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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Oktober 2009 - Bowland Dairy Products/Kommission

(Rechtssache T-212/06)1

(Schadensersatzklage - Verordnung [EG] Nr. 178/2002 - Schnellwarnsystem - Zusätzliche Meldung - Zuständigkeit der nationalen Behörden - Stellungnahme der Kommission ohne Rechtswirkung - Änderung des Streitgegenstands - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bowland Dairy Products Ltd (Barrowford, Lancashire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Milligan, Solicitor, D. Anderson, QC, und A. Robertson, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, J.-P. Keppenne und L. Parpala)

Gegenstand

Erstens Nichtigerklärung der angeblichen Weigerung der Kommission, über das in Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) vorgesehene Schnellwarnsystem eine zusätzliche Meldung darüber zu verbreiten, dass die Food Standards Agency des Vereinigten Königreichs keine Bedenken gegen die Vermarktung des von der Klägerin hergestellten Weißkäses habe, und zweitens Ersatzes des von der Klägerin geltend gemachten Schadens infolge dieser Weigerung

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Bowland Dairy Products Ltd trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1 - ABl. C 237 vom 30.9.2006.