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Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Divisional Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. Februar 2015 – OJSC Rosneft Oil Company/Her Majesty's Treasury, Secretary of State for Business, Innovation and Skills, The Financial Conduct Authority

(Rechtssache C-72/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Divisional Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: OJSC Rosneft Oil Company

Beklagte: Her Majesty’s Treasury, Secretary of State for Business, Innovation and Skills, The Financial Conduct Authority

Vorlagefragen

Die vorgelegten Fragen betreffen den Beschluss 2014/512/GASP1 in der durch den Beschluss 2014/659/GASP2 und den Beschluss 2014/872/GASP3 geänderten Fassung (in den Fragen als Beschluss bezeichnet) und der Verordnung (EU) Nr. 833/20144 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 960/20145 und die Verordnung (EU) Nr. 1290/20146 geänderten Fassung (in den Fragen als EU-Verordnung bezeichnet).

Ist der Gerichtshof im Hinblick insbesondere auf Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 24 EUV, Art. 40 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 275 Abs. 2 AEUV für eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV über die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 1 Abs. 3, Art. 4, Art. 4a, Art. 7 und Anhang III des Beschlusses zuständig?

2.a)    Sind eine oder sind mehrere der folgenden Bestimmungen (im Folgenden: relevante Maßnahmen) der EU-Verordnung und, soweit der Gerichtshof zuständig ist, des Beschlusses ungültig:

i.    Art. 4 und Art. 4a des Beschlusses,

ii.    Art. 3, Art. 3a, Art. 4 Abs. 3 und 4 und Anhang II der EU-Verordnung, (gemeinsam im Folgenden: Bestimmungen über den Ölsektor),

iii.    Art. 1 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 1 Abs. 3 und Anhang III des Beschlusses,

iv.    Art. 5 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 5 Abs. 3 und Anhang VI der EU-Verordnung, (gemeinsam im Folgenden: Bestimmungen über Wertpapiere und Darlehen),

v.    Art. 7 des Beschlusses und

vi.    Art. 11 der EU-Verordnung?

2. b)    Falls die relevanten Maßnahmen gültig sind, widerspricht es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Grundsatz nulla poena sine lege certa, dass ein Mitgliedstaat strafrechtliche Sanktionen nach Art. 8 der EU-Verordnung verhängt, bevor die Tragweite des relevanten Straftatbestands durch den Gerichtshof hinreichend geklärt wurde?

3.    Falls die in Frage 2.a angeführten relevanten Verbote oder Beschränkungen gültig sind:

a)    Umfasst der Begriff „Finanzhilfe“ in Art. 4 Abs. 3 der EU-Verordnung die Abwicklung einer Zahlung durch eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut?

b)    Verbietet Art. 5 der EU-Verordnung die Ausgabe von oder sonstige Transaktionen mit Global Depositary Receipts (im Folgenden: GDRs), die am oder nach dem 12. September 2014 aufgrund eines Depotvertrags mit einer der in Anhang VI aufgeführten Organisationen in Bezug auf vor dem 12. September 2014 ausgegebene Anteile an einer dieser Organisationen ausgegeben wurden?

c)    Falls der Gerichtshof der Ansicht ist, dass ein Mangel an Klarheit besteht, der durch nähere Angaben des Gerichtshofs angemessen beseitigt werden kann, wie sind dann die Begriffe „Ton- und Schiefergestein“ und „Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern“ in Art. 4 des Beschlusses und in den Art. 3 und 3a der EU-Verordnung richtig auszulegen? Kann der Gerichtshof insbesondere, wenn er dies für notwendig und angemessen hält, eine geologische Auslegung des bei der Umsetzung der Verordnung zu verwendenden Begriffs „Ton- und Schiefergestein“ vornehmen und erläutern, ob die Messung von „Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern“ an der Stelle der Bohrung oder an anderer Stelle vorzunehmen ist?

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1 Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, S. 13).

2 Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 54).

3 Beschluss 2014/872/GASP des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und des Beschlusses 2014/659/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP (ABl. L 349, S. 58).

4 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, S. 1).

5 Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 3).

6 Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (ABl. L 349, S. 20).