Amtsblattmitteilung
Klage der Henkel KGaA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 8. Oktober 2004
(Rechtssache T-398/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Henkel KGaA, Düsseldorf (Deutschland), hat am 8. Oktober 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt fü r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt C. Osterrieth.
Die Klägerin beantragt,
- die Entscheidung der 2. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom
4. August 2004 - R771/1999-2, betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung
941 971, zugestellt am 9. August 2004, aufzuheben;
- dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Der Kläger
Angemeldete Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Form einer zweischichtigen/ zwei- farbigen (rot/weiß) Geschirrspülmitteltablette mit einem ovalen blauen Kern für Waren der Klassen 1 (Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke), 3 (Seifen usw.), 21 (Schwämme usw.), Anmeldung Nr. 941 971
Entscheidung des Prüfers: Ablehnung der Eintragung durch die Prüferin
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1, Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/941. Ermessensmissbrauch
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 0/9 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (Abl. L 11, S. 1)