Klage, eingereicht am 7. Oktober 2010 - Bank Mellat/Rat
(Rechtssache T-496/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bank Mellat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Gadhia, S. Ashley, Solicitors, D. Anderson, QC, und R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
Nr. 2 des Abschnitts B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates
1 für nichtig zu erklären, soweit dieser sich auf sie bezieht;
Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates
2 für nichtig zu erklären, soweit dieser sich auf sie bezieht;
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 des Rates und des Beschluss 2010/413/GASP des Rates, soweit sie in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Regelung eingefroren wurden.
Die drei von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe sind mit den in der Rechtssache Melli Bank/Rat (T-492/10) vorgebrachten Klagegründen 1, 2 und 5 identisch oder ihnen ähnlich.
____________1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25).2 - Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010 L 195, S. 39).