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Klage, eingereicht am 13. Juni 2011 - Eurallumina/Kommission

(Rechtssache T-308/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eurallumina SpA (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: V. Leone, avvocato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss gegenüber Eurallumina insgesamt für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

Art. 2 des angefochtenen Beschlusses bezüglich der Maßnahme nach dem Dekret 2004 und folglich Art. 3 des angefochtenen Beschlusses betreffend die Anordnung zur Rückforderung gegenüber Eurallumina für nichtig zu erklären;

äußerst hilfsweise,

Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Anordnung zur Rückforderung gegenüber Eurallumina bezieht;

und in jedem Fall,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, mit dem

die Maßnahme aus Art. 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats (Decreto del Presidente del Consiglio dei ministri) Nr. 14042 vom 6. Februar 2004 (im Folgenden: Dekret 2004) und aus den von der Autorità per l'Energia Elettrica e il Gas (Aufsichtsbehörde für elektrische Energie und Gas, im Folgenden: AEEG) zur Durchführung dieses Dekrets erlassenen Beschlüssen (zusammen im Folgenden: Maßnahme nach dem Dekret 2004) als rechtswidrige und unvereinbare neue Beihilfe qualifiziert und deren Rückforderung angeordnet wurde;

die von Italien notifizierte Maßnahme aus Art. 11 Abs. 12 des Gesetzes Nr. 80 vom 14. Mai 2005 zur Umwandlung des Decreto-legge Nr. 35 vom 14. März 2005 (im Folgenden: Gesetz Nr. 80/2005) und aus dem von der AEEG zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Beschluss (zusammen im Folgenden: Maßnahme nach dem Gesetz Nr. 80/2005) als rechtswidrige und unvereinbare neue Beihilfe qualifiziert wurde.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Die Kommission habe die beiden oben erwähnten Maßnahmen, die gemäß ihrer objektiven Verschiedenheit in Bezug auf die Rechtsgrundlage, die Adressaten und den vorgesehenen Ausgleichsmechanismus hätten getrennt bewertet werden müssen, fälschlich zusammen bewertet. Dies habe zu einer Überlagerung der von der Kommission herangezogenen Argumente geführt, die die Verteidigung erschwert habe.

Zweiter Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV hinsichtlich des Begriffs der staatlichen Beihilfe

Die Kommission habe die beiden Maßnahmen fälschlich als staatliche Beihilfen angesehen, da bei beiden die Voraussetzungen eines Vorteils gegenüber normalen Marktbedingungen, der den Wettbewerb zu verfälschen drohe, und einer Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel fehle. Im Einzelnen:

Was die Maßnahme nach dem Dekret 2004 betreffe, gewähre diese keinerlei Vorteil, da sie eine schlichte subjektive Erweiterung der Maßnahme darstelle, bezüglich deren die Kommission bereits in der Sache Alumix1, in der sie ausgeschlossen habe, dass der Alumix gewährte Stromtarif für diese einen Vorteil darstelle, das Vorliegen einer Beihilfe verneint habe. Außerdem sei die Maßnahme nach dem Dekret 2004 - was Eurallumina anbelange - nicht geeignet, den gemeinschaftlichen Handel zu beeinflussen, da der Aluminiummarkt in der EU unzureichend sei und eine eventuelle Verringerung von dessen Aktivität nicht durch eine Erhöhung der Ausfuhren von Wirtschaftsteilnehmern aus den anderen Mitgliedstaaten, die bereits voll ausgelastet seien, kompensiert würde.

Was die Maßnahme nach dem Gesetz Nr. 80/2005 betreffe, gewähre diese gegenüber den normalen Marktbedingungen keinen Vorteil, da angesichts der Andersartigkeit des Energiemarkts in Italien und vor allem auf Sardinien - wo der Strompreis wegen der fehlenden Anbindung an den Kontinent künstlich hoch gehalten werde - die Bezugnahme auf den auf europäischer Ebene an den Börsen gebildeten Preis eine geeignete Bezugnahme darstelle, um den angewandten Tarif als für die Tätigkeit der Begünstigten "marktmäßig" anzusehen. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Handels gälten dieselben Erwägungen wie bei der Maßnahme nach dem Dekret 2004.

Dritter Klagegrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf die Ausnahme für Regionalbeihilfen nach Buchst. a

Die Kommission habe - insbesondere aus den nachfolgenden Gründen - fehlerhaft festgestellt, dass die beiden Maßnahmen nicht als Regionalbeihilfen vereinbar seien:

Es liege ein regionaler Nachteil vor, der auf der fehlenden Anbindung Sardiniens an den Kontinent beruhe, was die Energieversorgung der Begünstigten nachteilig gestalte, und auf dem Umstand, dass die "energieverschlingenden" Begünstigten das Gerüst der Produktionsstruktur der Insel darstellten und zu einem erheblichen Teil deren Beschäftigungsniveau bestimmten.

Die fraglichen Maßnahmen seien verhältnismäßig und angemessen, um diese Nachteile als Übergangsmaßnahmen zur Vermeidung der Abwanderung der Begünstigten in der Erwartung auszugleichen, dass diese strukturell nachteilige Situation durch bereits eingeleitete und - heute - abgeschlossene Initiativen des italienischen Staates, die geeignet seien, für Sardinien eine hinreichende Verbindungskapazität zu schaffen, und durch spezifische Investitionen im Bereich der Effizienz, zu denen sich die Unternehmen selbst verpflichtet hätten, überwunden würden.

Die beiden Maßnahmen seien tatsächlich zeitlich beschränkt und degressiv.

Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Begründungsmangel

Die Kommission habe den Beschluss nicht hinreichend begründet, insbesondere in Bezug auf:

den Unterschied zwischen der Maßnahme nach dem Dekret 2004 und der Maßnahme in der "Alumix"-Entscheidung;

das Vorliegen des Kriteriums einer potenziellen Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten;

die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach dem Dekret 2004.

Fünfter Klagegrund: Beurteilungsfehler bei den Erwägungen zu den den Vertrauensschutz rechtfertigenden Umständen

Die Kommission habe fehlerhaft angenommen, dass keine Umstände vorlägen, die - bei Eurallumina - Vertrauensschutz bezüglich dessen rechtfertigten, dass es sich bei der Maßnahme nach dem Dekret 2004 nicht um eine Beihilfe handle.

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1 - ABl. C 288/4 vom 1.10.1996, S. 4.