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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Arch Chemicals, Inc., und der Arch Timber Protection Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Oktober 2004

(Rechtssache T-400/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Arch Chemicals, Inc., Norwalk, Connecticut (USA) und die Arch Timber Protection Limited, Castleford (Vereinigtes Königreich) haben am 1. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu.

Die Klägerinnen beantragen,

−    der Beklagten aufzugeben, ihrem Antrag stattzugeben,

−    hilfsweise die Entscheidung D 341571(04) der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären,

−    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zum Ersatz des ihnen durch die Verletzung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen insoweit, als sie dem Antrag der Klägerinnen nicht stattgegeben hat, bzw. durch die Entscheidung D 341571(04) der Europäischen Kommission entstandenen Schadens einen vorläufigen Betrag von 1 EUR bis zur genauen Feststellung und Bezifferung des genauen Betrages zuzüglich fälliger Zinsen zu zahlen,

−    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stellen Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte her und verkaufen diese. Sie notifizierten einige Stoffe und nehmen an dem in der Richtlinie 98/8/EG1 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, der Verordnung (EG) Nr. 1896/20002 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2032/20033 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG vorgesehenen Prüfprogramm teil.

Da die Klägerinnen der Auffassung waren, ihre Rechte und Erwartungen als Teilnehmerinnen an dem Prüfprogramm seien verletzt worden, ersuchten sie die Beklagte, spezifische Maßnahmen zu treffen, um die behaupteten Rechtsverletzungen abzustellen. Sie machen geltend, die Verordnung Nr. 1896/2000 und die Verordnung Nr. 2032/2003 beeinträchtigten ihre Datenschutzrechte aus der Richtlinie 98/8. Die Verordnungen erlaubten den Prüfern, eine vergleichende Bewertung von Wirkstoffen vorzunehmen, gäben einer zufallsbedingten Bewertung den Vorzug vor einer Bewertung der bereichsspezifischen Risiken und ließen die Berücksichtigung von Daten zu, die von Dritten eingereicht worden seien.

Die Klägerinnen machen erstens geltend, die Beklagte habe es unterlassen, Stellung zu nehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hilfsweise solle der Schriftsatz der Beklagten, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden sei, für nichtig erklärt werden.

Zur Stützung ihres Antrags tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe ihre rechtliche Verpflichtung, die Richtlinie 98/8 in Einklang mit dem EG-Vertrag und dem Wortlaut der Richtlinie selbst umzusetzen, ihre Verpflichtungen, die legitimen Rechte und Erwartungen von Teilnehmern wie den Klägerinnen zu beachten, und ihre Pflicht, im Einklang mit den Grundsätzen einer geordneten Verwaltung sicherzustellen, dass die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten mit dem EG-Vertrag und der Richtlinie vereinbar sei, verletzt.

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1 - - Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1).

2 - - Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. L 228, S. 6).

3 - - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1).