Language of document : ECLI:EU:C:2016:702

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

20. September 2016(*)

„Rechtsmittel – Stabilitätshilfeprogramm Republik Zypern – Erklärung der Euro-Gruppe u. a. zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern – Nichtigkeitsklage“

In den verbundenen Rechtssachen C‑105/15 P bis C‑109/15 P

betreffend Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Februar 2015,

Konstantinos Mallis, wohnhaft in Larnaka (Zypern) (C‑105/15 P),

Elli Konstantinou Malli, wohnhaft in Larnaka (C‑105/15 P),

Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou mit Sitz in Nikosia (Zypern) (C‑106/15 P),

Petros Chatzithoma, wohnhaft in Makedonitissa (Zypern) (C‑107/15 P),

Elenitsa Chatzithoma, wohnhaft in Makedonitissa (C‑107/15 P),

Lella Chatziioannou, wohnhaft in Nikosia (C‑108/15 P),

Marinos Nikolaou, wohnhaft in Strovolos (Zypern) (C‑109/15 P),

Prozessbevollmächtigte: E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou, dikigoroi,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch A. Koutsoukou, O. Heinz und K. Laurinavičius als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, A. Arabadjiev (Berichterstatter) und D. Šváby, der Richter A. Rosas und E. Juhász, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, M. Vilaras und E. Regan,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. April 2016

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Herr Konstantinos Mallis und Frau Elli Konstantinou Malli in der Rechtssache C‑105/15 P, Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou in der Rechtssache C‑106/15 P, Herr Petros Chatzithoma und Frau Elenitsa Chatzithoma in der Rechtssache C‑107/15 P, Frau Lella Chatziioannou in der Rechtssache C‑108/15 P und Herr Marinos Nikolaou in der Rechtssache C‑109/15 P jeweils die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014, Mallis und Malli/Kommission und EZB (T‑327/13, EU:T:2014:909), vom 16. Oktober 2014, Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou/Kommission und EZB (T‑328/13, EU:T:2014:906), vom 16. Oktober 2014, Chatzithoma/Kommission und EZB (T‑329/13, EU:T:2014:908), vom 16. Oktober 2014, Chatziioannou/Kommission und EZB (T‑330/13, EU:T:2014:904), und vom 16. Oktober 2014, Nikolaou/Kommission und EZB (T‑331/13, EU:T:2014:905) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Erklärung der Euro-Gruppe vom 25. März 2013 u. a. zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern (im Folgenden: streitige Erklärung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 ESM-Vertrag

2        Am 2. Februar 2012 wurde in Brüssel (Belgien) der Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland (im Folgenden: ESM-Vertrag) geschlossen. Dieser Vertrag trat am 27. September 2012 in Kraft.

3        Im ersten Erwägungsgrund des ESM-Vertrags heißt es:

„Der Europäische Rat erzielte am 17. Dezember 2010 Einvernehmen darüber, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müssen. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (‚ESM‘) wird die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (‚EFSF‘) und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (‚EFSM‘) übernehmen, die darin bestehen, den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bei Bedarf Finanzhilfe bereitzustellen.“

4        Gemäß den Art. 1, 2 und 32 Abs. 2 dieses Vertrags richten die Vertragsparteien, nämlich die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, untereinander eine internationale Finanzinstitution, den ESM, ein, die Rechtspersönlichkeit besitzt.

5        In Art. 3 dieses Vertrags wird der Zweck des ESM wie folgt beschrieben:

„Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.“

6        Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 Unterabs. 1 des ESM-Vertrags bestimmt:

„(1)      Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.

...

(3)      Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen erfordert die Einstimmigkeit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen wird durch Enthaltungen nicht verhindert.

(4)      Abweichend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen die Europäische Kommission und die [Europäische Zentralbank (EZB)] beide zu dem Schluss gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen Annahme eines Beschlusses zur Gewährung oder Durchführung von Finanzhilfe in aller Eile gemäß der Regelung in den Artikeln 13 bis 18 die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets bedrohen würde, ein Dringlichkeitsabstimmungsverfahren angewandt. ...“

7        Art. 12 des ESM-Vertrags legt die Grundsätze fest, denen die Stabilitätshilfe unterliegt, und sieht in Abs. 1 vor:

„Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.“

8        Das Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe an ein Mitglied des ESM wird in Art. 13 des ESM-Vertrags wie folgt beschrieben:

„(1)      Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der Europäischen Kommission, im Benehmen mit der EZB die folgenden Aufgaben:

a)      das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, es sei denn, die EZB hat bereits eine Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 vorgelegt;

b)      zu bewerten, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist. Es wird erwartet, dass diese Bewertung, wann immer dies angemessen und möglich ist, zusammen mit dem [Internationalen Währungsfonds (IWF)] durchgeführt wird;

c)      den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds zu bewerten.

