Language of document : ECLI:EU:T:2014:629

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

11. Juli 2014(*)

„Staatliche Beihilfen – Öffentlicher Rundfunk – Von Spanien geplante Beihilfe zugunsten von RTVE – Änderung des Finanzierungssystems – Ersetzung der Werbeeinnahmen durch neue Abgaben zulasten der Betreiber von Fernseh- und Telekommunikationsdiensten – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Steuerliche Maßnahme als Methode zur Finanzierung der Beihilfe – Erfordernis eines Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilfe – Unmittelbarer Einfluss des Abgabeaufkommens auf den Umfang der Beihilfe – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑533/10

DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA mit Sitz in Tres Cantos (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und M. Ganino,

Klägerin,

unterstützt durch

Telefónica de España, SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

Telefónica Móviles España, SA mit Sitz in Madrid,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno,

Streithelferinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Valero Jordana und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten zunächst durch J. Rodríguez Cárcamo und M. Muñoz Pérez, dann M. Muñoz Pérez, dann S. Centeno Huerta und N. Díaz Abad, dann N. Díaz Abad und schließlich M. Sampol Pucurull, abogados del Estado,

und durch

Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Martínez Sánchez und J. Rodríguez Ordóñez,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (ABl. 2011, L 1, S. 9),

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013

folgendes

Urteil

1        Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA, die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (ABl. 2011, L 1, S. 9, im Folgenden: angefochtener Beschluss). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass das System zur Finanzierung von RTVE, das vom Königreich Spanien kraft der Ley 8/2009, de 28 de agosto, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 vom 28. August 2009 zur Finanzierung von RTVE, BOE 210 vom 31. August 2009, S. 74003, im Folgenden: Gesetz 8/2009) zur Änderung der Ley 17/2006, de 5 de junio, de la radio y la televisión de titularidad estatal (Gesetz 17/2006 vom 5. Juni 2006 über Radio und Fernsehen in öffentlicher Hand, BOE 134 vom 6. Juni 2006, S. 21270, im Folgenden: Gesetz 17/2006) geändert worden sei, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

 Vorgeschichte und angefochtener Beschluss

2        Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich auf den Betrieb und die Nutzung einer Bezahlplattform für digitales Satellitenfernsehen (Digital +) auf dem spanischen Markt sowie die Entwicklung von Spartenkanälen spezialisiert hat.

3        RTVE ist die spanische öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, der in diesen Bereichen durch das Gesetz 17/2006 ein öffentlicher Auftrag übertragen wurde.

4        Das Gesetz 17/2006 sah eine duale Finanzierung von RTVE vor. Nach diesem Gesetz erzielte RTVE erstens Einnahmen mit ihren kommerziellen Tätigkeiten, insbesondere durch den Verkauf von Sendezeit für Werbung. Zweitens erhielt sie vom spanischen Staat eine Ausgleichszahlung für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags. Dieses Finanzierungssystem (im Folgenden: bestehende Finanzierungsregelung von RTVE) wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren Beschlüssen C (2005) 1163 endgültig vom 20. April 2005 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von RTVE (E 8/05) (Zusammenfassung im ABl. 2006, C 239, S. 17) und C (2007) 641 endgültig vom 7. März 2007 über die Finanzierung von Freisetzungsmaßnahmen bei RTVE (Zusammenfassung im ABl. 2007, C 109, S. 2) anerkannt.

5        Am 22. Juni 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde über den Gesetzesentwurf ein, der zum Gesetz 8/2009 geführt hat. Am 5. August 2009 forderte die Kommission beim Königreich Spanien Informationen über den Gesetzesentwurf an.

6        Durch das Gesetz 8/2009, das am 1. September 2009 in Kraft trat, wurde die bestehende Finanzierungsregelung von RTVE geändert.

7        Das Gesetz 8/2009 sah vor, dass ab Ende 2009 Werbung, Teleshopping, Sponsoring und Zugangsdienste keine Finanzierungsquellen von RTVE mehr darstellen. Die einzigen kommerziellen Einnahmen, die RTVE nach diesem Zeitpunkt weiterhin zur Verfügung standen, waren die Einnahmen aus der Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten und dem Verkauf von Eigenproduktionen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes 8/2009). Diese Einnahmen waren auf einen Betrag von fast 25 Mio. Euro begrenzt (neunter Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

8        Weiter wurden durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b bis d und die Art. 4 bis 6 des Gesetzes 8/2009 die folgenden drei steuerlichen Maßnahmen, die den Verlust der sonstigen kommerziellen Einnahmen ausgleichen sollten, eingeführt bzw. geändert:

–        eine neue Abgabe in Höhe von 3 % auf die Einnahmen der Betreiber von frei empfangbaren Fernsehangeboten und in Höhe von 1,5 % auf die Einnahmen der in Spanien ansässigen Betreiber von Bezahlfernsehangeboten; der Beitrag dieser Abgabe zum RTVE-Haushalt darf in Bezug auf die jährliche Unterstützung zugunsten von RTVE in ihrer Gesamtheit nicht mehr als 15 % (in Bezug auf das frei empfangbare Fernsehen) bzw. nicht mehr als 20 % (in Bezug auf das Bezahlfernsehen) ausmachen; sämtliche Steuereinnahmen, die diese prozentualen Anteile übersteigen, werden dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 6 des Gesetzes 8/2009);

–        eine neue Abgabe in Höhe von 0,9 % auf die Bruttobetriebseinnahmen (mit Ausnahme der Einnahmen, die im Großhandel erzielt werden) der in Spanien ansässigen Telekommunikationsbetreiber, die im Betreiberregister der Kommission für den Telekommunikationsmarkt eingetragen sind und deren räumlicher Bereich sich auf das gesamte spanische Hoheitsgebiet bezieht oder über den Bereich einer einzelnen Autonomen Gemeinschaft hinausgeht und die audiovisuelle Dienste oder andere Dienste, bei denen Werbung eingeschlossen ist, für einen der folgenden Dienste erbringen: Festnetzdienste, Mobilfunkdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten; der Beitrag darf in Bezug auf die jährliche Unterstützung zugunsten von RTVE in ihrer Gesamtheit nicht mehr als 25 % ausmachen, und sämtliche Steuereinnahmen, die diesen prozentualen Anteil übersteigen, werden dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 des Gesetzes 8/2009);

–        einen Anteil in Höhe von 80 % der bereits bestehenden Frequenznutzungsgebühren mit einem Höchstbetrag von 330 Mio. Euro; der Überschuss wird dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen, und dieser Anteil kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum spanischen Staatshaushalt abgeändert werden (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 des Gesetzes 8/2009).

9        Im Übrigen wurde die im Gesetz 17/2006 vorgesehene Ausgleichszahlung für die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags beibehalten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes 8/2009). Somit war, wenn die oben erwähnten Finanzierungsquellen (und einige weitere, in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f bis i des Gesetzes 8/2009 vorgesehene unbedeutende Finanzierungsquellen) nicht ausreichten, um die Gesamtheit der Kosten zu decken, die RTVE durch die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags entstanden, der spanische Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 33 des Gesetzes 17/2006 verpflichtet, für dieses Defizit aufzukommen. Folglich wurde das System der dualen Finanzierung von RTVE in ein System der fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung umgewandelt (im Folgenden: fast ausschließlich öffentliche Finanzierung).

10      Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 legte für die Einnahmen von RTVE eine Obergrenze fest. In den zwei Jahren 2010 und 2011 durften diese Einnahmen insgesamt nicht mehr als 1,2 Mrd. Euro pro Jahr betragen, was auch der Obergrenze für die Ausgaben in jedem Geschäftsjahr entsprach. Für den Dreijahreszeitraum von 2012 bis 2014 wurde die maximale Erhöhung dieses Betrags auf 1 % festgelegt, und für die nachfolgenden Jahre wurde die Erhöhung durch die Entwicklung des jährlichen Verbraucherpreisindex bestimmt.

11      Ferner wurde die Definition des öffentlichen Rundfunkauftrags, der RTVE oblag, durch das Gesetz 8/2009 geändert. Unter anderem wurden RTVE in Bezug auf das Kinderprogramm zusätzliche Auflagen gemacht. Im Übrigen begrenzte das Gesetz den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen sowie die Ausstrahlung von Spielfilmen, die von großen internationalen Filmproduktionsunternehmen realisiert wurden, zur Hauptsendezeit.

12      Am 2. Dezember 2009 teilte die Kommission dem Königreich Spanien mit, dass sie im Hinblick auf die Finanzierungsregelung von RTVE beschlossen habe, das Verfahren gemäß Art. 108 AEUV zu eröffnen (im Folgenden: Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens) (Zusammenfassung im ABl. 2010, C 8, S. 31). Sie forderte interessierte Dritte auf, zur fraglichen Maßnahme Stellung zu nehmen.

13      Am 18. März 2010 eröffnete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV, wobei sie feststellte, dass die Abgabe auf elektronische Kommunikation gegen Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) verstoße. Am 30. September 2010 forderte die Kommission das Königreich Spanien in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme dazu auf, die Abgabe aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dieser Richtlinie abzuschaffen.

14      Am 20. Juli 2010 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, in dem sie feststellte, dass die durch das Gesetz 8/2009 vorgesehene Änderung der Finanzierung von RTVE gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Sie stützte sich insbesondere auf die Feststellung, dass die drei steuerlichen Maßnahmen, die durch das Gesetz 8/2009 eingeführt oder geändert worden seien, nicht Bestandteil der von dem Gesetz vorgesehenen neuen Elemente der Beihilfe seien und dass eine etwaige Unvereinbarkeit dieser steuerlichen Maßnahmen mit der Genehmigungsrichtlinie daher keine Auswirkungen auf die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt habe. Im Übrigen stellte sie fest, dass die geänderte Finanzierungsregelung von RTVE im Einklang mit Art. 106 Abs. 2 AEUV stehe, da sie verhältnismäßig sei.

 Verfahren vor dem Gericht

15      Mit Klageschrift, die am 24. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16      Mit zwei besonderen Schriftsätzen, die am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin erstens einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 278 AEUV und zweitens einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt.

17      Der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren wurde vom Gericht mit Entscheidung vom 18. Januar 2011 zurückgewiesen.

18      Mit am 15. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Spanien beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

19      Mit am 16. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat RTVE beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

20      Mit Beschlüssen vom 21. und 23. März 2011 sind das Königreich Spanien und RTVE als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

21      Mit am 22. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben Telefónica de España, SA, und Telefónica Móviles España, SA, beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin zugelassen zu werden.

22      Mit Beschluss vom 28. Juni 2011 sind Telefónica de España und Telefónica Móviles España als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden.

23      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2011 ist der Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens vorbehalten worden.

24      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. In der Sitzung vom 15. Oktober 2013 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

–        RTVE die Kosten aufzuerlegen.

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

26      Telefónica de España und Telefónica Móviles España beantragen,

–        dem Vorbringen der Klägerin zu folgen und deshalb den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        in jedem Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Kommission beantragt,

–        die Klage teilweise für unzulässig zu erklären;

–        jedenfalls die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        Telefónica de España und Telefónica Móviles España die Kosten aufzuerlegen.

28      Das Königreich Spanien und RTVE beantragen,

–        die Klage teilweise für unzulässig zu erklären;

–        jedenfalls die Klage abzuweisen;

–        jedenfalls der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

29      Die Klage stützt sich auf drei Klagegründe, nämlich erstens einen Fehler in Bezug auf den Begriff der Beihilfe, zweitens einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und drittens einen Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 63 AEUV.

1.     Zur Zulässigkeit der Klage

30      Das Königreich Spanien ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da es der Klägerin an einer Klagebefugnis fehle. Ihre Klage richte sich gegen die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses. Daher müsse die Klägerin vom angefochtenen Beschluss individuell betroffen sein. Ihre Marktstellung werde durch das Gesetz 8/2009 jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt.

