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Klage, eingereicht am 8. Januar 2014 – U4U u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-17/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Union pour l’Unité (U4U) (Brüssel, Belgien), Unité & Solidarité – Hors Union (USHU) (Brüssel), Regroupement Syndical (RS) (Saint-Josse-ten-Noode, Belgien) und Georges Vlandas (Brüssel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Krenc)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge die Verordnung Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union aufzuheben, soweit sie

1) Anhang X dieses Statuts ändert (Art. 1 Nr. 70);

2) Art. 45 dieses Statuts und Anhang I ändert und einen Abschnitt 5 in Anhang XIII einfügt (Art. 1 Nr. 27, Nr. 61 und Nr. 73 Buchst. k);

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

Die ersten drei Klagegründe betreffen die Änderung von Anhang X des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Beamtenstatut).

Verstoß gegen Art. 10 des Beamtenstatuts, die Art. 12, 27 und 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 11 der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), insbesondere wegen fehlender Anhörung des Statutsbeirats zur Reform von Anhang X.

Verstoß gegen die Art. 12, 27 und 28 der Charta und Art. 11 EMRK wegen fehlender tatsächlicher und angemessener Information und Anhörung der Gewerkschaften, Beamten und Bediensteten zur Reform von Anhang X.

Verstoß gegen die Grundsätze einer guten Rechtsetzung, insbesondere gegen die Sorgfaltspflicht und die Begründungspflicht.

Die letzten drei Klagegründe betreffen die Änderung von Art. 45 und von Anhang I des Beamtenstatuts sowie die Einfügung eines Abschnitts 5 in Anhang XIII dieses Statuts.

Verstoß gegen Art. 10 des Beamtenstatuts, die Art. 12, 27 und 28 der Charta und Art. 11 EMRK, insbesondere wegen fehlender Anhörung des Statutsbeirats zur Reform der AD-Laufbahnen.

Verstoß gegen die Art. 12, 27 und 28 der Charta und Art. 11 EMRK wegen fehlender tatsächlicher und angemessener Information und Anhörung der Gewerkschaften, Beamten und Bediensteten zur Reform der AD-Laufbahnen.

Verstoß gegen die Grundsätze einer guten Rechtsetzung, insbesondere gegen die Sorgfaltspflicht und die Begründungspflicht.