Language of document : ECLI:EU:T:2011:490





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 – Arch Chemicals u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-400/04, T-402/04 bis T-404/04)

„Gesundheitspolizei – Inverkehrbringen von Biozid-Produkten – Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe – Entscheidung, mit der die Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung abgelehnt wird – Untätigkeitsklage – Verpflichtung zum Handeln – Nichtigkeitsklage – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Untätigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit – Klage auf Feststellung einer rechtswidrigen Unterlassung – Zulässigkeit (Art. 232 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 40)

2.                     Untätigkeitsklage – Verpflichtung der Kommission zum Handeln – Angemessene Fristen, um einer Aufforderung zum Tätigwerden zu entsprechen – Rechtswidrigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts – Verpflichtung der Kommission, sie zu ändern – Fehlen – Verpflichtung, die sich aus keiner Bestimmung und keinem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts ergibt (Art. 211 EG und 232 EG) (vgl. Randnrn. 57, 59-60, 65-67)

3.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, mit der der Widerruf oder die Änderung einer früheren Handlung abgelehnt wird – Zulässigkeit abhängig von der Anfechtbarkeit der betreffenden Handlung (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 79, 86)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, die darin bestehen soll, dass sie es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. L 228, S. 6) und der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1) zu ändern, hilfsweise auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 20. Juli 2004, in dem die Anträge der Klägerinnen abgelehnt werden, und zum anderen Klage auf Ersatz des den Klägerinnen aufgrund der Untätigkeit der Kommission entstandenen Schadens, hilfsweise auf Ersatz des durch das Schreiben der Kommission vom 20. Juli 2004 entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Arch Chemicals, Inc., die Arch Timber Protection Ltd, die Rhodia UK Ltd, die Sumitomo Chemical (UK) plc und die Troy Chemical Co. BV tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.