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Urteil des Gerichts vom 19. April 2012 - Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat

(Rechtssache T-162/09)

(Nichtigkeitsklage - Dumping - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen:: Adolf Würth GmbH & Co. KG (Künzelsau, Deutschland) und Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd (Shenyang, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Karl und M. Mayer)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix, im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann J.-P. Hix und B. Driessen, im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und B. Martenczuk) und European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. van Gerven und E. Wäktare, dann Rechtsanwalt J. Bourgeois)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Adolf Würth GmbH & Co. KG und die Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und die des European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI).

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 167 vom 18.7.2009.