31      Im Übrigen macht die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien und RTVE, geltend, die Klage sei teilweise unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung habe die Klägerin nur in Bezug auf diejenigen Aspekte des angefochtenen Beschlusses, die im Zusammenhang mit den von ihr zu entrichtenden Beiträgen ständen, d. h. den Beiträgen, die sie als Betreiberin von Satellitenbezahlfernsehen entrichten müsse. Dagegen habe sie insoweit kein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, als er Beiträge, die sie unabhängig von ihrem Verwendungszweck in jedem Fall zahlen müsse, oder Beiträge, die sie nicht zahlen müsse, betreffe. Jeder der in den Art. 4 bis 6 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen Beiträge lasse sich von den anderen Beiträgen trennen. Daher habe die Nichtigerklärung eines dieser Beiträge keine Auswirkungen auf die übrigen Beiträge.

32      Die Klägerin widerspricht diesem Vorbringen.

33      Der Unionsrichter ist befugt, je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet zurückzuweisen, ohne zuvor über die Zulässigkeit zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Rn. 51 und 52).

34      Unter den gegebenen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst der Nichtigkeitsantrag der Klägerinnen zu prüfen ist, ohne zuvor über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, da die Klage jedenfalls aus den nachstehend dargelegten Gründen unbegründet ist.

2.     Zur Begründetheit

35      Zunächst ist der erste Klagegrund zu untersuchen, der sich auf einen Fehler in Bezug auf den Begriff der Beihilfe stützt, anschließend wird der dritte Klagegrund, der einen Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 64 AEUV betrifft, und schließlich der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV geltend gemacht wird, geprüft.

 Zum ersten Klagegrund: Verkennung des Begriffs der Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV im Hinblick auf die Trennbarkeit der drei steuerlichen Maßnahmen, die durch das Gesetz 8/2009 eingeführt oder geändert wurden

36      Der erste Klagegrund betrifft die Begründung in den Erwägungsgründen 61 bis 66 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission feststellte, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen kein Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Beihilfe seien.

37      Im 61. Erwägungsgrund stellte die Kommission fest, dass nach dem Gesetz 8/2009 der Wechsel von einer dualen Finanzierung von RTVE zu einer fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung mit der Einführung bzw. Änderung der drei steuerlichen Maßnahmen einhergehe, deren ausdrücklicher Zweck darin bestehe, für das notwendige Steueraufkommen zu sorgen. Im 62. Erwägungsgrund wies die Kommission darauf hin, dass sie, falls eine Abgabe Bestandteil der Beihilfe sei, die Methode, mit der die Beihilfe finanziert werde, berücksichtigen müsse und die Beihilferegelung nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären könne, wenn die Beihilferegelung im Einklang mit dem Unionsrecht stehe. Im 63. Erwägungsgrund stellte sie fest, dass für die Einstufung einer Steuer als Bestandteil einer Beihilfe deren Zweck mit der Beihilfe zwingend verbunden sein müsse, und zwar dahin gehend, dass das Steueraufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe eingesetzt werde und sich unmittelbar auf deren Höhe auswirke.

38      Im 64. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Höhe der Beihilfe zugunsten von RTVE einzig und allein unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs von RTVE und der geschätzten Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags festgelegt werde. Praktisch und entsprechend der gesetzlichen Regelung sei die Finanzierung von RTVE damit unabhängig vom Steueraufkommen, da sie ausschließlich von den Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags abhänge. Daher hänge die geplante Gesamtfinanzierung von RTVE zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nicht von der Höhe des spezifischen Steueraufkommens ab, sondern stamme auf jeden Fall aus dem spanischen Staatshaushalt. Einerseits dürften die Einnahmen durch die Steuern zur Finanzierung von RTVE die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags nicht übersteigen, und überschüssige Einnahmen würden an den Staatshaushalt rückerstattet. Andererseits gelte, dass wenn die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags das Steueraufkommen überstiegen, die Differenz mit Beiträgen aus dem Staatshaushalt vervollständigt werde. Die Erzielung eines höheren oder geringeren Steueraufkommens wirke sich daher nicht auf die vorgesehenen Beträge aus. Falls die Einnahmen aus den neuen Steuerquellen nicht ausreichend sein sollten, um das durch den Wegfall der Werbung entstandene Finanzierungsdefizit zu decken, würden die notwendigen Mittel gemäß Art. 33 des Gesetzes 17/2006 aus dem Staatshaushalt geleistet.

39      Im Übrigen vertrat die Kommission im 65. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, der Umstand, dass der Zusammenhang zwischen den Steuern und dem Zweck, zu dem diese eingeführt würden, in der Gesetzesbegründung und im Gesetz 8/2009 selbst genannt werde, an dieser Schlussfolgerung nichts ändere. Bei der Abfassung des Gesetzestextes werde die Qualität des Zusammenhangs zwischen den Steuern und der Beihilfe nicht festgelegt.

40      Schließlich kam die Kommission im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die drei steuerlichen Maßnahmen, die durch das Gesetz 8/2009 eingeführt oder geändert worden seien, nicht Bestandteil der Beihilfe seien und ihre Unvereinbarkeit mit der Genehmigungsrichtlinie daher keine Auswirkungen auf den Beschluss der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt habe.

41      Die Klägerin sowie Telefónica de España und Telefónica Móviles España halten diese Schlussfolgerung der Kommission für fehlerhaft. Die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen und insbesondere die in Art. 6 des Gesetzes vorgesehene Maßnahme seien Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Elemente der Beihilfe. Folglich sei die Kommission verpflichtet gewesen, die Vereinbarkeit der drei neuen steuerlichen Maßnahmen mit dem Unionsrecht im angefochtenen Beschluss zu prüfen.

42      Dieser Klagegrund gliedert sich daher in drei Teile. Erstens machen die Klägerin sowie Telefónica de España und Telefónica Móviles España geltend, dass die Kommission den Zusammenhang zwischen den drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen und den durch das Gesetz eingeführten Elementen der Beihilfe nicht ausreichend berücksichtigt habe. Zweitens trägt die Klägerin vor, dass sich im vorliegenden Fall die Untrennbarkeit der Beihilfeelemente und der steuerlichen Maßnahmen auch aus dem Umstand ergebe, dass der Wettbewerbsvorteil von RTVE gegenüber abgabepflichtigen konkurrierenden Unternehmen in Abhängigkeit von der Höhe der eingezogenen Beträge steige. Drittens ist die Klägerin der Auffassung, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses widersprüchlich sei.

 Zum ersten Teil: unzureichende Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen den drei steuerlichen Maßnahmen und den Elementen der Beihilfe

43      Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte bei Anwendung der von ihr im angefochtenen Beschluss aufgestellten Voraussetzungen, denen zufolge das Steueraufkommen zwingend zur Finanzierung von RTVE eingesetzt werden und sich auf die Höhe der Beihilfe auswirken müsse, feststellen müssen, dass die in Art. 6 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene steuerliche Maßnahme Bestandteil der Beihilfe zugunsten von RTVE sei. In Bezug auf diese Steuer lägen die erwähnten Voraussetzungen vor. Zunächst gehe aus Art. 6 Abs. 8 dieses Gesetzes hervor, dass die Steuer zwangsläufig für die Finanzierung von RTVE zu verwenden sei. Es reiche aus, dass ein Teil der Steuer Bestandteil der Beihilfe sei. Sodann wirke sich – entgegen dem Vorbringen der Kommission – die Erhebung der in Art. 6 des Gesetzes vorgesehenen Steuer unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe aus. Erstens werde das durch diese Abgabe erzielte Steueraufkommen stets in seiner Gesamtheit für die Finanzierung von RTVE verwendet. Zweitens gehe aus der Begründung des fraglichen Gesetzes hervor, dass eine Steigerung der Einnahmen der Betreiber eine Erhöhung der Abgaben zur Folge habe. Da RTVE mit den abgabepflichtigen Unternehmen konkurriere, vergrößere sich der Wettbewerbsvorteil von RTVE entsprechend der Erhöhung der Abgabe, weil die Wettbewerber von RTVE die Abgabe entrichteten. Drittens habe sich die Kommission in der Praxis selbst für eine Untrennbarkeit der Abgaben von der Beihilfemaßnahme ausgesprochen.

44      Telefónica de España und Telefónica Móviles España sind der Auffassung, die Kommission habe bei der Beurteilung der Trennbarkeit der Beihilfemaßnahme von ihrer Finanzierung fehlerhafte Kriterien zugrunde gelegt. Für eine Einstufung der Finanzierungsweise als Bestandteil der Beihilfe sei es ausreichend, dass die für die Finanzierung der Beihilfe vorgesehene steuerliche Abgabe der Begünstigten zugewiesen werde. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei es nicht erforderlich, dass sich eine steuerliche Maßnahme unmittelbar auf die Höhe der Beihilfemaßnahme auswirke. Dies sei nur eines von mehreren Indizien. Zum einen gehe aus dem Vorbringen der Klägerin hervor, dass die Abgabe für die Begünstigte verwendet werde, und zum anderen werde die Wechselbeziehung zwischen der Beihilfe und der Steuer auch durch andere Umstände bestätigt. RTVE habe sich beklagt, dass ihr aufgrund unterbliebener Zahlungen der privaten Betreiber bzw. aufgrund der fehlerhaften Berechnung von Beiträgen der privaten Betreiber Liquiditätsengpässe entstanden seien und der spanische Staat nicht bereit sei, das Finanzierungsdefizit der Beihilfe aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken. Im Übrigen hätte nach Ansicht von Telefónica de España und Telefónica Móviles España die Kommission, die selbst die Auffassung vertreten habe, dass die Steuer, die den Telekommunikationsbetreibern durch das Gesetz 8/2009 auferlegt worden sei, gegen Unionsrecht verstoße, nachweisen müssen, dass sich der spanische Staat für den Fall, dass die Steuer rechtswidrig sei, verpflichtet habe, den gesamten RTVE-Haushalt zu finanzieren. Aus dem Gesetz gehe jedoch hervor, dass die privaten Betreiber die finanzielle Last tragen müssten. Somit führe die Abschaffung der Abgabe zum Verlust der besonderen Finanzierungsquelle der Beihilfe, was den Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Abgabe beweise.

45      Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, tritt diesem Vorbringen entgegen.

46      Hierzu ist zunächst auf die Voraussetzungen hinzuweisen, die vorliegen müssen, damit die Finanzierung einer Beihilfe als ihr Bestandteil angesehen werden kann. Anschließend ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall bei der Anwendung dieser Voraussetzungen einen Fehler begangen hat.

–       Zu den Voraussetzungen für die Einstufung der Finanzierung einer Beihilfe als deren Bestandteil

47      Im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vertrat die Kommission die Auffassung, für die Annahme, dass eine Steuer einen Bestandteil einer Beihilfe ausmache, müsse das durch die fragliche Abgabe erzielte Steueraufkommen erstens zwingend zur Finanzierung der Beihilfe eingesetzt werden und sich zweitens unmittelbar auf deren Höhe auswirken.

48      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag eine genaue Abgrenzung zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die in den Art. 107 AEUV bis 109 AEUV geregelt sind, und den Vorschriften über die Verzerrungen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und insbesondere auch zwischen ihren Steuervorschriften ergeben und die in den Art. 116 AEUV und 117 AEUV geregelt sind, vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C‑174/02, Slg. 2005, I‑85, Rn. 24).

49      Daher fallen steuerliche Maßnahmen, die der Finanzierung einer Beihilfe dienen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Pape, C‑175/02, Slg. 2005, I‑127, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

50      Wenn die steuerlichen Maßnahmen jedoch eine Beihilfe in einer Weise finanzieren, dass sie Bestandteil dieser Beihilfe sind, kann die Kommission die Prüfung der Beihilfe nicht von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise trennen, da sich in einem solchen Fall die Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise mit dem Unionsrecht auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auswirken kann (Urteile Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25).