(2)      Auf der Grundlage des Ersuchens des ESM-Mitglieds und der in Absatz 1 genannten Bewertung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betroffenen ESM-Mitglied grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren.

(3)      Wird ein Beschluss nach Absatz 2 angenommen, so überträgt der Gouverneursrat der Europäischen Kommission die Aufgabe, – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding (‚MoU‘) auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der Inhalt des MoU spiegelt den Schweregrad der zu behebenden Schwachpunkte und das gewählte Finanzhilfeinstrument wider. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, der unter anderem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält und vom Gouverneursrat anzunehmen ist.

Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im [AEU-Vertrag] vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse.

(4)      Die Europäische Kommission unterzeichnet das MoU im Namen des ESM, vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Absatz 3 ausgeführten Bedingungen und der Zustimmung des Gouverneursrats.

(5)      Das Direktorium billigt die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, die die finanziellen Aspekte der zu gewährenden Stabilitätshilfe im Einzelnen regelt und – soweit anwendbar – die Auszahlung der ersten Tranche der Hilfe.

...

(7)      Die Europäische Kommission wird – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen wirtschaftspolitischen Auflagen zu überwachen.“

 Streitige Erklärung

9        Mit der streitigen Erklärung teilte die Euro-Gruppe mit, dass sie mit den zyprischen Behörden eine Vereinbarung über die wesentlichen Bestandteile eines zukünftigen makroökonomischen Anpassungsprogramms getroffen habe, das von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro sei, sowie von der Kommission, der EZB und vom IWF unterstützt werde. Außerdem begrüßte die Euro-Gruppe die im Anhang dieser Erklärung genannten Pläne zur Umstrukturierung des Finanzsektors.

 Auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 2013 erlassene Dekrete Nrn. 103 und 104

10      Mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des O peri exiyiansis pistotikon kai allon idrimaton nomos (Gesetzes über die Sanierung von Kreditinstituten und anderen Instituten) vom 22. März 2013 (EE, Anhang I [I], Nr. 4379, 22.3.2013, im Folgenden: Gesetz vom 22. März 2013) wurde die Kentriki Trapeza tis Kyprou (Central Bank of Cyprus, im Folgenden: CBC) damit beauftragt, zusammen mit dem Ypourgeio Oikonomikon (Finanzministerium) die in diesem Gesetz genannten Institute zu sanieren. Zu diesem Zweck sieht Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2013 zum einen vor, dass die CBC durch Dekret die Schulden und Verbindlichkeiten eines sich in Abwicklung befindlichen Instituts umschulden kann, und zwar auch durch Herabsetzung, Änderung, Neufestsetzung oder Umwandlung des Grundkapitals oder des Betrags bestehender oder künftiger Forderungen jeglicher Art an dieses Institut oder durch Umwandlung von Schuldtiteln in Eigenkapital. Zum anderen sieht dieser Artikel vor, dass die „gesicherten Einlagen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2013 von diesen Maßnahmen ausgenommen sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich dabei um Einlagen bis 100 000 Euro handelt.

11      Das To Peri Diasosis me Idia Mesa tis Trapezas Kyprou Dimosias Etaireias Ltd Diatagma tou 2013, Kanonistiki Dioikitiki Praxi No. 103 (Dekret über die Sanierung mit Eigenkapital der Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia Ltd von 2013, Verwaltungsakt mit Verordnungscharakter Nr. 103, EE, Anhang III [I], Nr. 4645, 29.3.2013, S. 769, im Folgenden: Dekret Nr. 103) sieht eine Rekapitalisierung der Trapeza Kyprou Dimosia Etaireia Ltd (im Folgenden: Bank of Cyprus) auf Kosten u. a. ihrer nicht gesicherten Einleger, ihrer Aktionäre und ihrer Anleihegläubiger vor, damit sie weiterhin Bankdienstleistungen erbringen kann. Somit wurden die nicht garantierten Einlagen in Aktien der Bank of Cyprus (37,5 % jeder nicht garantierten Einlage), in von der Bank of Cyprus entweder in Aktien oder in Einlagen umwandelbare Titel (22,5 % jeder nicht gesicherten Einlage) und in von der CBC in Einlagen umwandelbare Titel (40 % jeder nicht garantierten Einlage) umgewandelt. Gemäß Art. 10 trat dieses Dekret am 29. März 2013 um 6.00 Uhr in Kraft.

