Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2008 – European Association of Im- and Exporters of Birds and live Animals u. a./Kommission
(Rechtssache T-209/06)
„Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 230 Abs. 4 EG – Natürliche und juristische Personen – Vereinigungen – Entscheidung 2006/522/EWG – Individuelle Betroffenheit – Gesundheitspolizei – Maßnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza, die sich auf die Einfuhr bestimmter Vögel aus Drittländern in die Gemeinschaft auswirken (Art. 230 Abs. 4 EG; Entscheidung 2006/522 der Kommission) (vgl. Randnrn. 28-34)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza, die sich auf die Einfuhr bestimmter Vögel aus Drittländern in die Gemeinschaft auswirken (Art. 230 Abs. 4 EG; Entscheidung 2006/522 der Kommission) (vgl. Randnr. 36)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/522/EG der Kommission vom 25. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von bestimmten lebenden Vögeln in die Gemeinschaft (ABl. L 205, S. 28) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Kläger tragen die Kosten einschließlich der durch das Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten. |