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Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 – Max Heinr. Sutor/SRB

(Rechtssache T-393/21)1

(Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Max Heinr. Sutor OHG (Hamburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte A. Glos, M. Rätz, H. U. Klöppel und M. Meisgeier)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (vertreten durch J. Kerlin, C. De Falco und T. Wittenberg als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Max Heinr. Sutor OHG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

Tenor

Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Max Heinr. Sutor OHG betrifft.

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Max Heinr. Sutor OHG betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Beitragsjahr 2021 festgesetzt wird.

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Max Heinr. Sutor OHG.

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1     ABl. C 349 vom 30.8.2021.