12      Art. 2 in Verbindung mit Art. 5 des To Peri tis Polisis Orismenon Ergasion tis Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd Diatagma tou 2013, Kanonistiki Dioikitiki Praxi No. 104 (Dekret über den Verkauf bestimmter Aktivitäten der Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd von 2013, Verwaltungsakt mit Verordnungscharakter Nr. 104, EE, Anhang III [I], Nr. 4645, 29.3.2013, S. 781, im Folgenden: Dekret Nr. 104) sieht vor, dass am 29. März 2013 um 6.10 Uhr bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich der Einlagen bis zu 100 000 Euro, von der Cyprus Popular Bank Public Co. Ltd (im Folgenden: Cyprus Popular Bank) auf die Bank of Cyprus übertragen werden. Einlagen über 100 000 Euro verblieben bis zu ihrer Abwicklung bei der Cyprus Popular Bank.

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

13      In den ersten Monaten des Jahres 2012 gerieten einige in Zypern ansässige Banken, darunter die Cyprus Popular Bank und die Bank of Cyprus, in finanzielle Schwierigkeiten. Die Republik Zypern hielt daher ihre Rekapitalisierung für erforderlich und stellte hierfür beim Präsidenten der Euro-Gruppe einen Antrag auf Finanzhilfe der EFSF oder des ESM.

14      Mit Erklärung vom 27. Juni 2012 teilte die Euro-Gruppe mit, dass die beantragte Finanzhilfe entweder durch die EFSF oder den ESM im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gewährt werde, das in einem zwischen der Kommission zusammen mit der EZB und dem IWF auf der einen Seite und den zyprischen Behörden auf der anderen Seite auszuhandelnden MoU konkretisiert werde.

15      Die Republik Zypern und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erzielten im März 2013 eine politische Einigung über den Entwurf eines MoU. Mit Erklärung vom 16. März 2013 begrüßte die Euro-Gruppe diese Einigung und bezog sich dabei auf bestimmte vorgesehene Anpassungsmaßnahmen, darunter die Einführung einer Abgabe auf Bankeinlagen. Die Euro-Gruppe hielt die Gewährung einer Finanzhilfe, die geeignet sei, die Finanzstabilität Zyperns und des Euro-Währungsgebiets zu gewährleisten, in diesem Kontext grundsätzlich für gerechtfertigt und forderte die Beteiligten auf, die laufenden Verhandlungen zu beschleunigen.

16      Am 18. März 2013 ordnete die Republik Zypern die Schließung der Banken am 19. und 20. März 2013 an. Mit einer Erklärung vom selben Tag teilte der Präsident der Euro-Gruppe mit, dass die Abgabe auf die Bankeinlagen in Verbindung mit der beantragten Finanzhilfe zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des zyprischen Bankensektors und damit zur Sicherstellung der Finanzstabilität Zyperns verwendet würde. Er erklärte jedoch, dass nach Auffassung der Euro-Gruppe für Kleineinleger andere Vorschriften gelten sollten als für Großeinleger, und unterstrich die Bedeutung einer vollständigen Einlagensicherung für Einlagen bis 100 000 Euro. Schließlich rief der Präsident der Euro-Gruppe in deren Namen die zyprischen Behörden und das zyprische Parlament zur raschen Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen auf.

17      Die zyprischen Behörden entschieden, die Schließung der Banken bis zum 28. März 2013 zu verlängern, um massive Abhebungen an den Schaltern zu verhindern.

18      Am 19. März 2013 lehnte das zyprische Parlament den Gesetzentwurf der zyprischen Regierung zur Einführung einer Abgabe auf alle Bankeinlagen in Zypern ab. Es verabschiedete sodann das Gesetz vom 22. März 2013.

