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Urteil des Gerichts vom 30. April 2013 - Alumina/Rat

(Rechtssache T-304/11)

(Dumping - Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina - Normalwert - Repräsentativität der inländischen Verkäufe - Gewinnspanne - Normaler Handelsverkehr)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Alumina d.o.o. (Zvornik, Bosnien-Herzegowina) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und B. Servais)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwälten G. Berrisch und A. Polcyn)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und H. van Vliet)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 125, S. 1), soweit diese Verordnung die Klägerin betrifft

Tenor

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina wird für nichtig erklärt, soweit diese Verordnung die Alumina d.o.o. betrifft.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Alumina d.o.o. entstanden sind.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 226 vom 30.7.2011.