51      Was die Kriterien betrifft, nach denen sich entscheidet, ob eine Beihilfemaßnahme und ihre Finanzierung untrennbar sind, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen muss, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar beeinflusst (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C‑393/04 und C‑41/05, Slg. 2006, I‑5293, Rn. 46, und vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C‑333/07, Slg. 2008, I‑10807, Rn. 99).

52      Aus dieser Rechtsprechung geht erstens hervor, dass für die Einordnung einer Steuer als Bestandteil einer Beihilfe notwendigerweise eine zwingende nationale Rechtsvorschrift bestehen muss, die eine Verwendung der Steuer zur Finanzierung der Beihilfe vorschreibt. Folglich kann, wenn eine solche Vorschrift nicht existiert, nicht davon ausgegangen werden, dass eine Steuer für eine Beihilfemaßnahme verwendet wird, und insofern stellt die Steuer keine Modalität der Beihilfe dar. Zweitens kann der bloße Umstand, dass eine solche Vorschrift existiert, für sich genommen keine hinreichende Voraussetzung für den Nachweis sein, dass eine Steuer Bestandteil einer Beihilfemaßnahme ist. Wenn es eine solche nationale Rechtsvorschrift gibt, ist im Übrigen zu prüfen, ob das Steueraufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusst.

53      Entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España ist es daher für die Einordnung einer Steuer als Bestandteil einer Beihilfe nicht ausreichend, dass das Steueraufkommen zwingend für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird.

54      Was die Rechtsprechung betrifft, auf die sich Telefónica de España und Telefónica Móviles España zur Untermauerung ihrer Argumentation berufen, kann keines der von ihnen angeführten Urteile das Vorbringen stützen, dem zufolge für den Beweis, dass die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, der Nachweis ausreicht, dass der aufgrund der steuerlichen Maßnahme erhobene Betrag für den Beihilfebegünstigten verwendet wird.

55      In diesem Zusammenhang tragen Telefónica de España und Telefónica Móviles España vor, der Gerichtshof habe in einigen Urteilen festgestellt, dass zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme ein zwingender Verwendungszusammenhang bestehen müsse und sich das Steueraufkommen im Falle eines solchen Verwendungszusammenhangs unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe auswirke.

56      Entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España kann aus den von ihnen angeführten Urteilen (Urteile des Gerichtshofs Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 26, Pape, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 15, vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C‑128/03 und C‑129/03, Slg. 2005, I‑2861, Rn. 46 und 47, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C‑266/04 bis C‑270/04, C‑276/04 und C‑321/04 bis C‑325/04, Slg. 2005, I‑9481, Rn. 40) jedoch nicht gefolgert werden, dass die unmittelbare Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe keine notwendige Voraussetzung, sondern lediglich eines von mehreren Indizien ist. Vielmehr hat sich der Gerichtshof in dem oben in Rn. 48 angeführten Urteil Streekgewest (Rn. 28) nicht darauf beschränkt, das Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme zu prüfen, sondern er hat außerdem geprüft, ob das Steueraufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusste.

57      Außerdem lagen den Urteilen, in denen der Gerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Beihilfemaßnahme und ihrer Finanzierung festgestellt hat, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die steuerliche Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe auswirken muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C‑261/01 und C‑262/01, Slg. 2003, I‑12249, Rn. 55, und vom 27. November 2003, Enirisorse, C‑34/01 bis C‑38/01, Slg. 2003, I‑14243, Rn. 47), Fallkonstellationen zugrunde, in denen diese Voraussetzung erfüllt war.

58      Daher hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie feststellte, dass für die Einstufung einer Finanzierungsart als Bestandteil einer Beihilfe deren Zweck mit der Beihilfe zwingend verbunden sein müsse, und zwar dahin gehend, dass das Steueraufkommen zwingend für die Finanzierung der Beihilfe verwendet werde und sich unmittelbar auf deren Höhe auswirke.

59      Das Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España betreffend die Voraussetzungen, welche die Kommission für die Einstufung der Finanzierung einer Beihilfe als deren Bestandteil aufgestellt hat, ist folglich zurückzuweisen.

–       Zur Anwendung dieser Voraussetzungen

60      Zwar stellt die Klägerin die von der Kommission aufgestellten Voraussetzungen nicht ausdrücklich in Frage, doch macht sie geltend, die Kommission hätte feststellen müssen, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die in Art. 6 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene Abgabe vorgelegen hätten.

61      Telefónica de España und Telefónica Móviles España tragen zunächst Argumente vor, die beweisen sollen, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen den durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen und den durch das Gesetz eingeführten Elementen der Beihilfe gegeben war.

62      Wie jedoch bereits oben in den Rn. 51 bis 58 dargelegt wurde, ist es für die Einstufung einer steuerlichen Maßnahme als Bestandteil einer Beihilfe nicht ausreichend, dass zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme ein zwingender Verwendungszusammenhang besteht. Es muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sich die steuerliche Maßnahme unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe auswirkt.

63      Hierzu stellt das Gericht fest, dass nicht nur die Klägerin Argumente vorgetragen hat, die eine unmittelbare Auswirkung der drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen auf die Höhe der RTVE begünstigenden Beihilfe beweisen sollen, sondern auch einige der von Telefónica de España und Telefónica Móviles España angeführten Argumente so verstanden werden können, dass sie sich nicht nur auf die Voraussetzung des zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE, sondern auch auf die Voraussetzung des Nachweises einer unmittelbaren Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe beziehen.

64      Daher ist zunächst zu prüfen, ob die von der Klägerin sowie Telefónica de España und Telefónica Móviles España vorgetragenen Argumente die Feststellung der Kommission, dass sich das Steueraufkommen aus den drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten Abgaben nicht unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe für RTVE auswirke, in Frage stellen können.

65      Nach dem Gesetz 8/2009 wird die Höhe der Beihilfe zugunsten von RTVE unter Berücksichtigung der Nettokosten für die Erfüllung des RTVE übertragenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags festgelegt. Die Höhe der an RTVE gezahlten Beihilfe hängt somit nicht von der Höhe der Beträge ab, die aufgrund der durch das Gesetz eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen eingezogen werden.

66      Denn zum einen sieht Art. 33 des Gesetzes 17/2006 in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Fassung für den Fall, dass die Einnahmen von RTVE die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags überschreiten, eine Neuzuweisung des Überschussbetrags vor. Beträgt der Überschuss maximal 10 % der veranschlagten jährlichen Kosten von RTVE, wird er einem Rücklagenfonds zugewiesen. Überschreitet er diese Obergrenze, wird er in die Staatskasse eingezahlt.

67      Was das in den Rücklagenfonds eingezahlte Geld betrifft, geht aus Art. 8 des Gesetzes 8/2009 hervor, dass das Geld nur mit ausdrücklicher Zustimmung des spanischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen verwendet werden darf und dass es, wenn es nicht innerhalb von vier Jahren verwendet wird, dazu dient, die aus dem spanischen Staatshaushalt zu zahlenden Ausgleichsbeträge zu senken. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das in den Rücklagenfonds eingezahlte Geld unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe für RTVE auswirkt.

68      Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 eine absolute Obergrenze für die Einnahmen von RTVE vor, die für die Jahre 2010 und 2011 bei 1,2 Mrd. Euro liegt. Beträge, die diese Obergrenze überschreiten, werden direkt dem spanischen Staatshaushalt neu zugewiesen.

69      Zum anderen wird nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 in Fällen, in denen die Einnahmen von RTVE nicht ausreichen, um die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags zu decken, die Differenz mit Beiträgen aus dem spanischen Staatshaushalt ausgeglichen.

70      Daher hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Höhe der Beträge, die aufgrund der drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen eingezogen wurden, sich nicht unmittelbar auf die Höhe der von RTVE erhaltenen Beihilfe, die anhand der Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags festgelegt wurde, auswirken konnte.

71      Keines der Argumente, die von der Klägerin oder Telefónica de España und Telefónica Móviles España vorgebracht wurden, kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

72      Erstens ist entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España der bloße Umstand, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen den Verlust der kommerziellen Einnahmen von RTVE ausgleichen sollten (vgl. 13. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), als Nachweis dafür, dass die Finanzierungsart Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, nicht ausreichend. Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass dieser Umstand für sich allein nicht genügt, um das Vorhandensein eines zwingenden Zusammenhangs zwischen der Abgabe und dem Abgabenvorteil darzutun (Urteil Streekgewest, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 26 und 27).

73      Zweitens machen Telefónica de España und Telefónica Móviles España geltend, dass, selbst wenn eine solche Verpflichtung theoretisch existieren sollte, der spanische Staat in der Praxis nicht bereit sei, den RTVE-Haushalt aus eigenen Haushaltsmitteln aufzustocken.

74      Auch dieses Argument ist zurückzuweisen.

75      Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand. Daher sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Rn. 7).

76      Telefónica de España und Telefónica Móviles España haben jedoch keine Umstände vorgetragen, die beweisen könnten, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den angefochtenen Beschluss erließ, über Informationen verfügte, aus denen hervorging, dass der spanische Staat nicht bereit war, den Haushalt von RTVE gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 aufzustocken. Alle Unterlagen, die sie hierzu vorgelegt haben, betreffen nämlich den Zeitraum nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, d. h. nach dem 20. Juli 2010.

77      Drittens machen Telefónica de España und Telefónica Móviles España geltend, eine steuerliche Maßnahme, die eine Beihilfemaßnahme finanzieren solle, könne nur dann nicht als Bestandteil der Beihilfe angesehen werden, wenn die Kommission beweise, dass sich der Mitgliedstaat für den Fall, dass die steuerliche Maßnahme mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sein sollte, zur Finanzierung der gesamten Beihilfemaßnahme verpflichtet habe.

78      Auch dieses Argument ist zurückzuweisen.

79      Zwar hat in einem Fall, in dem bei Anwendung der beiden genannten Kriterien − nämlich der Voraussetzung eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE sowie der Voraussetzung des Nachweises einer unmittelbaren Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe − die steuerliche Maßnahme als Bestandteil der Beihilfemaßnahme anzusehen ist, wie z. B. im Fall einer parafiskalischen Maßnahme, bei der eine steuerliche Abgabe insgesamt oder zu einem bestimmten Teil dem Beihilfebegünstigten unmittelbar und unbedingt zugewiesen wird, die Unvereinbarkeit der fiskalischen Komponente eine unmittelbare Auswirkung auf die Beihilfemaßnahme. In einem solchen Fall führt nämlich die völlige oder teilweise Unvereinbarkeit der fiskalischen Komponente der parafiskalischen Maßnahme dazu, dass die Beihilfemaßnahme gestrichen oder ihr Betrag gekürzt wird.

80      Im vorliegenden Fall war jedoch in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 33 des Gesetzes 17/2006 vorgesehen, dass, wenn die finanziellen Ressourcen nicht ausreichten, um alle Kosten von RTVE im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, der spanische Staat verpflichtet war, für das Defizit aufzukommen. Daher hing die Höhe der Beihilfe hier nicht unmittelbar von der steuerlichen Maßnahme ab.

81      Viertens macht die Klägerin geltend, dass sich die Kommission selbst in einer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in einer anderen Rechtssache für eine Untrennbarkeit der Abgaben von der Beihilfemaßnahme ausgesprochen habe und jene Rechtssache mit der vorliegenden vergleichbar sei.

82      Auch diese Rüge ist zurückzuweisen, ohne dass der Inhalt der fraglichen Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens untersucht werden muss. Zum einen sind nämlich die in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens enthaltenen Beurteilungen der Kommission nur vorläufiger Natur (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T‑190/00, Slg. 2003, II‑5015, Rn. 48). Zum anderen sind der Begriff der Beihilfe und somit auch die Trennbarkeit der Finanzierungsmodalitäten unter Zugrundelegung objektiver Kriterien zu beurteilen. Sie können daher nicht von einer subjektiven Beurteilung der Kommission abhängen. Folglich stünde eine solche frühere Verwaltungspraxis − selbst wenn es sie gegeben haben sollte − im Widerspruch zur Rechtsprechung, und deshalb könnte sie keine Verpflichtung der Kommission begründen.

