Language of document : ECLI:EU:T:2009:419

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

29. Oktober 2009(*)

„Schadensersatzklage – Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Schnellwarnsystem – Zusätzliche Meldung – Zuständigkeit der nationalen Behörden – Stellungnahme der Kommission ohne Rechtswirkung – Änderung des Streitgegenstands – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑212/06

Bowland Dairy Products Ltd mit Sitz in Barrowford, Lancashire (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Milligan, Solicitor, D. Anderson, QC, und A. Robertson, Barrister,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver, J.‑P. Keppenne und L. Parpala als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen erstens Nichtigerklärung der angeblichen Weigerung der Kommission, über das in Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) vorgesehene Schnellwarnsystem eine zusätzliche Meldung darüber zu verbreiten, dass die Food Standards Agency des Vereinigten Königreichs keine Bedenken gegen die Vermarktung des von der Klägerin hergestellten Weißkäses habe, und zweitens Ersatzes des von der Klägerin geltend gemachten Schadens infolge dieser Weigerung

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. M. Ciucă,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) legt Verfahren zur Lebensmittelsicherheit fest.

2        In Kapitel IV („Schnellwarnsystem, Krisenmanagement und Notfälle“) der Verordnung Nr. 178/2002 wird ein Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (im Folgenden: SWS) eingerichtet.

3        Art. 50 der Verordnung Nr. 178/2002 sieht vor:

Schnellwarnsystem

(1)      Es wird ein Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit als Netz eingerichtet. An ihm sind die Mitgliedstaaten, die Kommission und die [Europäische] Behörde [für Lebensmittelsicherheit] beteiligt. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die [Europäische] Behörde [für Lebensmittelsicherheit] ernennen jeweils eine Kontaktstelle, die Mitglied des Netzes ist. Die Kommission ist für die Verwaltung des Netzes zuständig.

(2)      Liegen einem Mitglied des Netzes Informationen über das Vorhandensein eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit vor, das von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgeht, so werden diese Informationen der Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem gemeldet. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an die Mitglieder des Netzes weiter.

Die [Europäische] Behörde [für Lebensmittelsicherheit] kann die Meldung durch wissenschaftliche oder technische Informationen ergänzen, die den Mitgliedstaaten ein rasches und angemessenes Risikomanagement erleichtern.

(3)      Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft melden die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem

a)      sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln oder Futtermitteln oder zur Erzwingung ihrer Rücknahme vom Markt oder ihres Rückrufs aus Gründen des Gesundheitsschutzes in Fällen, in denen rasches Handeln erforderlich ist;

b)      sämtliche Empfehlungen oder Vereinbarungen mit der gewerblichen Wirtschaft, die zum Ziel haben, bei einem ernsten Risiko für die menschliche Gesundheit, das rasches Handeln erforderlich macht, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auf freiwilliger Basis oder durch eine entsprechende Auflage zu verhindern, einzuschränken oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen;

c)      jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Europäischen Union.

Der Meldung ist eine eingehende Erläuterung der Gründe für die Maßnahme der zuständigen Behörden des meldenden Mitgliedstaats beizufügen. Die Meldung ist zu gegebener Zeit durch zusätzliche Informationen zu ergänzen, insbesondere wenn die Maßnahmen, die Anlass der Meldung waren, geändert oder aufgehoben werden.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedern des Netzes unverzüglich die Meldung und die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erhaltenen zusätzlichen Informationen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Die Klägerin, die Bowland Dairy Products Ltd, ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die allgemein Frischkäse und insbesondere Weißkäse herstellt. Seit 1999 besitzt sie die Erlaubnis des Pendle Environmental Health Office, der unter der Aufsicht der Food Standards Agency (FSA) stehenden örtlichen Lebensmittelbehörde, Weißkäse aus verschiedenen Milchquellen herzustellen.

