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Rechtsmittel, eingelegt am 17. April 2024 von Alisher Usmanov gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Februar 2024 in der Rechtssache T-237/22, Usmanov/Rat

(Rechtssache C-274/24 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Alisher Usmanov (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa und V. Villante, Rechtsanwältin M. Pirovano sowie Rechtsanwalt M. Moretto)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt

die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 7. Februar 2024 in der Rechtssache T-237/22, Alisher Usmanov gegen Rat der Europäischen Union, EU:T:2024:56, das dem Rechtsmittelführer am selben Tag zugestellt wurde,

die Nichtigerklärung

des Beschlusses (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014,

des Beschlusses des Rates (GASP) 2023/572 vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP und der Durchführungsverordnung des Rates (EU) 2023/571 vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014,

hilfsweise, das oben genannte Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,

dem Rat der Europäischen Union sowohl in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Kosten des Rechtsmittelführers aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sechs Hauptgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe seine Verpflichtung zur Bereitstellung eines wirksamen Rechtsschutzes gemäß der Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der EU nicht erfüllt und gegen Art. 274 AEUV sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 52 der Charta der Grundrechte der EU verstoßen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Anträge des Rechtsmittelführers auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens abgelehnt habe, und es habe gegen die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der EU sowie den Grundsatz audi alteram partem verstoßen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Aufnahmekriterium a) gemäß Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/1451 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/20142 verletzt und falsch ausgelegt; hilfsweise erhebt der Rechtsmittelführer gemäß Art. 77 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit dieses Kriteriums a).

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in Bezug auf die Veröffentlichung von Herrn Medvedev im Kommersant Beweismittel verfälscht, wesentliche Formvorschriften und die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verletzt sowie das oben genannte Kriterium a) falsch angewandt.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die redaktionelle Freiheit des Kommersant betreffende Beweismittel verfälscht, Regeln zur Beweislast und zu den Beweisanforderungen falsch angewandt und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU sowie den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Primärrecht der Union, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung, verletzt und falsch ausgelegt.

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1     Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).

1     Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).