83      Die Klägerin trägt fünftens vor, die Höhe der Beihilfe steige entsprechend der Abgabe, da die Klägerin eine Wettbewerberin von RTVE sei und sich deren Wettbewerbsvorteil entsprechend der Höhe der von der Klägerin erhobenen Abgabe vergrößere.

84      Dieses Argument ist insoweit zurückzuweisen, als es beweisen soll, dass die Kommission bei der Anwendung der zwei Voraussetzungen, denen zufolge das Steueraufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe eingesetzt werden und sich unmittelbar auf deren Höhe auswirken muss, einen Fehler begangen habe. Nach diesen Voraussetzungen ist es nämlich nicht ausreichend, dass eine Auswirkung der Abgabe auf den Wettbewerbsvorteil des Beihilfebegünstigten nachgewiesen wird.

85      Soweit das Argument beweisen soll, dass es eine andere Fallkonstellation gibt, bei der die Art der Finanzierung einer Beihilfe als Bestandteil der Beihilfe anzusehen ist, wird dieses Vorbringen im Rahmen des zweiten Teils geprüft.

86      Somit hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Höhe der Beihilfe für RTVE nicht unmittelbar von den Abgaben abhing, die aufgrund der kraft des Gesetzes 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen erhoben wurden.

87      Wie bereits oben in Rn. 62 dargelegt wurde, müssen die Voraussetzung des zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme sowie die Voraussetzung des Nachweises einer unmittelbaren Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfemaßnahme kumulativ vorliegen, damit die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen als Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Beihilfe angesehen werden können.

88      Daher müssen die Argumente, die von der Klägerin sowie Telefónica de España und Telefónica Móviles España geltend gemacht werden, um nachzuweisen, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE besteht, nicht geprüft werden, da sie nicht relevant sind.

89      Folglich ist der erste Teil zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verhältnis der steuerlichen Maßnahmen zum Wettbewerbsvorteil von RTVE

90      Die Klägerin macht geltend, abgesehen von der Fallkonstellation, wie sie die Kommission im angefochtenen Beschluss untersucht habe, existiere eine andere Fallkonstellation, bei der die Art der Finanzierung einer Beihilfe als Bestandteil der Beihilfe anzusehen sei. Bei einer asymmetrischen Besteuerung, wenn eine Abgabe nur von bestimmten Wirtschaftsakteuren erhoben werde, um einen Ausgleich für angebliche Verpflichtungen aus einem öffentlichen Auftrag zu schaffen, und diese Abgabe von anderen Wirtschaftsakteuren, die im Wettbewerb zu den Erstgenannten stünden, nicht eingezogen werde, sei der Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Abgabe noch enger als in dem Fall, den die Kommission geprüft habe. In einem solchen Fall ergebe sich der Wettbewerbsvorteil daraus, dass von den Wettbewerbern des begünstigten Unternehmens eine Abgabe erhoben werde.

91      In der vorliegenden Rechtssache bestehe ein solcher enger Zusammenhang zwischen der in Art. 6 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen Steuer und der Beihilfemaßnahme. Zunächst werde die Klägerin mit der Abgabe belegt, um die Kosten auszugleichen, die RTVE durch die Erfüllung des öffentlichen Auftrags entständen. Folglich ergebe sich die Begünstigung von RTVE aus dem Umstand, dass eine Wettbewerberin mit einer Abgabe belegt werde. Je höher die Abgabe sei, desto größer werde der Wettbewerbsvorteil. Dieses Ergebnis werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Beihilfe für RTVE nicht darauf beschränke, dass RTVE nicht mit der Abgabe belegt werde, sondern RTVE darüber hinaus das Steueraufkommen aus dieser Abgabe erhalte. Vielmehr verstärke dieser Umstand den Zusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfemaßnahme, da er den Wettbewerbsvorteil von RTVE verstärke. Außerdem seien bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe die Auswirkungen der Beihilfe im speziellen Kontext des betreffenden Marktes zu prüfen, d. h. unter Berücksichtigung der Wettbewerbsnachteile anderer Unternehmen.

92      In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Unterscheidung hinzuweisen, die der AEU-Vertrag zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen und den Vorschriften über die Steuerregelungen der Mitgliedstaaten vornimmt. Nach ständiger Rechtsprechung können sich die Schuldner einer Zwangsabgabe grundsätzlich nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Banks, C‑390/98, Slg. 2001, I‑6117, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Der Ansatz der Klägerin stellt diesen Grundsatz in Frage. Folgt man nämlich ihrem Lösungsansatz, könnte sich ein Unternehmen allein deshalb, weil eine Abgabe der Finanzierung eines Vorteils dient, der einem konkurrierenden Unternehmen gewährt wird, gegen jede Abgabe wehren.

94      In diesem Zusammenhang macht die Klägerin zwar zu Recht geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 2006, Laboratoires Boiron (C‑526/04, Slg. 2006, I‑7529, Rn. 27 und 48), festgestellt hat, dass dann, wenn eine Zwangsabgabe eine Beihilfe darstellt, sich die abgabepflichtigen Unternehmen der Zahlung widersetzen können.

95      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann aus diesem Urteil jedoch nicht gefolgert werden, dass es, um eine Steuer, die zur Finanzierung einer Beihilfe beiträgt, als Bestandteil der Beihilfe ansehen zu können und als steuerpflichtiges Unternehmen die Entrichtung dieser Steuer verweigern zu können, ausreicht, wenn das steuerpflichtige Unternehmen, von dem die Steuer erhoben wird, in einem Konkurrenzverhältnis zum Beihilfebegünstigten steht.

96      Der Ansatz des Gerichtshofs in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron war nämlich aufgrund der besonderen Umstände jener Rechtssache gerechtfertigt.

97      Die Rechtssache in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron betraf den Arzneimittelvertrieb in Frankreich, wo es zwei Vertriebswege gab, die miteinander in unmittelbarem Wettbewerb standen: der Weg über die Großhändler und derjenige über die Hersteller, die den Direktverkauf betreiben. Die streitige Abgabe wurde nur auf den Direktverkauf von Arzneimitteln durch Pharmahersteller erhoben. Sie sollte zwischen den beiden Vertriebswegen wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen, da diese nach Ansicht des französischen Gesetzgebers aufgrund gemeinwirtschaftlicher Pflichten, die allein den Großhändlern oblagen, verfälscht waren.

98      Im Urteil Laboratoires Boiron (oben in Rn. 94 angeführt) hat der Gerichtshof zwei besondere Gesichtspunkte der in jener Rechtssache streitigen Abgabe berücksichtigt. Erstens hat er festgestellt, dass es sich nicht um eine allgemeine Abgabe handelte, sondern um einen Fall der asymmetrischen Besteuerung einer Kategorie von Unternehmen mit einer Abgabe und der Freistellung von Unternehmen, die zu den abgabepflichtigen Unternehmen in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis standen, von dieser Abgabe (Rn. 32 bis 34 des Urteils). Zweitens hat er festgestellt, dass die Freistellung der Großhändler gewollt war, ja sogar das Hauptziel der Abgabe darstellte, da sie darauf gerichtet war, wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den beiden Vertriebswegen herzustellen (Rn. 35 des Urteils).

99      Die steuerlichen Maßnahmen, die in der vorliegenden Rechtssache streitig sind, d. h. die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen, sind mit der Abgabe, auf die sich das oben in Rn. 94 angeführte Urteil Laboratoires Boiron bezieht, nicht vergleichbar.

100    Erstens ist nämlich das Hauptziel der Erhebung dieser Steuern nicht die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen RTVE und den anderen Wirtschaftsakteuren, sondern die Finanzierung von RTVE.

101    Zweitens ist der Zusammenhang zwischen den steuerlichen Maßnahmen und der streitigen Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache weniger eng als in der Rechtssache im oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron. In jener Rechtssache bestand ein innerer Zusammenhang zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme, der eine Unterscheidung der beiden Maßnahmen unmöglich machte. Da die Beihilfe ausschließlich aus der Besteuerung einer bestimmten Kategorie von Unternehmen mit einer Zwangsabgabe bestand, führte die Unanwendbarkeit der steuerlichen Maßnahme infolge ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unmittelbar zur Abschaffung der Beihilfe. Dagegen wird im vorliegenden Fall die Beihilfe für RTVE dadurch, dass die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen infolge ihrer etwaigen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht eventuell unanwendbar sind, nicht unmittelbar in Frage gestellt. Wie nämlich bereits oben in Rn. 80 dargelegt wurde, ist der spanische Staat für den Fall, dass die Art der Finanzierung der Beihilfe zugunsten von RTVE mit dem Unionsrecht unvereinbar sein sollte, gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 33 des Gesetzes 17/2006 verpflichtet, die Differenz zwischen den Finanzmitteln, die RTVE zur Verfügung stehen, und der Gesamtheit der Kosten, die ihr durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags entstehen, auszugleichen.

102    Drittens wurde die Höhe der Beihilfe in der Rechtssache im oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron ausschließlich durch die Höhe der Abgabe bestimmt. Denn wie Generalanwalt Tizzano in Nr. 47 seiner Schlussanträge in jener Rechtssache ausgeführt hat, hängt nämlich der Vorteil, den die Begünstigten daraus ziehen, dass ihre Wettbewerber der in Rede stehenden Abgabe unterliegen, zwangsläufig von der Höhe der streitigen Abgabe ab. Dagegen bestimmt sich der Betrag der Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache in erster Linie anhand der Nettokosten, die durch die Erfüllung des öffentlichen Auftrags entstehen. Zwar kann die Verpflichtung, die im Gesetz 8/2009 vorgesehenen Steuern zu entrichten, den privaten Wirtschaftsakteuren, die mit RTVE konkurrieren, einen zusätzlichen Wettbewerbsnachteil bereiten. Hierzu hat der Gerichtshof jedoch bereits festgestellt, dass der bloße Umstand, dass eine Steuer, deren Zweck darin besteht, zur Finanzierung einer Beihilfe beizutragen, einem Unternehmen und nicht dem mit diesem Unternehmen konkurrierenden Beihilfebegünstigten auferlegt wird, nicht ausreicht, um die Steuer als Bestandteil der Beihilfe anzusehen (Urteil Distribution Casino France u. a./Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 40 bis 43).

103    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind daher die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen nicht mit der Steuer vergleichbar, die in der Rechtssache in dem oben in Rn. 94 angeführten Urteil Laboratoires Boiron verhängt wurde.

104    Folglich beging die Kommission im angefochtenen Beschluss keinen Fehler, als sie feststellte, dass zwischen den drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen und den durch das Gesetz eingeführten Elementen der Beihilfe kein ausreichend enger Zusammenhang bestehe, der eine Einordnung der steuerlichen Maßnahmen als Bestandteil der Beihilfemaßnahme erlaube.

105    Somit ist der zweite Teil zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: widersprüchliche Erwägungen der Kommission

106    Die Klägerin ist der Auffassung, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei widersprüchlich, da die Kommission, als sie festgestellt habe, dass die Änderung der Finanzierung von RTVE u. a. aufgrund der Einführung der in Art. 6 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen Abgabe angemeldet werden müsse, implizit anerkannt habe, dass die Abgabe Bestandteil der Beihilfe sei.

107    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 48 bis 55 des angefochtenen Beschlusses nicht fest, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten steuerlichen Maßnahmen als neue Beihilfen anzusehen seien. Im 50. Erwägungsgrund des Beschlusses beschränkte sich die Kommission nämlich auf die Feststellung, dass die durch das Gesetz eingeführten neuen öffentlichen Finanzierungsquellen neue Elemente der Beihilfe seien. Es besteht jedoch kein Widerspruch zwischen der Feststellung der Kommission, dass die durch das Gesetz eingeführten neuen öffentlichen Finanzierungsquellen neue Elemente der Beihilfe seien, zum einen und ihrer Feststellung im 66. Erwägungsgrund des Beschlusses, wonach die drei steuerlichen Maßnahmen, die zur Finanzierung der neuen Finanzierungsquellen durch dasselbe Gesetz eingeführt worden seien, keinen Bestandteil der Beihilfe ausmachten, zum anderen.

