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Klage, eingereicht am 28. Oktober 2011 - Symbio Gruppe/HABM - ADA Cosmetic (SYMBIOTIC CARE)

(Rechtssache T-562/11)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Symbio Gruppe GmbH & Co. KG (Herborn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schulz und C. Onken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ADA Cosmetic GmbH (Kehl, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. August 2011 in der Sache R 2121/2010-4 aufzuheben ;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: ADA Cosmetic GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung einer Bildmarke, die das Wortelement " SYMBIOTIC CARE " enthält, für Waren der Klassen 3, 5, 29 und 30.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wort- und Bildmarken "SYMBIOFLOR" und "SYMBIOLACT", internationale Registrierung der Wortmarke "SYMBIOFEM" und der Bildmarke "SYMBIOVITAL" für Waren der Klassen 1, 3, 5, 29 und 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, sowie Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer übersehen habe, dass die Widerspruchsmarken eine Markenfamilie bildeten.

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