die gegen sie festgesetzten Geldbußen erheblich herabzusetzen;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2009) 428 endg vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/39406 - Marineschläuche, soweit darin ihre Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Marineschlauch-Sektor im EWR, die aus der Zuteilung von Ausschreibungen, aus Preisfestsetzungen, Quotenfestsetzungen, Festsetzung von Verkaufsbedingungen, aus der Aufteilung geografischer Märkte und aus dem Austausch sensibler Informationen über Preise, Verkaufsvolumina und Ausschreibungen bestand, festgestellt wurde. Ferner begehren sie die Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbußen.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf neun Gründe.

Im Rahmen der ersten drei Klagegründe, die Fragen der Haftungszurechnung betreffen, tragen sie Folgendes vor:

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung, dass Parker ITR die Haftung für eine Zuwiderhandlung auferlegt werde, die vor dem 1. Januar 2002 von juristischen Personen, die weiterhin existierten, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten und zu einem anderen Unternehmen gehörten, begangen worden sei; ferner seien dadurch Befugnisse missbraucht worden, um die Verjährungsvorschriften zu umgehen, und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden; zudem fehle es in dieser Hinsicht an einer Begründung.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung dadurch, dass den Klägerinnen die Haftung für das rechtswidrige Verhalten des Angestellten von Parker ITR auferlegt werde, gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung, da (i) der Angestellte sich an dem Kartell beteiligt habe, um daraus für sich einen persönlichen Vorteil zu ziehen; (ii) er den Geschäftsbereich Oil & Gas zur Erzielung seiner rechtswidrigen Gewinne unabhängig von den Klägerinnen geleitet habe; (iii) Parker ITR aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens ihres Angestellten ein Schaden entstanden sei.

Drittens sei die angefochtene Entscheidung insofern fehlerhaft, als Parker Hannifin für den Zeitraum vom 31. Januar 2002 bis 9. Juni 2006 haftbar gemacht werde, da die Klägerinnen die Vermutung, Parker Hannifin habe bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft Parker ITR im Geschäftsbereich marine Öl- und Gasschläuche ausgeübt, umfassend widerlegt hätten und keine der in der Entscheidung angeführten Argumente oder Dokumente dies entkräfte oder einen Beweis für einen bestimmenden Einfluss von Parker Hannifin auf Parker ITR in diesem Zeitraum enthalte.

Im Rahmen der übrigen sechs Klagegründe, die die Höhe der Geldbuße betreffen, machen die Klägerinnen Folgendes geltend:

Viertens sei die angefochtene Entscheidung offensichtlich fehlerhaft, soweit die in der Zeit vom 1. April 1986 bis 13. Mai 1997 und die in der Zeit vom 11. Juni 1999 bis 2. Mai 2007 begangene Zuwiderhandlung entweder als einzige und dauernde Zuwiderhandlung oder als fortgesetzte Zuwiderhandlung im Sinne des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 1/20031 qualifiziert werde. Folglich sei die Befugnis der Kommission, für die in der Zeit vom 1. April 1986 bis 13. Mai 1997 begangene Zuwiderhandlung eine Geldbuße zu verhängen, verjährt.

Fünftens sei Parker ITR in der Entscheidung zu Unrecht als Anführerin des Kartells für den Zeitraum vom 11. Juni 1999 bis 30. September 2001 angesehen worden.

Sechstens verstoße die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Erhöhung der gegen Parker Hannifin festgesetzten Geldbuße wegen der angeblichen Führungsrolle von Parker ITR gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung und weise einen Begründungsmangel auf.

Siebtens sei in der Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen worden, dass die Verkäufe von Gütern, die im EWR ansässigen Unternehmen in Rechnung gestellt, aber nicht innerhalb des EWR ausgeliefert worden seien, bei der Berechnung des, ,aggregierten Umsatzes innerhalb des EWR" im Sinne der Randnr. 18 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen2 berücksichtigt worden seien.

Achtens werde dadurch, dass in der angefochtenen Entscheidung der konsolidierte Umsatz von Parker Hannifin für die Berechnung der Obergrenze von 10 % für den auf Parker ITR allein entfallenden Anteil der Geldbuße zugrundegelegt werde, Art. 23 der Verordnung 1/2003 falsch ausgelegt und gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung verstoßen; ferner fehle es in dieser Hinsicht an einer Begründung.

Neuntens sei mit der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Begründungspflicht verstoßen worden, dass den Klägerinnen für ihre Kooperation keine Ermäßigung der Geldbußen gewährt worden sei.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1, S. 1.

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. 2006 C 210, S. 2.