108    Daher ist auch der dritte Teil und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 63 AEUV

109    Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, unterstützt durch Telefónica de España und Telefónica Móviles España, einen Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 63 AEUV. Die in Art. 6 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene Abgabe, die Bestandteil der Beihilfe zugunsten von RTVE sei, verstoße gegen die genannten Artikel des AEU-Vertrags.

110    Die Kommission, unterstützt von RTVE und vom Königreich Spanien, tritt diesem Vorbringen entgegen. Im Übrigen ist die Kommission der Auffassung, dass ein Teil des Vorbringens der Klägerin unzulässig sei.

111    Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 63 AEUV geltend macht, rügt sie die Unvereinbarkeit der in Art. 6 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen steuerlichen Maßnahme mit diesen Bestimmungen. Da die steuerliche Maßnahme jedoch nicht Bestandteil der Beihilfe ist, war die Kommission nicht verpflichtet, im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, die Vereinbarkeit der Steuer mit den Art. 49 AEUV und 63 AEUV zu prüfen.

112    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass über die Unzulässigkeitsrüge der Kommission zu entscheiden wäre.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV

113    Die Klägerin, unterstützt durch Telefónica de España und Telefónica Móviles España, macht geltend, die Kommission habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, als sie eine Beihilferegelung genehmigt habe, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahre. Die Finanzierungsregelung von RTVE verfälsche den Wettbewerb auf den Märkten für den Erwerb von Inhalten und dem nachgelagerten Markt der Fernsehzuschauer in einer Weise, die dem Gemeinwohl abträglich sei. Auf dem Markt der Fernsehzuschauer und dem Markt für den Erwerb von Inhalten konkurriere die Klägerin mit RTVE. Das Gesetz 8/2009 und insbesondere sein Art. 6 verfälsche den Wettbewerb auf den betreffenden Märkten in einer Weise, die dem Gemeinwohl abträglich sei. RTVE sei in zweifacher Hinsicht im Vorteil, da erstens ihre Finanzierung fortgesetzt und sogar aufgestockt worden sei und zweitens die Investitionskapazität ihrer Wettbewerber gesunken sei. Dieser Vorteil ermögliche ihr wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die für die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nicht notwendig seien. Eindeutige Beispiele für das wettbewerbswidrige Verhalten von RTVE im Bereich der Filmrechte seien der Erwerb anderer Rechte als derjenigen für die Ausstrahlung während der Free-TV-Verwertungsstufe − wie z. B. der Erwerb des Exklusivrechts auf Reproduktion eines Spielfilms oder des Rechts auf Ausstrahlung des Spielfilms während der Pay-TV-Verwertungsstufe − sowie der Druck, den RTVE aufgebaut habe, um die Dauer der Pay-TV-Verwertungsstufen zu verkürzen. In Bezug auf die Übertragung von Sportveranstaltungen von hohem kommerziellem Wert gebe RTVE beim Rechteerwerb unverhältnismäßige Gebote ab, was die Preise künstlich in die Höhe treibe und zu Summen führe, bei denen die Wettbewerber von RTVE nicht mithalten könnten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Verhalten von RTVE auch ihre Position auf dem Markt der Fernsehzuschauer beeinträchtige, da ihr Programmangebot verkümmere, was sich auf die Abonnements auswirke. Im Gegensatz zu den Betreibern von frei empfangbarem Fernsehen profitierten die Betreiber von Bezahlfernsehen nicht von der Abschaffung der Werbung bei RTVE. Im Übrigen habe sie nicht die Möglichkeit, „Triple-Play-Dienste“ anzubieten. Die Beschränkungen, die RTVE auferlegt worden seien, reichten nicht aus, um diese unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Zunächst sei das RTVE auferlegte Verbot, ihre Einnahmen für die Abgabe übermäßig hoher Gebote im Rahmen des Erwerbs von Rechten an Inhalten von hohem kommerziellem Wert zu verwenden, nicht wirksam, da der öffentlich-rechtliche Auftrag von RTVE den Erwerb von Inhalten von hohem kommerziellem Wert einschließe. Ferner sei die Budgetobergrenze für den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen unwirksam. Im Übrigen sei die für die Ausstrahlung von Premium-Spielfilmen festgelegte Grenze von 52 aktuellen und von den großen internationalen Filmstudios produzierten Spielfilmen pro Jahr nicht ausreichend. Schließlich sei die Obergrenze, wonach die von den Betreibern von Privatfernsehen zu entrichtende Abgabe nicht mehr als 20 % der für jedes Jahr vorgesehenen Einnahmen betragen dürfe, nicht wirksam.

114    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, tritt diesem Vorbringen entgegen.

115    In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den Inhalt von Art. 106 Abs. 2 AEUV sowie den rechtlichen Kontext dieser Vorschrift zu verweisen.

116    Art. 106 Abs. 2 AEUV bestimmt, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Im Übrigen bestimmt diese Vorschrift, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

117    Damit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe durch Hoheitsakt betraut worden sein, und der Hoheitsakt muss die in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen klar definieren; zweitens darf der Wirtschaftsteilnehmer keine übermäßigen Ausgleichszahlungen erhalten, und die staatliche Finanzierung darf den Wettbewerb auf dem ausländischen Markt nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Slg. 2008, II‑81, Rn. 181 und 222).

118    In der vorliegenden Rechtssache stellt die Klägerin nicht die Feststellungen der Kommission in Frage, denen zufolge RTVE durch Hoheitsakt mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraut wurde und der Hoheitsakt die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen klar definiert.

119    Im Übrigen stellt die Klägerin insbesondere nicht die Feststellung der Kommission zur fehlenden Gefahr der Überkompensation in Frage. Zwar macht sie geltend, dass RTVE durch das Gesetz 8/2009 über mehr Einnahmen als früher verfüge. Sie beruft sich auf dieses Argument jedoch, um nachzuweisen, dass RTVE nun besser in der Lage sei, den Wettbewerb zu verfälschen.

120    Demgegenüber macht die Klägerin erstens geltend, das Gesetz 8/2009 ermögliche RTVE, auf dem Markt für den Erwerb von Inhalten übermäßig hohe Gebote abzugeben, und zweitens verfälsche die Beihilferegelung für RTVE den Wettbewerb in einer Weise, die dem Gemeinwohl abträglich sei.

 Zum ersten Teil: Gefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens von RTVE

121    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie die Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form genehmigt habe, obwohl die Gefahr eines wettbewerbswidrigen Verhaltens von RTVE auf dem Markt für den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen und Ausstrahlungsrechten von Spielfilmen bestanden habe.

122    In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsätze zu verweisen, welche die Nachprüfung einer Entscheidung der Kommission im Bereich der öffentlichen Versorgung und insbesondere im Bereich der Rundfunkdienstleistungen durch das Gericht regeln.

123    Gemäß Art. 14 AEUV tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. Art. 14 AEUV sieht außerdem vor, dass diese Grundsätze und Bedingungen unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren, festgelegt werden.

124    Gemäß dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, zählt zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf diese Dienste die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind.

125    Im Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, wird hervorgehoben, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren. Aus diesem Protokoll geht ferner hervor, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berühren, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.

126    Folglich verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf die Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags und die Festlegung seiner Organisation (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T‑568/08 und T‑573/08, Slg. 2010, II‑3397, Rn. 139).

127    Daher ist die Kontrolle der Kommission über die Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags und die Festlegung seiner Organisation begrenzt (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 220).

128    Was die Nachprüfung einer Entscheidung der Kommission durch das Gericht in diesem Bereich betrifft, so liegen der Beurteilung der Kommission komplexe wirtschaftliche Tatsachen zugrunde. Daher ist die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Entscheidung der Kommission noch begrenzter als die von der Kommission vorgenommene Kontrolle der Maßnahme des betreffenden Mitgliedstaats. Sie ist auf die Prüfung beschränkt, ob die fragliche Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, Rn. 221 und 222).

129    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die Rüge zu prüfen, der zufolge die Kommission die Gefahr eines wettbewerbswidrigen Verhaltens von RTVE auf dem Markt für den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen und Ausstrahlungsrechten von Spielfilmen nicht ausreichend berücksichtigt hat.

130    Was zunächst das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach die öffentlichen Mittel, die RTVE aufgrund ihrer Finanzierungsregelung zur Verfügung ständen, ihr ermöglichten, auf dem Markt für den Erwerb von Inhalten mit den privaten Betreibern in Wettbewerb zu treten, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz 17/2006 in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form RTVE einen öffentlichen Rundfunkauftrag überträgt, der u. a. die Übertragung von Sportveranstaltungen und die Ausstrahlung von Spielfilmen, die von großen internationalen Filmproduktionsunternehmen realisiert wurden, beinhaltet. Angesichts des weiten Wertungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfügen, ist es mit Art. 106 Abs. 2 AEUV vereinbar, dass sich ein Mitgliedstaat für eine weite Definition dieses öffentlichen Auftrags entscheidet und einer Rundfunkanstalt den Auftrag erteilt, ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Programm anzubieten, das die Übertragung von Sportveranstaltungen und die Ausstrahlung von Spielfilmen beinhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T‑442/03, Slg. 2008, II‑1161, Rn. 201, und vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Slg. 2008, II‑2935, Rn. 122 bis 124). Daher ist der bloße Umstand, dass RTVE auf dem Markt für den Erwerb von Inhalten mit den privaten Betreibern in Wettbewerb tritt und in bestimmten Fällen an ihnen vorbeizieht, für sich genommen nicht geeignet, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission nachzuweisen.

131    Die Klägerin macht jedoch zu Recht geltend, dass es mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar ist, dass eine Rundfunkanstalt gegenüber privaten Betreibern auf dem Markt ein wettbewerbswidriges Verhalten an den Tag legt, indem sie z. B. auf dem Markt für den Erwerb von Inhalten systematisch übermäßig hohe Gebote abgibt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches Verhalten für die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags notwendig ist.

132    Was allerdings diese Gefahr betrifft, bestimmt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009, dass RTVE keine ihrer Einnahmen dafür verwenden darf, übermäßig – im Vergleich zu ihren Wettbewerbern – hohe Gebote für Rechte an Inhalten von hohem kommerziellem Wert abzugeben. Somit ist es RTVE aufgrund dieser Vorschrift ausdrücklich untersagt, übermäßig hohe Gebote abzugeben. Eine Wiederholung dieses Verbots findet sich in Art. 43 Abs. 7 des Gesetzes 7/2010, das bei Erlass des angefochtenen Beschlusses in Kraft war und der Kommission bekannt war (vgl. 75. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

133    Obwohl die Klägerin die Existenz von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009 anerkennt, macht sie geltend, es lasse sich dennoch nicht ausschließen, dass RTVE systematisch übermäßig hohe Gebote abgebe. Das Verbot sei nicht wirksam.

134    Erstens sei das Verbot, übermäßig hohe Gebote abzugeben, nicht wirksam, da der öffentlich-rechtliche Auftrag von RTVE den Erwerb von Inhalten von hohem kommerziellem Wert einschließe. Das Vorhandensein eines solchen Verbots beweise vielmehr, dass das Verhalten von RTVE geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen.

135    Dem kann nicht gefolgt werden.

136    Wie nämlich bereits oben in Rn. 130 dargelegt wurde, stellt es keinen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV dar, wenn RTVE mit privaten Betreibern in Wettbewerb tritt oder Inhalte von hohem kommerziellem Wert erwirbt, soweit dies im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags erfolgt.

137    Zweitens erwähnt die Klägerin Beispiele für den Rechteerwerb von RTVE, die ihrer Meinung nach geeignet sind, die übermäßig hohen Gebote von RTVE nachzuweisen.

