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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Henkel KGaA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 8. Oktober 2004

(Rechtssache T-398/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Henkel KGaA, Düsseldorf (Deutschland), hat am 8. Oktober 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt fü r den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt C. Osterrieth.

Die Klägerin beantragt,

-    die Entscheidung der 2. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom

4. August 2004 - R771/1999-2, betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung

    941 971, zugestellt am 9. August 2004, aufzuheben;

-    dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:        Der Kläger

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:    Bildmarke in Form einer zweischichtigen/ zwei- farbigen (rot/weiß) Geschirrspülmitteltablette mit einem ovalen blauen Kern für Waren der Klassen 1 (Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke), 3 (Seifen usw.), 21 (Schwämme usw.), Anmeldung Nr. 941 971

Entscheidung des Prüfers:        Ablehnung der Eintragung durch die Prüferin

Entscheidung der Beschwerdekammer:        Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:    Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1, Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/941. Ermessensmissbrauch

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1 - Verordnung (EG) Nr. 0/9 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (Abl. L 11, S. 1)