5        Am 9. Juni 2006 inspizierte das Lebensmittel‑ und Veterinäramt (LVA), eine Direktion der Generaldirektion (GD) „Gesundheit und Verbraucherschutz“ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im Beisein eines Vertreters der FSA die Büros und das Labor für Qualitätskontrolle der Klägerin. Die Inspektionsergebnisse des LVA wurden in einem internen Vermerk der GD „Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 12. Juni 2006 festgehalten und im Entwurf des Abschlussberichts über die vom 31. Mai bis 26. Juni 2006 durchgeführte Inspektionsweise des LVA im Vereinigten Königreich wiedergegeben.

6        Am 14. Juni 2006 gab die FSA über das SWS eine Schnellwarnung aus, mit der auf das folgende Risiko hingewiesen wurde: „Unsachgemäße Herstellung von Milchprodukten. Zum Nachweis von Antibiotika ungeeignetes Kontrollverfahren“. Die Warnung der FSA bezog sich auf „sämtlichen Weißkäse mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung UK PE 023.EEC“, d. h. sämtlichen von der Klägerin hergestellten Weißkäse. Am 16. Juni 2006 wurden zusätzliche Informationen über das SWS übermittelt.

7        Vom 16. bis 26. Juni 2006 schloss die Klägerin ihre Betriebsstätte.

8        Am 20. Juni 2006 führte die FSA eine Betriebsprüfung in den Räumlichkeiten der Klägerin durch. In einem am 23. Juni 2006 an die GD „Gesundheit und Verbraucherschutz“ gesandten Schreiben teilte die FSA ihre Bedenken hinsichtlich der bei der Klägerin ermittelten Betriebsabläufe und die insoweit ergriffenen Maßnahmen mit. Die FSA kam zu dem Ergebnis, dass die Wiederaufnahme des Betriebs bei der Klägerin auf der Grundlage der empfohlenen Maßnahmen unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit unproblematisch sei und nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.

9        Am 26. Juni 2006 erlaubte die FSA der Klägerin, die Weißkäseherstellung wiederaufzunehmen, was diese am selben Tag auch tat.

10      Die GD „Gesundheit und Verbraucherschutz“ und die FSA führten weitere Gespräche über die Feststellungen des LVA vom 9. Juni 2006 und die Betriebsprüfung der FSA, und am 4. Juli 2006 fand ein Treffen statt.

11      Mit E‑Mail vom 19. Juli 2006 legte Herr F. von der FSA der Kommission den folgenden Entwurf einer zusätzlichen Meldung vor und bat sie, der FSA ihre Kommentare oder Vorschläge hierzu zu übermitteln:

„Die britischen Behörden führten am 20. Juni 2006 eine vollständige Betriebsprüfung bei der Bowland Dairy Products Ltd durch. Im Anschluss an diese Prüfung wurden zwei Ladungen Weißkäse, die aus für zum menschlichen Verzehr ungeeignet befundener Milch hergestellt worden waren, für Deutschland in das Vereinigte Königreich zurückgeschickt und am 27. Juni unter Aufsicht vernichtet.

Ferner wurde festgestellt, dass korrigierende Maßnahmen zu treffen waren; demgemäß wurden die Verfahren zur Risikoanalyse und zur Kontrolle kritischer Punkte sowie die Qualitätskontrolle und die Spezifikationen für entgegengenommene Milch verbessert.

Die britischen Behörden haben demnach keine Bedenken gegen eine Vermarktung des von Bowland hergestellten Weißkäses.“

12      Die Kommission antwortete der FSA mit E‑Mail vom 20. Juli 2006 wie folgt:

„Sehr geehrter Herr [F.],

auch uns war es ein Anliegen, gestern erneut den Standpunkt der [GD ‚Gesundheit und Verbraucherschutz‘] in Bezug auf antibiotikahaltige und wässrige Milch darzulegen. Wir haben vor, den Mitgliedstaaten nach der Sommerpause einen Rechtsakt vorzuschlagen, in dem festgelegt werden soll, wie mit diesen beiden Rohstoffen zu verfahren ist und wie sie kontrolliert werden, wenn sie bei der Käseherstellung verwendet werden.