138    Die Kommission hat sich im angefochtenen Beschluss darauf beschränkt, die Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form zu prüfen. Bei der Überprüfung des Beschlusses durch das Gericht können die von der Klägerin angeführten Beispiele daher nur insoweit berücksichtigt werden, als sie geeignet sind, nachzuweisen, dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Wirksamkeit des Verbots in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009 und in Art. 43 Abs. 7 des Gesetzes 7/2010 begangen hat.

139    Wie die Klägerin jedoch anerkannt hat, bezieht sich ein großer Teil der von ihr angeführten Beispiele auf Beispiele für den Rechteerwerb von RTVE, die vor dem Inkrafttreten des Verbots in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009 stattfanden.

140    Selbst wenn man daher annimmt, dass die Beispiele für den Rechteerwerb von RTVE ein wettbewerbswidriges Verhalten von RTVE belegen, können sie nicht nachweisen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Wirksamkeit des Verbots in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009 und in Art. 43 Abs. 7 des Gesetzes 7/2010 begangen hat.

141    In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem diese geltend macht, die Beispiele für den Rechteerwerb von RTVE entfalteten, selbst wenn sie vor dem Inkrafttreten des Verbots in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 43 Abs. 7 des Gesetzes 7/2010 stattfanden, ihre Wirkungen auch in der Zukunft. Wie nämlich oben in Rn. 138 dargelegt wurde, ist der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses die Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form, und die Vereinbarkeit dieser Finanzierungsregelung kann durch den Rechteerwerb nicht beeinträchtigt werden.

142    Nur eines der von der Klägerin zum Nachweis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens von RTVE angeführten Beispiele für den Rechteerwerb von RTVE entstammt der Zeit nach dem Inkrafttreten des Verbots in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 43 Abs. 7 des Gesetzes 7/2010, und es betrifft die Rechte für die unverschlüsselte Ausstrahlung der Champions League der Union des associations européennes de football (UEFA) für die Jahre 2012 bis 2015. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, ein privater Anbieter habe bei den spanischen Behörden eine Beschwerde eingelegt, da er der Auffassung gewesen sei, dass RTVE beim Erwerb dieser Rechte übermäßig hohe Gebote abgegeben habe. Nach Ansicht der Klägerin sind diese Umstände geeignet, die Unwirksamkeit des fraglichen Verbots nachzuweisen.

143    Dieses Beispiel für den Rechteerwerb von RTVE ist jedoch nicht für den Nachweis geeignet, dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Wirksamkeit des Verbots in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009 und in Art. 43 Abs. 7 des Gesetzes 7/2010 begangen hat.

144    Erstens ist nämlich der fragliche Rechteerwerb nicht nur nach dem Inkrafttreten des Verbots in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 43 Abs. 7 des Gesetzes 7/2010, sondern auch nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand. Daher sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei deren Vornahme verfügte (Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 7).

145    Zweitens kann jedenfalls der Umstand, dass ein privater Betreiber bei den spanischen Behörden eine Beschwerde eingelegt hat, für sich genommen nicht nachweisen, dass das Verbot in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 43 Abs. 7 des Gesetzes 7/2010 nicht wirksam ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass ein privater Anbieter die spanischen Behörden ersuchen kann, die Einhaltung des Verbots durch RTVE zu überprüfen, eher für die Wirksamkeit des Verbots.

146    Daher können die Beispiele für den Rechteerwerb von RTVE, die von der Klägerin angeführt worden sind, um zu belegen, dass RTVE entgegen dem Verbot übermäßig hohe Gebote abgegeben habe, die Wirksamkeit des Verbots in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 43 Abs. 7 des Gesetzes 7/2010 nicht in Frage stellen.

147    Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission in Bezug auf die Gefahr eines wettbewerbswidrigen Verhaltens von RTVE auf dem Markt für den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen und Ausstrahlungsrechten von Spielfilmen einen offensichtlichen Fehler begangen hat.

148    Der erste Teil ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Beeinträchtigung oder Veränderung des Handelsverkehrs in einem dem Unionsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß

149    Die Klägerin macht geltend, die Finanzierungsregelung von RTVE verfälsche den Wettbewerb, da sie den Handelsverkehr in einem Ausmaß beeinträchtige, der dem Gemeinwohl zuwiderlaufe.

150    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zu den drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von ihrem Vorbringen zu den Auswirkungen der Elemente der Beihilfe, wie sie durch die Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz geänderten Form vorgesehen sind, zu unterscheiden.

151    Das Vorbringen der Klägerin zu den Auswirkungen der drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen auf den Wettbewerb und den Handelsverkehr in der Union ist als unbegründet zurückzuweisen. Die steuerlichen Maßnahmen waren nicht Bestandteil der durch dieses Gesetz eingeführten Beihilfemaßnahmen, und die Kommission war nicht verpflichtet, ihre Auswirkungen im Rahmen des Verfahrens zu prüfen, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, der sich ausschließlich auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung zugunsten von RTVE bezieht (vgl. oben, Rn. 111).

152    Was das Vorbringen der Klägerin zu den Auswirkungen der Elemente der Beihilfe, wie sie durch die Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form vorgesehen sind, betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV die Erfüllung des öffentlichen Auftrags den Handelsverkehr nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen darf, das dem Interesse der Union zuwiderläuft, und dass aus Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, hervorgeht, dass die Finanzierung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen darf, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

153    Aus Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV und den Bestimmungen des Protokolls Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, geht hervor, dass eine Beihilferegelung nicht nach Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gerechtfertigt sein kann, wenn sie den Handelsverkehr und den Wettbewerb in der Union in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Interesse der Union zuwiderläuft, und dies selbst dann, wenn die Erforderlichkeit der Beihilferegelung nicht in Frage steht.

154    Wie dem Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, zu entnehmen ist, ist bei der Beurteilung der in Art. 106 Abs. 2 AEUV festgelegten Voraussetzungen den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags Rechnung zu tragen, da er von den Mitgliedstaaten definiert wird und unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis, den Pluralismus in den Medien zu wahren, verknüpft ist.

155    Folglich ist es für die Annahme, dass eine Beihilferegelung zugunsten eines mit einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag betrauten Betreibers die in Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV enthaltene Voraussetzung nicht erfüllt, erforderlich, dass diese Beihilferegelung den Handelsverkehr und den Wettbewerb erheblich und in einem Ausmaß beeinträchtigt, das offensichtlich außer Verhältnis zu den von den Mitgliedstaaten verfolgten Zielen steht.

156    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin zu prüfen.

157    Soweit die Klägerin geltend macht, die Finanzierungsregelung von RTVE verfälsche den Wettbewerb, weil sie RTVE erlaube, mit privaten Betreibern bei der Übertragung von Sportveranstaltungen und der Ausstrahlung von Spielfilmen großer internationaler Filmproduktionsunternehmen in Wettbewerb zu treten, ist zunächst festzustellen, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV einer weiten Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags nicht entgegensteht. Dieser Umstand kann daher für sich genommen kein Nachweis dafür sein, dass die in Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist.

158    Ferner macht die Klägerin geltend, ihre Tätigkeit werde durch die Finanzierungsregelung von RTVE beeinträchtigt, was zu einer Verkümmerung ihres Angebots geführt habe und ihren Abonnenten schade.

159    Selbst wenn man jedoch annimmt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden erstens nachgewiesen wurden und zweitens RTVE und nicht dem Verhalten anderer privater Betreiber, die mit der Klägerin auf dem spanischen Markt konkurrieren, zuzuschreiben sind, können sie keine Veränderung des Wettbewerbs und des Handelsverkehrs beweisen, die offensichtlich außer Verhältnis zu den vom Königreich Spanien verfolgten Zielen steht.

160    Für die Feststellung einer solchen Veränderung müsste nämlich nachgewiesen werden, dass eine Tätigkeit als privater Betreiber auf dem spanischen Rundfunkmarkt durch die Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form ausgeschlossen oder übermäßig erschwert wird.

161    Das Gesetz 8/2009 sieht jedoch Grenzen für die Tätigkeit von RTVE vor, die sicherstellen sollen, dass die Tätigkeit der privaten Betreiber nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird.

162    Zunächst legt nämlich Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 eine Obergrenze von 1,2 Mrd. Euro für den Haushalt von RTVE fest. Folglich muss die wirtschaftliche Dimension von RTVE unabhängig von der Definition ihres öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags und ihrer Organisation begrenzt bleiben. Was diese Obergrenze betrifft, stellte die Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Betrag dem durchschnittlichen Haushalt entspreche, der RTVE im Rahmen der dualen Finanzierung zur Verfügung gestanden habe, und dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass mit der Abschaffung der Werbung eine beträchtliche Senkung der tatsächlichen Kosten von RTVE erreicht werden könne.

163    Ferner sieht Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes vor, dass RTVE den Erwerb von Senderechten für offizielle Sportveranstaltungen, die als von allgemeinem Interesse und großem Interesse für die Gesellschaft eingestuft werden und im Programmvertrag festzulegen sind, insgesamt auf 10 % des Jahreshaushalts für Beschaffung, Einkauf und externe Dienste begrenzen muss, wobei die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele davon ausgeschlossen sind.

164    Im Übrigen darf RTVE nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. m des Gesetzes auf ihren Kanälen jedes Jahr nicht mehr als 52 aktuelle und von den großen internationalen Filmstudios produzierte Spielfilme zur besten Sendezeit ausstrahlen. Es handelt sich dabei um Spielfilme, die bereits in den Kinos gezeigt wurden und bei denen der Kinostart zwei bis vier Jahre zurückliegt.

165    Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, in welchem Ausmaß die Tätigkeit eines privaten Betreibers auf dem spanischen Rundfunkmarkt trotz der oben in den Rn. 162 bis 164 genannten Obergrenzen ausgeschlossen oder übermäßig erschwert wird.

166    Somit hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Voraussetzung begangen hat, die in Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV und dem Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, festgelegt ist und wonach der Wettbewerb oder der Handelsverkehr in einer Art beeinträchtigt sein müssen, die dem Interesse der Union zuwiderläuft.

167    Der Teil, der sich auf einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV bezieht, ist daher zurückzuweisen.

 Zu den anderen Rügen, die Telefónica de España und Telefónica Móviles España im Hinblick auf den zweiten Klagegrund erheben

168    Telefónica de España und Telefónica Móviles España machen geltend, die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 296 AEUV die Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form genehmigt, obwohl dies mit dem Risiko der Überkompensation verbunden gewesen sei und sie dazu keine ausreichende Begründung abgegeben habe. Trotz der Zweifel, welche die nationalen Behörden im Hinblick auf die Gefahr der Überkompensation geäußert hätten, habe sich die Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf die Feststellung beschränkt, dass RTVE auch weiterhin eine große Zuschauerschaft gewinnen müsse und der Wegfall der Werbespots die Finanzierung und Ausstrahlung zusätzlicher Produktionen erforderlich mache. Insbesondere habe sie nicht begründet, warum der im RTVE-Haushalt vorgesehene Betrag „angemessen“ erscheine.

169    Die Kommission macht geltend, es handle sich um neue Angriffsmittel, die nicht Gegenstand der Klage und daher unzulässig seien. Im Übrigen seien sie unbegründet.

170    Was die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitsrüge betrifft, die sich auf Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützt, welcher gemäß Art. 53 der Satzung und Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung auf das Gericht anwendbar ist, kann es je nach den Umständen des einzelnen Falles nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein, wenn der Unionsrichter einen Klagegrund als unbegründet zurückweist, ohne zuvor über seine Zulässigkeit zu entscheiden (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Rn. 155).

171    Unter den gegebenen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst die Begründetheit der Rügen, die Telefónica de España und Telefónica Móviles España im Hinblick auf den zweiten Klagegrund erhoben haben, zu prüfen ist, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden, da diese Rügen jedenfalls aus den nachstehend dargelegten Gründen unbegründet sind.