19      Am 25. März 2013 gab die Euro-Gruppe die streitige Erklärung ab. Am selben Tag unterwarf der Präsident der CBC die Bank of Cyprus und die Cyprus Popular Bank einem Sanierungsverfahren. Zu diesem Zweck wurden am 29. März 2013 auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 2013 die Dekrete Nrn. 103 und 104 veröffentlicht. Die Kommission nahm sodann mit den zyprischen Behörden neue Gespräche auf, um das MoU abschließend zu bearbeiten.

20      Auf seiner Sitzung vom 24. April 2013 hat der Gouverneursrat des ESM

–        zum einen bestätigt, dass die Kommission und die EZB mit der Durchführung der in Art. 13 Abs. 1 des ESM-Vertrags genannten Bewertungen beauftragt gewesen waren, und zum anderen, dass die Kommission zusammen mit der EZB und dem IWF mit den Verhandlungen über das MoU mit der Republik Zypern beauftragt gewesen war;

–        beschlossen, der Republik Zypern entsprechend dem Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors des ESM Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren;

–        den von der Kommission (zusammen mit der EZB und dem IWF) und der Republik Zypern ausgehandelten Entwurf eines MoU gebilligt und

–        die Kommission beauftragt, dieses MoU im Namen des ESM zu unterzeichnen.

21      Das MoU wurde am 26. April 2013 vom Finanzminister der Republik Zypern, dem Präsidenten der CBC und, im Namen des ESM, vom Vizepräsidenten der Kommission, O. Rehn, unterzeichnet.

22      Am 8. Mai 2013 billigte das Direktorium des ESM die Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität sowie einen Vorschlag zu den Bedingungen der Auszahlung einer ersten Hilfstranche an die Republik Zypern. Diese Tranche wurde in zwei Zahlungen in Höhe von ca. 2 Mrd. und 1 Mrd. Euro aufgeteilt, die am 13. Mai 2013 bzw. am 26. Juni 2013 erfolgten. Eine zweite Hilfstranche in Höhe von 1,5 Mrd. Euro wurde am 27. September 2013 ausgezahlt.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Beschlüsse

23      Mit Klageschriften, die am 4. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführer fünf Klagen auf

–        Nichtigerklärung der streitigen Erklärung „in ihrer endgültigen Fassung gemäß [dem Dekret Nr. 104] des Präsidenten der [CBC] als Vertreter des [Europäischen Systems der Zentralbanken], durch die der ‚Verkauf bestimmter Produkte‘ der [Cyprus Popular Bank] beschlossen wurde und die in der Sache einen gemeinsamen Beschluss der [EZB] und der Kommission darstellt“;

–        hilfsweise, auf Feststellung, dass die angefochtene Erklärung unabhängig von ihrer Fassung oder Art in der Sache einen „gemeinsamen Beschluss der [EZB] und/oder der Kommission“ darstellt;

–        weiter hilfsweise, auf Nichtigerklärung der streitigen Erklärung „unabhängig von ihrer Fassung oder Art“;

–        weiter hilfsweise, auf „Nichtigerklärung des gemeinsamen Beschlusses der [EZB] und/oder der … Kommission, der durch die Euro-Gruppe erlassen wurde, unabhängig von seiner Fassung oder Art“;

–        der EZB und/oder der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission und die EZB erhoben mit gesonderten Schriftsätzen, die am 1. bzw. 9. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 in der zuletzt am 19. Juni 2013 geänderten Fassung Einreden der Unzulässigkeit. Sie beantragten,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen und

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

25      Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Gericht die Klagen insgesamt als unzulässig abgewiesen.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

26      Die Rechtsmittelführer beantragen,

–        die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und

–        ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten im ersten Rechtszug aufzuheben.

27      Die Europäische Kommission und die EZB beantragen,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführern sämtliche Kosten aufzuerlegen.

28      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. August 2015 sind die Rechtssachen C‑105/15 P bis C-109/15 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Rechtsmitteln

29      Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen sie darzutun versuchen, dass das Gericht dadurch Rechtsfehler begangen und seine Begründungspflicht verletzt habe, dass es entschieden habe, dass die streitige Erklärung ihnen gegenüber nicht die Merkmale einer Handlung aufweise, deren Nichtigerklärung auf der Grundlage von Art. 263 AEUV beantragt werden kann.

30      Die Kommission und die EZB halten die Rechtsmittel für unzulässig und machen geltend, dass die Rechtsmittelgründe jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen seien.

