Language of document : ECLI:EU:T:2008:189





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2008 – European Association of Im- and Exporters of Birds and live Animals u. a./Kommission

(Rechtssache T-209/06)

„Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 230 Abs. 4 EG – Natürliche und juristische Personen – Vereinigungen – Entscheidung 2006/522/EWG – Individuelle Betroffenheit – Gesundheitspolizei – Maßnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza, die sich auf die Einfuhr bestimmter Vögel aus Drittländern in die Gemeinschaft auswirken (Art. 230 Abs. 4 EG; Entscheidung 2006/522 der Kommission) (vgl. Randnrn. 28-34)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Aviäre Influenza, die sich auf die Einfuhr bestimmter Vögel aus Drittländern in die Gemeinschaft auswirken (Art. 230 Abs. 4 EG; Entscheidung 2006/522 der Kommission) (vgl. Randnr. 36)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/522/EG der Kommission vom 25. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von bestimmten lebenden Vögeln in die Gemeinschaft (ABl. L 205, S. 28)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten einschließlich der durch das Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.