172    Die Rügen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España betreffen die Begründung in den Erwägungsgründen 67 bis 73 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission prüfte, ob die Gefahr einer Überkompensation bestand, und feststellte, dass keine Indizien dahin gehend vorlägen, dass die geschätzte jährliche Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE die angemessenen vorgesehenen Kosten übersteigen würde oder dass die Kompensation letztendlich die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags übersteigen würde. Im 71. Erwägungsgrund stellte die Kommission fest:

„Spanien zeigte … auf, dass der geplante Haushalt auch weiterhin mit den in den Vorjahren veranschlagten jährlichen Kosten in Einklang stehe und dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass mit der bloßen Abschaffung der Werbung eine beträchtliche Senkung der Kosten erreicht werden könnte, weder gegenwärtig noch in naher Zukunft. RTVE müsse auch weiterhin eine große Zuschauerschaft gewinnen und der Wegfall der Werbespots mache die Finanzierung und Ausstrahlung zusätzlicher Produktionen erforderlich. Im Vergleich mit den Zahlen der vorhergehenden Geschäftsjahre (2007: 1,177 Mrd. EUR; 2008: 1,222 Mrd. EUR; 2009: 1,146 Mrd. EUR) und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten (in Höhe von 104 Mio. EUR) für die Produktionen zur Ausfüllung der Sendezeit, die zuvor für Werbung reserviert war, und der übrigen kommerziellen Einnahmen (die schätzungsweise kaum 25 Mio. EUR ausmachen) erscheine ein Deckelbetrag in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die haushaltsmäßig eingeplanten Kosten angemessen und stelle den Betrag für die jährlichen Haushaltskosten dar, der sich als Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags bei vernünftiger Betrachtungsweise als angemessen erweise. Außerdem schließe das Nettokostendeckungsprinzips bei Anwendung auf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt notwendigerweise deren Schutz gegenüber Einnahmeschwankungen auf dem Werbemarkt ein.“

173    Telefónica de España und Telefónica Móviles España machen erstens einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.

–       Zur Rüge des Verstoßes gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV

174    Telefónica de España und Telefónica Móviles España machen geltend, die Kommission habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, als sie die Finanzierungsregelung von RTVE genehmigt habe, ohne gewährleistet zu haben, dass durch die Finanzierungsregelung keine Gefahr der Überkompensation entstehe.

175    Erstens tragen Telefónica de España und Telefónica Móviles España vor, die Kommission habe im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses keine hinreichend detaillierte Kontrolle vorgenommen.

176    Wie oben in Rn. 117 dargelegt, darf, damit gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, der mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraute Betreiber keine übermäßige Ausgleichszahlung erhalten.

177    In der vorliegenden Rechtssache stellen Telefónica de España und Telefónica Móviles España nicht die Feststellungen der Kommission in Frage, denen zufolge RTVE durch Hoheitsakt mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraut wurde und der Hoheitsakt die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen klar definiert.

178    Dagegen machen Telefónica de España und Telefónica Móviles España geltend, die Feststellung der Kommission im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der zufolge keine Indizien dahin gehend vorlägen, dass die geschätzte jährliche Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE die vernünftigerweise zu erwartenden Kosten übersteigen würde oder dass die Kompensation letztendlich die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags übersteigen würde, sei mit einem Fehler behaftet, da die Kommission die Gefahr der Überkompensation nicht ausreichend geprüft habe.

179    Hierzu ist vorab festzustellen, dass Telefónica de España und Telefónica Móviles España sich darauf beschränken, nur einen der in der Finanzierungsregelung von RTVE vorgesehenen Kontrollmechanismen in Frage zu stellen, obwohl die Finanzierungsregelung eine Reihe von Kontrollmechanismen festlegt, die gewährleisten sollen, dass RTVE nur die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Mittel erhält.

180    In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass die wirtschaftliche Dimension der Tätigkeit von RTVE durch ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag bestimmt wird. Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 wird die Tätigkeit von RTVE durch einen Rahmenauftrag, der vom Gesetzgeber genehmigt wird und eine Laufzeit von neun Jahren hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes 17/2006), sowie durch Programmverträge zur Konkretisierung des Rahmenauftrags, die von der Regierung genehmigt werden und eine Laufzeit von drei Jahren haben (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes 17/2006), bestimmt. Diese Verträge müssen Angaben zur wirtschaftlichen Dimension der Tätigkeit von RTVE sowie zu den Grenzen ihres jährlichen Wachstums enthalten, wobei die wirtschaftliche Dimension unter Berücksichtigung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags zu bestimmen ist.

181    Ferner sollen die Finanzierungsquellen von RTVE eine Überkompensation ausschließen. Wie bereits oben in den Rn. 6 bis 9 dargelegt wurde, wird RTVE aus verschiedenen Quellen finanziert, die in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes 8/2009 aufgeführt sind. Die Hauptfinanzierungsquellen sind erstens die Einnahmen aus den drei durch die Art. 4 bis 6 des Gesetzes eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen und zweitens die jährliche Ausgleichszahlung aus dem spanischen Staatshaushalt gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes. Durch die Festlegung der Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung lässt sich daher der vorläufige Betrag der Einnahmen anpassen, über die RTVE in einem bestimmten Geschäftsjahr verfügt. Was jedoch die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung betrifft, ist sie nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes 17/2006 so festzulegen, dass die Summe aus der Ausgleichszahlung und den sonstigen Einnahmen, die RTVE zur Verfügung stehen, nicht die Kosten für die Erfüllung des RTVE obliegenden öffentlich-rechtlichen Auftrags im betreffenden Haushaltsjahr überschreitet.

182    Im Übrigen sieht Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes 17/2006 in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Fassung vor, dass, wenn am Ende eines Geschäftsjahrs festgestellt wird, dass der an RTVE gezahlte Ausgleich die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Rundfunkauftrags in dem betreffenden Geschäftsjahr überschreitet, der Überschuss, der nicht dem Rücklagenfonds zugewiesen wird, von den Beträgen abgezogen wird, die im spanischen Staatshaushalt dem folgenden Geschäftsjahr zugewiesen sind.

183    Schließlich sieht die Finanzierungsregelung von RTVE auch nachträgliche Kontrollmechanismen vor. Wie die Kommission im 72. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, beinhaltet die Finanzierungsregelung von RTVE erstens Mechanismen zur Haushaltskontrolle in Form einer internen Kontrolle, die von der spanischen Zentralen Aufsichtsbehörde für die staatliche Verwaltung IGAE (Intervención General de la Administración del Estado) durchgeführt wird, und einer externen Kontrolle durch ein spezialisiertes Privatunternehmen, zweitens die Überwachung der Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE und von deren jährlicher Buchführung durch das spanische Parlament und die spanische Rundfunkregulierungsbehörde und drittens eine Kontrolle durch den spanischen Rechnungshof.

184    Zwar sind die oben in den Rn. 180 bis 183 genannten Kontrollmechanismen ihrem Wesen nach abstrakt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung überprüft hat. Daher konnte sie sich auf die Prüfung beschränken, ob ausreichende Kontrollmechanismen vorlagen, die gewährleisten, dass der Gesamtbetrag der Beihilfe, den RTVE für ein bestimmtes Geschäftsjahr unter Anwendung dieser Finanzierungsregelung erhält, nicht die Nettokosten für die Erfüllung des RTVE übertragenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags überschreitet.

185    Telefónica de España und Telefónica Móviles España haben keine Argumente vorgetragen, die speziell die Wirksamkeit der oben in den Rn. 180 bis 183 genannten Kontrollmechanismen in Frage stellen. Soweit sie geltend machen, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht auf ihre früheren Entscheidungen zur Finanzierung von RTVE beziehen dürfe, ist festzustellen, dass die Kommission nur insoweit zur Prüfung der Vereinbarkeit der Elemente der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE verpflichtet war, als sie vom Gesetz 8/2009 betroffen waren. Soweit daher die Wirksamkeit der Kontrollmechanismen, wie sie in der alten Finanzierungsregelung von RTVE vorgesehen waren, durch die Änderungen des Gesetzes 8/2009 nicht in Frage gestellt wurde, sprach nichts dagegen, dass die Kommission auf ihre frühere Prüfung dieser Kontrollmechanismen verwies.

186    Was zweitens speziell die Rügen betrifft, die Telefónica de España und Telefónica Móviles España zu den Beurteilungen der Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgetragen haben, ist die Funktion des Betrags von 1,2 Mrd. Euro, der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 festgelegt ist, zu untersuchen, bevor geprüft wird, ob die Kontrolle der Kommission unzureichend war.

187    Zur Funktion des Betrags von 1,2 Mrd. Euro ist zunächst festzustellen, dass die Kommission keine Finanzierungsregelung genehmigt hat, die vorsieht, dass RTVE in einem bestimmten Geschäftsjahr über einen Haushalt in dieser Höhe verfügt. Wie nämlich oben in den Rn. 180 bis 183 dargelegt wurde, sieht das Gesetz 8/2009 Mechanismen vor, die gewährleisten sollen, dass die Beihilfe zugunsten von RTVE den Nettokosten für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags entspricht. Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 sieht daher für den Haushalt von RTVE eine absolute Obergrenze in Höhe von 1,2 Mrd. Euro vor, d. h. eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf, obwohl das Haushaltsvolumen von RTVE höher sein könnte, wenn die Kosten für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags das einzige relevante Kriterium darstellen würden. In Anwendung dieser Obergrenze darf der Haushalt von RTVE den Höchstbetrag von 1,2 Mrd. Euro nicht überschreiten. Er kann jedoch unter dieser Grenze liegen, wenn die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags in einem Geschäftsjahr niedriger sind.

188    Daher ist die Rüge von Telefónica de España und Telefónica Móviles España, dass die Kosten von RTVE für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags möglicherweise unter dem Betrag von 1,2 Mrd. Euro liegen könnten, zurückzuweisen. Die oben in den Rn. 180 bis 183 genannten Kontrollmechanismen gewährleisten nämlich, dass sich die Höhe der Beihilfe für ein bestimmtes Geschäftsjahr in einem solchen Fall auf die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags beschränkt.

189    Was ferner die Rügen betrifft, mit denen Telefónica de España und Telefónica Móviles España der Kommission eine unzureichende Kontrolldichte im Hinblick auf die Obergrenze von 1,2 Mrd. Euro vorwerfen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Ausgleichszahlung für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags über ein weites Ermessen verfügen und dass, was die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichszahlung für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag betrifft, der Umfang der von der Kommission ausgeübten Kontrolle begrenzt ist und die Befugnis des Gerichts, eine Entscheidung der Kommission zu überprüfen, noch begrenzter ist (vgl. oben, Rn. 126 bis 128). Folglich ist die Kontrolle des Gerichts auf die Prüfung beschränkt, ob die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat.

190    In der vorliegenden Rechtssache ist keines der von Telefónica de España und Telefónica Móviles España geltend gemachten Argumente für den Nachweis geeignet, dass die Ausführungen im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, denen zufolge eine Obergrenze von 1,2 Mrd. Euro angemessen ist, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalten.

191    Erstens entspricht, wie die Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellte, der Betrag von 1,2 Mrd. Euro dem durchschnittlichen Haushalt, der RTVE im Rahmen der dualen Finanzierung zur Verfügung stand.

192    Zweitens geht aus dem 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die Entstehung zusätzlicher Kosten in Höhe von 104 Mio. Euro zur Ausfüllung der Sendezeit, die zuvor für Werbung reserviert war, und Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag im Bereich der Programmplanung, die RTVE durch das Gesetz 8/2009 auferlegt worden waren, berücksichtigt hatte und zu dem Ergebnis kam, dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass mit der Abschaffung der Werbung eine beträchtliche Senkung der Kosten von RTVE erreicht werden könnte.