Wir danken Ihnen, dass Sie uns Ihren Entwurf einer Mitteilung für das SWS zur Stellungnahme vorgelegt haben. Der letzte Satz, ‚[d]ie britischen Behörden haben demnach keine Bedenken gegen eine Vermarktung des von Bowland hergestellten Weißkäses‘, gibt nach unserem Verständnis Ihre Meinung wieder, die von der [GD ‚Gesundheit und Verbraucherschutz‘] jedoch nicht geteilt wird. Unserem Gespräch vom gestrigen Tage entnehmen wir, dass Bowland seit dem 26. Juni (dem Tag, an dem sie den Betrieb wieder aufgenommen hat) wieder Milch verwendet, für die nicht nachgewiesen ist, dass der Gehalt an Antibiotika unter dem Höchstwert für Rückstände liegt, sowie wässrige Milch, für die nicht durch geeignete Mittel nachgewiesen wurde, dass keine chemischen Produkte enthalten sind.

[Die GD ‚Gesundheit und Verbraucherschutz‘] kann sich der in Ihrer Mitteilung enthaltenen Erklärung daher nicht anschließen.

Wir können Ihren Entwurf nur dann billigen, wenn Sie uns bestätigen, dass diese beiden Milchquellen nicht für die Herstellung von Weißkäse verwendet werden.

Alternativ könnten wir Ihre Mitteilung über das SWS verbreiten, ihr jedoch eine Mitteilung der [GD ‚Gesundheit und Verbraucherschutz‘] mit dem Inhalt beifügen, dass ‚die Dienststellen der Kommission der Ansicht sind, dass von Bowland hergestellter Weißkäse nicht vermarktet werden darf‘.

Mit freundlichen Grüßen

[E. P.]“

13      Mit einer an Herrn P. gerichteten E‑Mail vom 23. August 2006 ersuchte Herr Y. von der FSA die GD „Gesundheit und Verbraucherschutz“, über das SWS einen Vermerk mit demselben Inhalt wie der Entwurf vom 19. Juli 2006 zu verbreiten. Am selben Tag übermittelten die Behörden des Vereinigten Königreichs dieselbe Mitteilung an die Kontaktstelle des SWS bei der Kommission.

14      Am 24. August 2006 verbreitete die Kommission diese Meldung über das SWS. Sie verbreitete außerdem einen Vermerk ihrer Dienststellen, der den Entwurf des Protokolls des Treffens vom 4. Juli 2006 enthielt und aus dem hervorging, dass die GD „Gesundheit und Verbraucherschutz“ in Bezug auf die der Klägerin durch die FSA erteilte Erlaubnis nicht deren Meinung war (im Folgenden: Vermerk vom 24. August 2006).

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 11. August 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie insbesondere die Aussetzung des Vollzugs der in der E‑Mail vom 20. Juli 2006 enthaltenen angefochtenen Entscheidung sowie die Verbreitung der zusätzlichen Meldung der FSA über das SWS begehrt.

17      Am 25. August 2006 hat die Klägerin dem Gericht eine Kopie eines Schreibens übermittelt, das sie am selben Tag an die GD „Gesundheit und Verbraucherschutz“ geschickt hatte und in dem sie ausführte, dass sie das Gericht ersuchen werde, ihren Antrag auf einstweilige Anordnung und ihre Klage als nicht nur gegen die E‑Mail vom 20. Juli 2006, sondern auch gegen den Vermerk vom 24. August 2006 gerichtet zu behandeln.

18      Mit Beschluss vom 12. September 2006, Bowland Dairy Products/Kommission (T‑212/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts der Kommission aufgegeben, den Vermerk vom 24. August 2006 bis zum Erlass des Beschlusses, der das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, zurückzunehmen. Die Kommission ist diesem Beschluss am 13. September 2006 nachgekommen.