 Zur Zulässigkeit der Rechtsmittel

31      Die Kommission und die EZB tragen vor, die Rechtsmittel seien unzulässig, weil die Rechtsmittelführer im Wesentlichen lediglich die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholten und die Tatsachenwürdigungen in Frage stellten, die das Gericht bezüglich der verschiedenen vorgelegten Beweise vorgenommen habe.

32      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 43).

34      Insbesondere ist nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen.

35      Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt werden, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Allerdings können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C‑192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall versuchen die Rechtsmittelführer mit ihren Rechtsmittelgründen, eine fehlende oder unzureichende Begründung der angefochtenen Beschlüsse darzutun, und wenden sich gegen ausdrückliche Ausführungen des Gerichts zu Rechtsfragen, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen kann.

38      Außerdem ist festzustellen, dass die Rechtsmittel gemäß Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die beanstandeten Punkte der Begründung der angefochtenen Beschlüsse und die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente bezeichnen, die es dem Gerichtshof ermöglichen, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben.

39      Folglich sind die Rechtsmittel zulässig.

 Zur Begründetheit der Rechtsmittel

 Vorbringen der Parteien

40      Mit ihren drei Rechtsmittelgründen, die zusammen zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, als es in Rn. 45 der angefochtenen Beschlüsse entschieden habe, dass die streitige Erklärung der Kommission oder der EZB nicht zugerechnet werden könne. Das Gericht hätte die Entscheidungsbefugnis der Kommission und der EZB bei Fragen im Zusammenhang mit dem ESM anerkennen und aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Euro-Gruppe ableiten müssen, dass ihnen diese Erklärung zuzurechnen sei.

41      Das Gericht habe die Euro-Gruppe in Rn. 41 der angefochtenen Beschlüsse rechtsfehlerhaft als bloßes „Diskussionsforum“ eingestuft. Es sei nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer eingegangen, wonach daraus, dass der Euro-Gruppe keine der Befugnisse der Kommission und der EZB anvertraut oder übertragen worden sei, abzuleiten sei, dass sie für die Kommission und die EZB das Mittel darstelle, um Entscheidungen über spezifische Fragen im Zusammenhang mit dem ESM oder der Finanzstabilität zu treffen. Die EZB und die Kommission seien verpflichtet, unter Beachtung des von den Verträgen und ihren Protokollen sowie vom abgeleiteten Recht festgelegten gesetzlichen Rahmens zu handeln. Die Wahrnehmung von Befugnissen oder Zuständigkeiten außerhalb dieses Rahmens komme einem Rechtsmissbrauch gleich.

42      Das Gericht sei auch nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer eingegangen, wonach die Rekapitalisierung der Bank of Cyprus nur die Folge der der Republik Zypern von der Kommission und der EZB mittels der streitigen Erklärung auferlegten Bedingungen gewesen sei. Die Berücksichtigung dieses Umstands hätte das Gericht zu der Feststellung veranlassen müssen, dass im vorliegenden Fall der von den Rechtsmittelführern erlittene Schaden durch die Handlungen und Entscheidungen der Kommission und der EZB verursacht worden sei. Die Rechtsmittelführer beanstanden außerdem, dass das Gericht in Rn. 61 der angefochtenen Beschlüsse festgestellt hat, dass die streitige Erklärung Formulierungen enthalten habe, die kategorisch erscheinen könnten, ohne die Konsequenzen aus dieser Feststellung zu ziehen und ohne das Vorbringen zu prüfen, wonach der Präsident der CBC durch den Erlass der Dekrete Nrn. 103 und 104 die von der Kommission und der EZB mittels der Euro-Gruppe erlassenen Entscheidungen „wörtlich“ angewandt habe und seine Handlungen und/oder Unterlassungen aufgrund seiner Eigenschaft als Mitglied des Gouverneursrats der EZB diesem Organ zugerechnet werden könnten.

43      Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht auch vor, in den Rn. 53 und 56 der angefochtenen Beschlüsse die streitige Erklärung nicht als anfechtbare Handlung eingestuft zu haben und nicht auf ihr Vorbringen eingegangen zu sein, wonach sich diese Erklärung sowohl auf ihre Rechte als auch auf ihr Vermögen ausgewirkt habe.

