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Klage, eingereicht am 14. Juni 2011 - Leopardi Dittajuti/HABM -Llopart Vilarós (CONTE LEOPARDI DITTAJUTI)

(Rechtssache T-303/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Piervittorio Francesco Leopardi Dittajuti (Numana, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. De Simone, D. Demarinis und G. Orsoni)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pedro Llopart Vilarós (Sant Sadurní D'Anoia, Spanien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. April 2011 in der Sache R 1437/2010-2 aufzuheben und dementsprechend dem Amt aufzugeben, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Urteil nachzukommen, und

dem Beklagten die Kosten aller Instanzen des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CONTE LEOPARDI DITTAJUTI" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35, 40 und 43 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6428338.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Bildmarke "Leopardi" (Nr. 2073540) für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der fraglichen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Falsche Auslegung von Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie der Regeln 49 Abs. 1 und 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, die nach Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 auf das Beschwerdeverfahren anwendbar seien, da die Beschwerdekammer (i) fälschlich gemeint habe, es sei keine Aussetzung des Verfahrens zu gewähren und der Fristlauf nicht zu unterbrechen, wie dies die Beteiligten gemeinsam beantragt hätten, (ii) den gemeinsamen Antrag der Beteiligten zu Unrecht erst nach dem Ablauf der Frist für die Vorlage der Begründung berücksichtigt habe und so den betroffenen Beteiligten faktisch davon abgehalten habe, diese innerhalb der Frist einzureichen, wodurch die Frist versäumt worden sei, und (iii) gegen Verfahrenserfordernisse verstoßen habe, da die Beschwerdekammer die Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt habe, obwohl die erheblichen Erklärungen nach Fristablauf abgegeben worden seien, und so auch gegen den allgemeinen Grundsatz der Verfahrensökonomie und der Wahrung der Gültigkeit der Akten des Falles verstoßen habe.

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