19      Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 hat die Klägerin ihre Anträge auf einstweilige Anordnung und ihre Nichtigkeitsanträge zurückgenommen. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass sie die Klage aufrechterhalte, soweit sie den Ersatz des Schadens betreffe, den sie erlitten habe.

20      Mit Beschluss vom 29. November 2006 hat der Präsident des Gerichts die Streichung der Rechtssache T‑­212/06 R im Register angeordnet.

21      Auf Antrag der Kommission, der am 28. März 2007 mit gesondertem Schriftsatz eingereicht worden ist und gegen den die Klägerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. April 2007 keine Einwände erhoben hat, hat das Gericht am 19. Juni 2007 als prozessleitende Maßnahme entschieden, dass die Frage der Höhe des Schadensersatzes nicht behandelt werde, solange nicht feststehe, dass die Europäische Gemeinschaft für den von der Klägerin behaupteten Schaden verantwortlich sei.

22      Die Rechtssache ist der Dritten Kammer zugewiesen worden. Die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist geändert und der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache demzufolge verwiesen worden ist. Da der Berichterstatter an der Teilnahme am Verfahren verhindert war, hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache mit Entscheidung vom 7. Januar 2008 der Fünften Kammer zugewiesen.

23      Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. März 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24      In der Klageschrift hat die Klägerin beantragt, die E‑Mail vom 20. Juli 2006 für nichtig zu erklären. In dem Schreiben vom 25. August 2006 hat sie dann erklärt, dass sie den Gegenstand ihres Nichtigkeitsantrags auf den Vermerk vom 24. August 2006 ausweite. Ihre Nichtigkeitsanträge sind später mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 zurückgenommen worden.

25      Die Klägerin beantragt in ihrer Erwiderung,

–        die Kommission zu verurteilen, für die Verluste, die sie infolge der E‑Mail vom 20. Juni 2006 und des Vermerks vom 24. August 2006 erlitten hat, Schadensersatz zuzüglich Zinsen zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

27      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im schriftlichen Verfahren ihre Anträge auf Nichtigerklärung der E‑Mail vom 20. Juli 2006 und des Vermerks vom 24. August 2006 zurückgenommen hat. Diese Rücknahme wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Das Gericht wird folglich nur den Schadensersatzantrag prüfen.

 Vorbringen der Parteien

28      Die Klägerin wirft der Kommission vor, die Verbreitung der zusätzlichen Meldung der FSA von einer Bedingung abhängig gemacht zu haben, indem sie verlangt habe, dass entweder die FSA bestätige, dass die Klägerin keine Antibiotika enthaltende oder wässrige Milch bei der Herstellung ihres Weißkäses verwende, oder zusammen mit dieser Meldung eine Mitteilung der GD „Gesundheit und Verbraucherschutz“ verbreitet werde, wonach die Dienste der Kommission der Ansicht seien, dass von der Klägerin hergestellter Weißkäse nicht vermarktet werden dürfe.

29      Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass die E‑Mail vom 20. Juli 2006 eine endgültige Weigerung der Kommission darstelle, die zusätzliche Meldung der FSA zu verbreiten, sofern nicht zusammen mit dieser eine gegenläufige Meldung verbreitet werde, aus der die abweichende Meinung der Kommission hervorgehe. Dass es sich um eine solche endgültige Weigerung handele, ergebe sich daraus, dass die E‑Mail vom 20. Juli 2006 die E‑Mail der FSA vom 19. Juli 2006 beantworte, die nach Ansicht der Klägerin nicht anders verstanden werden könne als als Antrag auf Verbreitung. Die Klägerin macht ferner geltend, dass das Gericht die vorliegende Klage als Klage auf Ersatz nicht nur des durch die E‑Mail vom 20. Juli 2006 verursachten Schadens, sondern auch des durch den Vermerk vom 24. August 2006 verursachten Schadens behandeln müsse, obwohl dieser Vermerk erst nach Einreichung der Klageschrift über das SWS verbreitet worden sei.

