Language of document : ECLI:EU:T:2016:457

Rechtssache T‑159/15

Puma SE

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine springende Raubkatze darstellt – Ältere internationale Bildmarken, die eine springende Raubkatze darstellen – Relatives Eintragungshindernis – Gute Verwaltung – Nachweis der Bekanntheit der älteren Marken – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2016

1.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Erneute Prüfung tatsächlicher Umstände anhand von Beweisen, die nicht zuvor den Stellen des EUIPO vorgelegt wurden – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

2.      Unionsmarke – Entscheidungen des EUIPO – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Frühere Entscheidungspraxis des EUIPO – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Wertschätzung der Marke im Mitgliedstaat oder in der Union – Entscheidung, mit der von der früheren Entscheidungspraxis des EUIPO in Bezug auf die Bekanntheit der älteren Marke abgewichen wird – Begründungspflicht

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5 und Art. 75 Satz 1; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3)

4.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3)

5.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 14)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 20)

3.      Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung muss das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. In Anbetracht ihrer Begründungspflicht kann die Beschwerdekammer nicht von der Entscheidungspraxis des EUIPO abweichen, ohne eine Erklärung für die Gründe abzugeben, die sie dazu veranlassten, die in diesen Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen zur Bekanntheit der älteren Marken als nicht oder nicht mehr zutreffend zu erachten. Die Feststellung der Bekanntheit der älteren Marken ist eine Tatsachenfeststellung, die nicht von der angemeldeten Marke abhängig ist.

Ferner muss die Beschwerdekammer in dem Fall, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten früheren Entscheidungen des EUIPO nicht die im Rahmen dieser früheren Verfahren vorgelegten Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken enthalten, nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entweder den Beschwerdeführer auffordern, zusätzliche Beweise für die Bekanntheit der älteren Marken vorzulegen (sei es auch nur, um diese zurückzuweisen), was ihr nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Unionsmarke erlaubt ist, oder die Gründe dafür angeben, warum sie der Ansicht ist, dass die in diesen früheren Entscheidungen hinsichtlich der Bekanntheit getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht gelten sollen.

(vgl. Rn. 20, 33-35, 37)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 36)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 41, 42)