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Klage, eingereicht am 10. Juni 2011 - Schwenk Zement/Kommission

(Rechtssache T-306/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schwenk Zement KG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Raible)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission K (2011) 2367 endgültig vom 30. März 2011 (Sache COMP/39520 - Zement und verwandte Produkte) für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.     Erster Klagegrund: Unverhältnismäßigkeit der Entscheidungsform

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil der Beschluss die erste gegen die Klägerin gerichtete Ermittlungsmaßnahme darstelle und die Klägerin auskunftsbereit gewesen sei.

−    Zwar setze die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates1 kein Stufenverhältnis zwischen einfachem Auskunftsverlangen und Auskunftsbeschluss voraus. Dies ändere aber nichts daran, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Wahl der Ermittlungsmaßnahme zu berücksichtigen sei.

−    Ein Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 2 Verordnung Nr. 1/2003 sei gegenüber einem Auskunftsbeschluss nach Art. 18 Abs. 3 Verordnung Nr. 1/2003 das mildere und bei einem auskunftsbereiten Unternehmen ebenso effiziente Mittel.

2.    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 Verordnung Nr. 1/2003

Der angefochtene Beschluss entspreche nicht den Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des Art. 18 Abs. 3 Verordnung Nr. 1/2003.

−    Die Kommission benenne keinen konkreten Tatvorwurf und die mit dem Auskunftsverlangen angeforderten Informationen stünden weitgehend nicht im Zusammenhang mit dem angeblichen Tatvorwurf.

−    Das Auskunftsverlangen sei daher für die Ermittlungen der Kommission nicht erforderlich. Der Nachweis eines Verstoßes gegen das Kartellrecht könne mit den angeforderten Informationen nicht geführt werden.

3.     Dritter Klagegrund: Unverhältnismäßigkeit der Fristsetzung

Die zweiwöchige Frist zur Beantwortung von Frage 11 sei für die Klägerin nicht ausreichend gewesen.

−    Die Kommission habe die Frist für die Beantwortung von Frage 11 im angefochtenen Beschluss gegenüber dem Beschlussentwurf ohne Begründung von zwei Monaten auf zwei Wochen verkürzt.

−    Eine fristgerechte Beantwortung sei der Klägerin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist unmöglich gewesen. Eine Fristverlängerung habe die Kommission dennoch kategorisch abgelehnt.

−    Eine längere Frist sei aufgrund des Umfangs der geforderten Informationen, der Schwierigkeit der Informationsbeschaffung sowie der individuellen Situation der Klägerin zwingend geboten.

4.     Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss sei nicht ordnungsgemäß begründet.

−    Der angefochtene Beschluss lasse den gegenüber der Klägerin erhobenen Tatvorwurf nicht erkennen. Er lasse auch nicht erkennen, in welchem Zusammenhang die angeforderten Informationen mit dem angeblichen Tatvorwurf stünden.

−    Es fehle auch an einer ausreichenden Begründung für die Fristsetzung insgesamt sowie für die Verkürzung der Frist aus dem Beschlussentwurf von zwei Monaten auf zwei Wochen für die Beantwortung von Frage 11.

5.     Fünfter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin

Aufgrund des von der Kommission aufgebauten Zeitdrucks seien die Voraussetzungen der Selbstbezichtigungsfreiheit für die Klägerin nicht gewahrtVerteidigungsrechte der Klägerin, insbesondere ihr Schutz vor möglicher Selbstbezichtigung, verletzt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).