30      Die Klägerin trägt insoweit zum einen vor, dass der Vermerk vom 24. August 2006 und die E‑Mail vom 20. Juli 2006 dieselbe Wirkung gehabt hätten und dass auch die gegen diese beiden Akte vorgebrachten Argumente und Anträge identisch seien.

31      Zum anderen verweist sie auf den Beschluss Bowland Dairy Products/Kommission (vgl. oben, Randnr. 18), mit dem der Kommission als vorläufige Maßnahme aufgegeben worden ist, den Vermerk vom 24. August 2006 bis zum Erlass des Beschlusses, der das Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet, zurückzunehmen. Sie ist der Ansicht, dass der Präsident des Gerichts die Rücknahme des Vermerks vom 24. August 2006 in Anbetracht von Art. 242 EG und Art. 104 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht hätte anordnen können, wenn sie nicht als vom Klagegegenstand umfasst angesehen worden wäre.

32      Die Kommission ist der Ansicht, dass die E‑Mail vom 20. Juli 2006 keine Weigerung der Verbreitung der zusätzlichen Meldung der FSA darstelle, da ihr zu diesem Zeitpunkt kein dahin gehender endgültiger Antrag vorgelegen habe. Bei der E‑Mail der FSA vom 19. Juli 2006 habe es sich nämlich um eine bloße Anfrage zum Entwurf der zusätzlichen Meldung gehandelt.

33      Außerdem erstrecke sich der Klagegegenstand nicht auf den Vermerk vom 24. August 2006, da dieser nach Einreichung der Klageschrift verfasst worden sei. Die Ausdehnung des ursprünglichen Klagegegenstands mittels eines an die Kommission gerichteten Briefs sei ein ungewöhnliches und mit der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung offensichtlich nicht vereinbares Vorgehen.

 Würdigung durch das Gericht

34      Es ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, „[d]ie Klageerhebung bei dem Gerichtshof … durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift [erfolgt]“ und „[d]ie Klageschrift … den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten [muss]“.

35      Ebenso muss gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung die in Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs bezeichnete Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe sowie die Anträge des Klägers enthalten.

36      Zwar lässt Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu; er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Banatrading/Rat, T‑3/99, Slg. 2001, II‑2123, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Zweitens ist daran zu erinnern, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen abhängig ist, nämlich davon, dass das den Organen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, sowie Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T‑481/93 und T‑484/93, Slg. 1995, II‑2941, Randnr. 80, und vom 19. Juli 2007, Bouychou/Kommission, T‑344/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Handlung oder das diesem zugrunde liegende Verhalten des beklagten Organs Teil des Gegenstands einer Schadensersatzklage ist und in der Klageschrift angegeben werden muss. Aus demselben Grund müssen die im Rahmen einer solchen Klage gestellten Anträge in dem Sinne verstanden werden, dass sie sich auf den Ersatz des Schadens beziehen, der durch die in der Klageschrift angegebene Handlung oder das dort angeführte Verhalten verursacht worden sein soll.

39      Drittens ist zu berücksichtigen, dass mit Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 178/2002 das SWS eingerichtet worden ist, an dem als Mitglieder des Netzes die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) beteiligt sind, wobei die Kommission für die Verwaltung des Netzes zuständig ist. Im Rahmen dieses Netzes melden die Mitgliedstaaten der Kommission die in Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a bis c dieses Artikels aufgezählten Maßnahmen sowie gemäß Unterabs. 2 des genannten Absatzes zusätzliche Informationen, insbesondere wenn die Maßnahmen, die Anlass der Meldung waren, geändert oder aufgehoben werden. Die Kommission hat den Mitgliedern des Netzes unverzüglich die Meldung und die gemäß den Unterabs. 1 und 2 des genannten Absatzes erhaltenen zusätzlichen Informationen zu übermitteln. Als Mitglied des Netzes kann die Kommission jedoch auch gemäß Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 den anderen Mitgliedern des Netzes alle ihr vorliegenden Informationen über das Vorhandensein eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit, das von Lebensmitteln oder Futtermitteln ausgeht, übermitteln.

