Language of document : ECLI:EU:T:2006:345

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

14. November 2006(*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-210/06 AJ

Argirios Tsorakis, wohnhaft in Bielefeld (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Antragsgegnerin,

wegen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäβ Artikel 95 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 2. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Tsorakis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, um eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben zu können. Der Gegenstand dieses Antrages wurde durch den Antragsteller durch sein am 4. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenes Schreiben erweitert.

2        Aus diesen Schreiben geht hervor, dass der Antragsteller die Erhebung einer Klage wegen seiner angeblichen Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit durch die innerstaatlichen Entscheidungen der Antragsgegnerin beabsichtigt.

3        Darüber hinaus beabsichtigt der Antragsteller, die Anordnung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu beantragen.

4        Nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt ist, offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint.

5        Nach Artikel 96 § 1 der Verfahrensordnung fordert das Gericht die Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme auf, bevor es über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet, sofern nicht bereits aus den dazu gemachten Angaben hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Artikel 94 § 3 der Verfahrensordnung erfüllt sind.

6        In diesem Fall beabsichtigt eine natürliche Person eine Klage gegen einen Mitgliedsstaat einzureichen. Das Gericht erster Instanz ist für die Entscheidung einer solchen Klage nicht zuständig.

7        Ebenso wenig hat das Gericht erster Instanz Zuständigkeit für Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 234 EG.

8        Demzufolge wäre die Rechtsverfolgung, für die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, offensichtlich unzulässig und daher ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, ohne dass es zuvor der Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei bedarf.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑210/06 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 14. November 2006

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       B. Vesterdorf


* Verfahrenssprache: Deutsch.