193    Entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España sind diese Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft. Es steht nämlich nicht fest, dass die RTVE durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags entstehenden Kosten wesentlich niedriger wären als die Kosten, die ihr nach der Regelung des Gesetzes 17/2006 entstanden waren. Zwar stellte die Kommission im 59. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Rückzug von RTVE vom Fernsehwerbemarkt zur Stärkung des öffentlichen Auftrags dienen könne, da die Programmgestaltung in geringerem Umfang von kommerziellen Erwägungen und den veränderlichen kommerziellen Einnahmen abhängig sein werde. Entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España kann jedoch aus dem bloßen Umstand, dass RTVE als Betreiberin nicht mehr dem kommerziellen Druck ausgesetzt ist, der mit der Beteiligung am Werbemarkt einhergeht, nicht gefolgert werden, dass sie in der Lage wäre, ein anderes Programm zu entwickeln, mit dem wesentlich niedrigere Kosten verbunden wären. Art. 106 Abs. 2 AEUV hindert nämlich einen Staat nicht daran, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag eine weite Definition vorzunehmen, die es der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erlaubt, ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Programm anzubieten und gleichzeitig eine bestimmte Zuschauerquote beizubehalten (Urteil SIC/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 201).

194    Drittens beging die Kommission entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España nicht dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, dass sie nicht näher untersucht hat, ob der Übergang zu einer fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung und die Änderung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Auswirkungen auf die Kosten von RTVE haben konnte. Angesichts des Umstands, dass der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene Betrag von 1,2 Mrd. Euro nur eine Obergrenze für den Haushalt von RTVE darstellt und die oben in den Rn. 180 bis 183 dargelegten Mechanismen gewährleisten, dass die Höhe der Beihilfe für RTVE nicht die Nettokosten für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags übersteigt, war die Kommission nämlich nicht verpflichtet, eine genauere Prüfung vorzunehmen.

195    Viertens ist, soweit Telefónica de España und Telefónica Móviles España geltend machen, die Kommission hätte auf die Stellungnahmen bestimmter nationaler Behörden reagieren müssen, festzustellen, dass die Kommission selbst im 69. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme äußerte, jedoch nach ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kam, dass keine Gefahr der Überkompensation bestehe. Jedenfalls kann der Umstand, dass sie nicht alle kritischen Stellungnahmen der nationalen Behörden in Bezug auf einen Gesetzesentwurf detailliert geprüft hat, für sich genommen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler ihrerseits nachweisen, insbesondere wenn es sich um einen Bereich handelt, in dem den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen zukommt und die Kommission nur eine begrenzte Kontrolle ausübt.

196    Folglich haben Telefónica de España und Telefónica Móviles España nicht nachgewiesen, dass die Feststellung im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der zufolge eine Obergrenze von 1,2 Mrd. Euro angemessen erschien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält.

197    Die Rüge, dass keine hinreichend detaillierte Ex-ante-Kontrolle durchgeführt worden sei, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.

–       Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht

198    Telefónica de España und Telefónica Móviles España machen geltend, die Kommission habe die Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV verletzt. Sie habe die Feststellung, dass keine Gefahr der Überkompensation bestehe, nicht ausreichend begründet.

199    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009, KG Holding u. a./Kommission, T‑81/07 bis T‑83/07, Slg. 2009, II‑2411, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

200    Im vorliegenden Fall war die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreichend.

201    Entgegen dem Vorbringen von Telefónica de España und Telefónica Móviles España beschränkte sich nämlich die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die der Feststellung der Kommission, dass keine Gefahr der Überkompensation bestehe, zugrunde lag, nicht auf den 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses. Denn in den Erwägungsgründen 67 bis 73 des angefochtenen Beschlusses bezog sich die Kommission auch auf die oben in den Rn. 180 bis 183 genannten Kontrollmechanismen. Auch in den Erwägungsgründen 14, 16 und 17 des angefochtenen Beschlusses verwies die Kommission auf diese Mechanismen.

202    Was ferner die Rüge betrifft, mit der Telefónica de España und Telefónica Móviles España die abstrakte Natur einiger dieser Ausführungen beanstanden, geht aus dem angefochtenen Beschluss eindeutig hervor, dass sich die Kommission darauf beschränkte, eine Beihilferegelung zu genehmigen, die RTVE eine den Nettokosten der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechende Beihilfe gewährte und dass sie sich nicht zur Vereinbarkeit einer Beihilfe in Höhe von 1,2 Mrd. Euro geäußert hat.

203    Soweit Telefónica de España und Telefónica Móviles España geltend machen, die Kommission hätte auf die Stellungnahmen bestimmter nationaler Behörden reagieren müssen, ist festzustellen, dass sie eine Entscheidung ausreichend begründet hat, wenn diese ihre Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, dass jedoch in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen. Daher war die Kommission, nachdem sie in den Erwägungsgründen 67 bis 76 des angefochtenen Beschlusses angeführt hatte, warum die Maßnahme verhältnismäßig sei, nicht verpflichtet, speziell auf alle kritischen Stellungnahmen der nationalen Behörden in Bezug auf einen Gesetzesentwurf einzugehen. Dies gilt umso mehr für einen Bereich, in dem die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen verfügen und die Kontrolle der Kommission daher begrenzt ist.

204    Daher ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.

205    Folglich sind auch die anderen Rügen, die Telefónica de España und Telefónica Móviles España im Hinblick auf den zweiten Klagegrund erhoben haben, zurückzuweisen.

206    Somit sind der Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV stützt, sowie die Rügen, die Telefónica de España und Telefónica Móviles España im Hinblick auf den zweiten Klagegrund erhoben haben, insgesamt zurückzuweisen.

 Zu den von Telefónica de España und Telefónica Móviles España vorgebrachten weiteren Angriffsmitteln

207    Telefónica de España und Telefónica Móviles España machen zwei weitere Angriffsmittel geltend.

208    Erstens sind Telefónica de España und Telefónica Móviles España der Auffassung, dass die Kommission ihre in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte verletzt habe, als sie in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt habe, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der bestehenden Beihilferegelung abtrennbar seien, obwohl in dieser Hinsicht Zweifel bestanden hätten.

209    Zweitens machen Telefónica de España und Telefónica Móviles España geltend, die Kommission habe gegen Art. 108 AEUV verstoßen, als sie im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der aktuellen Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar seien.

210    Dagegen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Angriffsmittel als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen seien.

211    Gemäß Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem muss der Streithelfer gemäß Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Nach der Rechtsprechung hindern diese Bestimmungen einen Streithelfer nicht daran, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, Slg. 1961, 3, 41).

212    Im vorliegenden Fall hat der Rechtsstreit, wie er zwischen der Klägerin und der Kommission begründet worden ist, die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zum Gegenstand. Den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bilden die drei von der Klägerin erhobenen Klagegründe, und diese beanstanden erstens einen Fehler in Bezug auf den Begriff der Beihilfe hinsichtlich der Trennbarkeit der drei steuerlichen Maßnahmen, die durch das Gesetz 8/2009 eingeführt oder geändert wurden, zweitens einen Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 64 AEUV und drittens einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV.

213    Dagegen enthalten weder die Klageschrift noch die Klagebeantwortung Ausführungen zu einem etwaigen Verstoß gegen die in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte oder den Begriff der neuen Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV und Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1). Diese angeblichen Verstöße wurden erstmals im Streithilfeschriftsatz geltend gemacht.

214    Die zwei zusätzlichen Angriffsmittel, auf die sich Telefónica de España und Telefónica Móviles España berufen, stehen daher nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits, so wie er von den Hauptparteien festgelegt wurde, und ändern folglich den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits. Diese Angriffsmittel sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

215    Keines der von Telefónica de España und Telefónica Móviles España vorgebrachten Argumente kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

216    Soweit sich nämlich erstens die Streithelferinnen auf Rn. 36 des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat (C‑150/94, Slg. 1998, I‑7235), berufen, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in jenem Urteil entschieden hat, dass das Argument, das von der Streithelferin geltend gemacht worden war und dessen Zulässigkeit in jener Rechtssache in Frage stand, einen von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund betraf und auf die Unterstützung der Anträge der Klägerin gerichtet war. Wie oben in den Rn. 212 bis 214 dargelegt wurde, ist dies in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall.

217    Zweitens berufen sich Telefónica de España und Telefónica Móviles España auf Rn. 55 des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C‑334/08, Slg. 2010, I‑6869). Zwar hat der Gerichtshof in jener Rechtssache festgestellt, dass ein Vorbringen, das nicht von der Beklagten, unterstützt durch die Streithelferin, sondern nur von der Streithelferin geltend gemacht worden war, zulässig war. Es handelte sich allerdings um ein Verteidigungsmittel, das in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 AEUV geltend gemacht worden war. In einem Vertragsverletzungsverfahren muss der Gerichtshof jedoch alle Feststellungen vornehmen, die für die Schlussfolgerung, dass der betroffene Mitgliedstaat seine Pflichten verletzt hat, notwendig sind. Daher kann ein Verteidigungsmittel, das sich auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand bezieht, den die Kommission im Rahmen ihrer Prüfung zwangsläufig untersuchen muss, den Rahmen des Rechtsstreits nicht verändern. In der vorliegenden Rechtssache sind dagegen Telefónica de España und Telefónica Móviles España Streithelferinnen im Zusammenhang mit einer Nichtigkeitsklage, deren Rahmen insbesondere durch die von der Klägerin erhobenen Klagegründe festgelegt wird.

218    Folglich sind die zwei zusätzlichen Angriffsmittel, die Telefónica de España und Telefónica Móviles España erhoben haben, zurückzuweisen.

219    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

220    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

221    Die Klägerin ist in der Hauptsache mit allen Anträgen unterlegen, und die Kommission sowie RTVE haben beantragt, ihr die Kosten aufzuerlegen. Daher sind ihr ihre eigenen Kosten, die Kosten von RTVE und die Kosten der Kommission, mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission durch den Streitbeitritt entstanden sind, aufzuerlegen. Da Telefónica de España und Telefónica Móviles España mit allen Anträgen unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und entsprechend dem Antrag der Kommission gemeinsam die Kosten, die der Kommission durch ihren Streitbeitritt entstanden sind, aufzuerlegen. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

222    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Klägerin mit allen Anträgen unterlegen. Daher sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten von RTVE und die Kosten der Kommission gemäß deren Antrag aufzuerlegen. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA, trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, die Kosten der Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE), einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission durch den Streitbeitritt der Telefónica de España, SA, und der Telefónica Móviles España, SA, entstanden sind.

3.      Telefónica de España und Telefónica Móviles España tragen ihre eigenen Kosten und gemeinsam die Kosten, die der Kommission durch ihren Streitbeitritt entstanden sind.

4.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte und angefochtener Beschluss

Verfahren vor dem Gericht

Rechtliche Würdigung

1.  Zur Zulässigkeit der Klage

2.  Zur Begründetheit

1.  Zum ersten Klagegrund: Verkennung des Begriffs der Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV im Hinblick auf die Trennbarkeit der drei steuerlichen Maßnahmen, die durch das Gesetz 8/2009 eingeführt oder geändert wurden

Zum ersten Teil: unzureichende Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen den drei steuerlichen Maßnahmen und den Elementen der Beihilfe

–  Zu den Voraussetzungen für die Einstufung der Finanzierung einer Beihilfe als deren Bestandteil

–  Zur Anwendung dieser Voraussetzungen

Zum zweiten Teil: Verhältnis der steuerlichen Maßnahmen zum Wettbewerbsvorteil von RTVE

Zum dritten Teil: widersprüchliche Erwägungen der Kommission

2.  Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 63 AEUV

3.  Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV

a)  Zum ersten Teil: Gefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens von RTVE

b)  Zum zweiten Teil: Beeinträchtigung oder Veränderung des Handelsverkehrs in einem dem Unionsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß

c)  Zu den anderen Rügen, die Telefónica de España und Telefónica Móviles España im Hinblick auf den zweiten Klagegrund erheben

Zur Rüge des Verstoßes gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV

Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht

Zu den von Telefónica de España und Telefónica Móviles España vorgebrachten weiteren Angriffsmitteln

Kosten


* Verfahrenssprache: Spanisch.