44      Die Kommission und die EZB halten diese Rechtsmittelgründe für nicht stichhaltig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

45      Was erstens das Vorbringen eines Begründungsmangels der angefochtenen Beschlüsse betrifft, so bedeutet die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass das Gericht in seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln müsste. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 39 der angefochtenen Beschlüsse festgestellt, dass die Euro-Gruppe in Art. 137 AEUV genannt werde, der vorsehe, dass die Zusammensetzung und die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro sei, in dem dem AEU-Vertrag beigefügten Protokoll Nr. 14 betreffend die Euro-Gruppe festgelegt seien, und in Rn. 40 dieser Beschlüsse darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 1 dieses Protokolls diese Minister zu informellen Sitzungen zusammentreten, um Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern.

47      In den Rn. 41 bis 45 der angefochtenen Beschlüsse hat das Gericht, insbesondere gestützt auf diese Bestimmung des Protokolls, zunächst ausgeführt, dass die Euro-Gruppe ein Diskussionsforum auf Ministerebene der Vertreter der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und kein Beschlussfassungsorgan sei. Es hat weiter ausgeführt, dass die Euro-Gruppe, selbst wenn in Art. 1 des Protokolls die Teilnahme der Kommission und der EZB an ihren Sitzungen vorgesehen sei, eine informelle Zusammenkunft der Minister der betreffenden Mitgliedstaaten darstelle. Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Euro-Gruppe unter der Aufsicht der Kommission oder der EZB stehe oder dass sie als Bevollmächtigte dieser Organe handele. Es hat daraus abgeleitet, dass die streitige Erklärung der Kommission oder der EZB nicht zugerechnet werden könne.

48      In den Rn. 47 bis 49 der angefochtenen Beschlüsse hat das Gericht in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des ESM-Vertrags auch ausgeschlossen, dass die streitige Erklärung, selbst wenn sie dem ESM und nicht der Euro-Gruppe zugerechnet werden könnte, wegen einer vermeintlichen Aufsicht der Kommission oder der EZB über den ESM diesen Organen zugerechnet werden könne. Es hat daher entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Erklärung auf die Kommission und die EZB zurückzuführen sei.

49      Das Gericht hat in den Rn. 51 bis 62 der angefochtenen Beschlüsse vorsorglich entschieden, dass eine Erklärung der Euro-Gruppe, da diese kein Beschlussfassungsorgan sei, nicht als eine Handlung angesehen werden könne, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten erzeugen solle. Diese Beurteilung wird nach Auffassung des Gerichts durch den Inhalt der streitigen Erklärung bestätigt, den es in den Rn. 54 bis 59 dieser Beschlüsse ausführlich geprüft hat und aufgrund dessen es in Rn. 60 der Beschlüsse festgestellt hat, dass diese Erklärung rein informativer Art sei.

50      Es ist festzustellen, dass die in den Rn. 46 bis 49 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Begründung der angefochtenen Beschlüsse den in Rn. 45 des vorliegenden Urteils genannten Begründungserfordernissen genügt.

51      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe gegeben ist, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16).

52      Im vorliegenden Fall ist zum Vorbringen der Rechtsmittelführer, mit dem sie einen Rechtsfehler des Gerichts rügen und geltend machen, dass der Kontext des Erlasses der streitigen Erklärung und die Arbeitsweise der Euro-Gruppe erkennen lasse, dass diese Erklärung einem gemeinsamen Beschluss der Kommission und der EZB entspreche, festzustellen, dass aus der Erklärung der Euro-Gruppe vom 27. Juni 2012 hervorgeht, dass die Kommission und die EZB gemäß Art. 13 Abs. 3 des ESM-Vertrags vom Gouverneursrat beauftragt wurden, mit den zyprischen Behörden ein makroökonomisches Anpassungsprogramm auszuhandeln, das sich in einem MoU konkretisieren sollte.

53      Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Rolle der Kommission und der EZB, wie sie in Art. 1 des Protokolls Nr. 14 betreffend die Euro-Gruppe definiert wurde, nicht weiter gehen kann als die Rolle, die diesen Organen vom ESM-Vertrag zugewiesen wird. Wie das Gericht in Rn. 48 der angefochtenen Beschlüsse ausgeführt hat, geht aus Rn. 161 des Urteils vom 27. November 2012, Pringle (C‑370/12, EU:C:2012:756), hervor, dass der ESM-Vertrag der Kommission und der EZB zwar bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Ziele dieses Vertrags überträgt, dass die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen jedoch keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassen und die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags nur den ESM verpflichten.

