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Klage, eingereicht am 24. November 2010 - DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission

(Rechtssache T-533/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA (Tres Cantos, Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H. Brokelmann und Rechtsanwältin M. Ganino)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4925 endgültig der Kommission vom 20. Juli 2010 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Betreiberin von Satellitenbezahlfernsehen, wendet sich gegen den Beschluss K(2010) 4925 endgültig der Kommission vom 20. Juli 2010 "über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt ‚Corporación de Radio y Televisión Española' (RTVE) plant", mit dem diese Beihilferegelung in ihrer durch das Gesetz 8/2009 vom 28. August zur Finanzierung der Corporación de Radio y Televisión Española geänderten Fassung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei, ohne dass eine Analyse ihrer Finanzierungsweise für notwendig gehalten worden sei.

Nach Ansicht der Klägerin durfte die Kommission die betreffende Beihilferegelung nicht genehmigen, ohne die mit dem genannten Gesetz eingeführte Finanzierungsweise und konkret die Abgabe in Höhe von 1,5 % auf die Bruttobetriebseinnahmen der Bezahlfernsehanbieter zu analysieren.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf folgende Klagegründe:

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie die streitgegenständliche Beihilfe ohne eine Analyse ihrer Finanzierungsweise genehmigt habe. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe eine Beihilfe nicht getrennt von ihrer Finanzierungsweise untersucht werden, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe sei; im vorliegenden Fall sei die Abgabe in Höhe von 1,5 % auf die Bruttobetriebseinnahmen der Bezahlfernsehanbieter Bestandteil der Beihilferegelung, weshalb die Kommission diese Abgabe zusammen mit der Beihilfe hätte analysieren müssen.

Die Kommission habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, indem sie eine Beihilferegelung genehmigt habe, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachte, da die Abgaben zur Finanzierung der Beihilfe eine dem Gemeinwohl zuwiderlaufende schwere Wettbewerbsverzerrung auf den Märkten für den Erwerb von Inhalten und den nachgelagerten Märkten der Fernsehzuschauer darstellten.

Die Kommission habe gegen die Art. 49 und 63 AEUV verstoßen, da die Finanzierungsweise der genehmigten Beihilfe die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr beschränke, indem sie die Ausübung dieser Freiheiten für Bezahlfernsehbetreiber und sonstige Investoren mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten weniger attraktiv mache.

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