Language of document :

Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Oktober 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Qorti tal-Maġistrati fil qasam ċivili – Malta) – AL/Princess Holdings

(Rechtssache C-25/231 , Princess Holdings)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2, Art. 94 Buchst. b und c sowie Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Wechsel – Erfordernis, Angaben zum rechtlichen Kontext des Ausgangsverfahrens zu machen – Erfordernis, die Gründe anzugeben, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit – Keine Befugnis des mit einem Einspruch befassten Vollstreckungsgerichts, von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Verbrauchers die Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags zu beurteilen, der von diesem Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und den ausgestellten Wechseln, deren Vollstreckbarkeit bestritten wird, zugrunde liegt)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Vorlegendes Gericht

Il-Qorti tal-Maġistrati (Malta) fil qasam ċivili

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AL

Beklagte: Princess Holdings Limited

Tenor

Das Vorabentscheidungsersuchen der Qorti tal-Maġistrati (Malta) fil-qasam ċivili (Magistratsgericht [Malta] [Zivilsachen]) vom 14. Dezember 2022 ist in Bezug auf die zweite und die dritte Vorlagefrage offensichtlich unzulässig.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Rechtsvorschrift in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegenstehen, wonach in einem Vollstreckungsverfahren für Wechsel das mit einem Einspruch befasste Gericht nicht befugt ist, von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Verbrauchers eine etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags zu beurteilen, der von diesem Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und der Ausstellung der Wechsel, deren Vollstreckbarkeit bestritten wird, zugrunde liegt.

____________

1     Eingangsdatum: 16.1.2023.