40      Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass für die Abfassung der in Art. 50 Abs. 3 der Verordnung Nr. 178/2002 vorgesehenen Meldungen sowie deren Übermittlung an die Kommission zur Mitteilung an die anderen Mitglieder des Netzes allein die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verantwortlich ist.

41      Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Kommission auch in einem Fall, in dem die nationalen Behörden zuständig sind, ihre Meinung äußern kann, diese hat jedoch keine Rechtswirkungen und bindet die genannten Behörden nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Sucrimex und Westzucker/Kommission, 133/79, Slg. 1980, 1299, Randnr. 16, und Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Mai 1989, Italien/Kommission, 151/88, Slg. 1989, 1255, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2002, Van Parys und Pacific Fruit Company/Kommission, T‑160/98, Slg. 2002, II‑233, Randnr. 65). Schadensersatzanträge, die darauf gestützt sind, dass die Kommission in einem solchen Fall ihre Meinung geäußert habe, sind daher unzulässig (Beschluss des Gerichts vom 8. September 2006, Lademporiki und Parousis & Sia/Kommission, T‑92/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Sucrimex und Westzucker/Kommission, Randnrn. 22 und 25).

42      Im vorliegenden Fall wurde die E‑Mail vom 20. Juli 2006 der FSA als Antwort auf deren E‑Mail vom 19. Juli 2006 zugesandt. Aus der letztgenannten E‑Mail ergibt sich jedoch, dass die FSA von der Kommission Kommentare und Vorschläge zu erhalten wünschte, einschließlich Vorschlägen für einen alternativen Inhalt der Meldung. Die FSA erklärte ferner, dass sie die Meldung schnellstmöglich über das SWS verbreiten wolle und dafür eine baldige Antwort der Kommission wünsche.

43      Die E‑Mail vom 20. Juli 2006 gibt also lediglich in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage der FSA die Meinung der Kommission wieder. Nach der in der vorstehenden Randnr. 41 angeführten Rechtsprechung ist demnach der Schadensersatzantrag der Klage, der darauf gestützt ist, dass die Kommission in Beantwortung einer Anfrage der FSA ihre Meinung über den Inhalt einer Meldung zusätzlicher Informationen im Sinne des Art. 50 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002, die die FSA ihr zur Mitteilung an die anderen Mitglieder des Netzes habe zuleiten wollen, geäußert habe, unzulässig und zurückzuweisen.

44      Nach den in den vorstehenden Randnrn. 34 bis 36 angestellten Erwägungen und der dort zitierten Rechtsprechung ist der Antrag der Klägerin, zur Stützung ihres Schadensersatzantrags auch den Vermerk vom 24. August 2006 zu berücksichtigen, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, da damit der Streitgegenstand und die ursprünglichen Klageanträge geändert werden sollen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Banatrading/Rat, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 29).

45      Dieses Ergebnis wird durch den Umstand, dass der Präsident des Gerichts mit dem Beschluss Bowland Dairy Products/Kommission (vgl. oben, Randnr. 18) die Rücknahme des Vermerks vom 24. August 2006 angeordnet hat, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Frage gestellt. Insofern genügt der Hinweis, dass es sich um einen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erlassenen Beschluss handelt, der auf die Entscheidung in der Hauptsache ohne jeden Einfluss ist.

46      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vorliegende Schadensersatzklage als unzulässig abzuweisen ist.

 Kosten

47      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Bowland Dairy Products Ltd trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Vilaras

Prek

Ciucă

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Oktober 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.