54      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die der Kommission im Rahmen des ESM-Vertrags zugewiesenen Aufgaben in der Bewertung der Stabilitätshilfeersuchen (Art. 13 Abs. 1), der Bewertung ihrer Dringlichkeit (Art. 4 Abs. 4), der Aushandlung eines MoU, in dem die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden (Art. 13 Abs. 3), der Überwachung der Einhaltung der mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen (Art. 13 Abs. 7) und der Teilnahme an den Sitzungen des Gouverneursrats und des Direktoriums als Beobachter (Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2) bestehen (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 156).

55      Nach Art. 13 Abs. 4 des ESM-Vertrags ist die Kommission auch damit betraut, das MoU im Namen des ESM vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Art. 13 Abs. 3 ausgeführten Bedingungen und der Zustimmung des Gouverneursrats zu unterzeichnen.

56      Die der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Aufgaben bestehen in der Bewertung der Dringlichkeit der Stabilitätshilfeersuchen (Art. 4 Abs. 4), der Teilnahme an den Sitzungen des Gouverneursrats und des Direktoriums als Beobachter (Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2) und, im Benehmen mit der Kommission, der Bewertung der Stabilitätshilfeersuchen (Art. 13 Abs. 1), der Aushandlung eines MoU (Art. 13 Abs. 3) und der Überwachung der Einhaltung der mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen (Art. 13 Abs. 7) (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, EU:C:2012:756, Rn. 157).

57      In Anbetracht dessen ändert der Umstand, dass die Kommission und die EZB an den Sitzungen der Euro-Gruppe teilnehmen, nichts an der Natur der Erklärungen der Euro-Gruppe und lässt nicht den Schluss zu, dass die streitige Erklärung Ausdruck einer Entscheidungsbefugnis dieser beiden Unionsorgane sei.

58      Darüber hinaus ist festzustellen, dass die streitige Erklärung nichts enthält, was eine Entscheidung der Kommission und der EZB zum Ausdruck bringen würde, zulasten des betreffenden Mitgliedstaats eine Rechtspflicht zur Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen zu begründen.

59      Wie das Gericht in Rn. 60 der angefochtenen Beschlüsse im Wesentlichen festgestellt hat, sollte mit dieser Erklärung, die rein informativer Art war, die Öffentlichkeit darüber unterrichtet werden, dass zwischen der Euro-Gruppe und den zyprischen Behörden eine politische Einigung erzielt worden war, die den gemeinsamen politischen Willen zum Ausdruck brachte, die Verhandlungen entsprechend dem Wortlaut dieser Erklärung fortzuführen.

60      Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass des Gesetzes vom 22. März 2013 durch die Republik Zypern, mit dem der für die Umstrukturierung der betroffenen Kreditinstitute erforderliche rechtliche Rahmen geschaffen und der CBC die Befugnis zum Erlass der Dekrete Nrn. 103 und 104 eingeräumt wurde, durch einen vermeintlichen gemeinsamen Beschluss der Kommission und der EZB, der in der streitigen Erklärung verkörpert sein soll, vorgeschrieben worden wäre.

61      Schließlich ist, soweit die Rechtsmittelführer mit ihren Klagen auf die Nichtigerklärung einer Erklärung der Euro-Gruppe abzielten, nicht nur festzustellen, dass in dem dem AEU-Vertrag beigefügten Protokoll Nr. 14 betreffend die Euro-Gruppe das Adjektiv „informell“ verwendet wird, sondern auch, dass die Euro-Gruppe nicht in der Liste der Ratsformationen – auf die Art. 16 Abs. 6 EUV Bezug nimmt – in Anhang I der durch den Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 (ABl. 2009, L 325, S. 35) angenommenen Geschäftsordnung des Rates aufgeführt ist. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 bis 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Euro-Gruppe daher weder einer Formation des Rates gleichgestellt werden noch als eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union im Sinne von Art. 263 AEUV angesehen werden.

62      Nach alledem sind die Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

63      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

64      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

65      Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission und der EZB die Kosten der Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtsmittel C‑105/15 P bis C‑109/15 P werden zurückgewiesen.

2.      Herr Konstantinos Mallis, Frau Elli Konstantinou Malli, Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou, Herr Petros Chatzithoma, Frau Elenitsa Chatzithoma, Frau Lella Chatziioannou und Herr Marinos Nikolaou tragen die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.