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Klage, eingereicht am 8. Juni 2011 - Italmobiliare/Kommission

(Rechtssache T-305/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italmobiliare SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, F. Moretti, L. Nascimbene, G. Rizza und M. Piergiovanni)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Zahlung der Auslagen, Gebühren und Honorare zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Falsche Bestimmung des Adressaten der angefochtenen Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Entscheidung sei an Italmobiliare gerichtet worden, die eine reine Finanzholding sei und im Übrigen nicht das gesamte Kapital halte, und nicht an Italcementi, die in dem Konzern die Rolle der operativen Holding einnehme. Zudem habe die Kommission gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie die angefochtene Entscheidung an die Klägerin gerichtet habe, obwohl diese mit den bis dahin durchgeführten Ermittlungstätigkeiten in keiner Weise in Berührung gekommen sei. Schließlich sei gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden, da Italmobiliare die einzige reine Finanzholding sei, die in das Verfahren einbezogen worden sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003. Die Kommission habe ein Untersuchungsverfahren eingeleitet und eine bindende Maßnahme erlassen, ohne dazu befugt zu sein.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Erstens seien die eingesetzten Mittel zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht geeignet, da die Kommission auf Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen einer Untersuchung, die nicht auf bestimmten Indizien beruhe und deren Gegenstand nicht definiert sei, zurückgegriffen habe, um sich Auskünfte über Umstände zu beschaffen, die sie im Rahmen einer Sektoruntersuchung gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1/2003 hätte ermitteln müssen. Außerdem sei in der angefochtenen Entscheidung das Interesse an der Ermittlung nicht angemessen mit der Beeinträchtigung der betroffenen Einzelnen abgewogen worden, da die Kommission der Klägerin unrechtmäßig unverhältnismäßige und widersinnige Verpflichtungen im Hinblick auf die Aufspürung, Katalogisierung und Übermittlung von Informationen auferlegt habe.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die in Art. 296 AEUV niedergelegte Begründungspflicht. Die Kommission habe in der Maßnahme nicht angegeben, aus welchen Gründen sie das spezielle rechtliche Instrument der Entscheidung nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 gewählt habe. Die Maßnahme sei ferner insofern fehlerhaft, als der Gegenstand und das Ziel des Auskunftsverlangens sowie die Erforderlichkeit der angeforderten Informationen für die laufenden Ermittlungen nicht begründet worden seien. Der Verstoß gegen die Begründungspflicht stelle eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV und einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin dar.

Fünfter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Die von der Kommission eingeräumte Frist von wenigen Tagen zur Stellungnahme zu dem der Mitteilung vom 4. November beigefügten Fragebogen sei für eine ausführliche Ausübung des Rechts auf Gehör offensichtlich unzureichend gewesen. Außerdem weiche der Inhalt der Mitteilung vom 4. November in einem gewissen Maß von dem der angefochtenen Entscheidung ab: Die Kommission habe die Klägerin so daran gehindert, ihre Verteidigung zu den verschiedenen Fragen, die sodann in der abschließenden Maßnahme behandelt worden seien, vorzubringen. Außerdem habe die Kommission die Stellungnahmen in mehrfacher Hinsicht außer Acht gelassen. Das eingeleitete kontradiktorische Verfahren sei infolgedessen bedeutungslos worden, wodurch ihre Möglichkeit, sich zu verteidigen, und ihre Stellung im Verfahren beeinträchtigt worden seien.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des ordnungsgemäßen Verfahrens. Dieser Verstoß äußere sich (i) in einer mangelnden Abstimmung zwischen den verschiedenen nacheinander versandten Fragebögen, die neu durchnummeriert, umformuliert, methodisch geändert und erweitert worden seien, (ii) der erheblichen, die Grenzen des Vernünftigen übersteigenden Verlängerung der Ermittlungstätigkeit und (iii) der Art und Weise, wie die Kommission das Verfahren gehandhabt habe.

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