Language of document : ECLI:EU:T:2016:489





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. September 2016 –
U4U u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T‑17/14)

„Für in einem Drittland diensttuende Beamte geltende besondere Bestimmungen und Ausnahmen – Laufbahn von Beamten der Besoldungsgruppe Verwaltungsrat – Änderung des Statuts der Beamten der Union – Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 – Unregelmäßigkeiten im Verfahren zum Erlass von Rechtsakten – Fehlende Anhörung des Statutsbeirats und der Gewerkschaftsverbände“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Änderung des Statuts – Klage, die von Gewerkschafts- oder Berufsverbänden erhoben wurde – Angebliche Verletzung des Konzertierungsverfahrens – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 76, 88-90)

2.                     Beamte – Statut – Verordnung zur Änderung des Statuts – Verfahren des Zustandekommens – Anhörung des Statutsbeirats – Erneute Anhörung im Falle einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Vorschlags – Umfang der Verpflichtung (Beamtenstatut, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Rn. 129, 130, 135, 138, 140)

3.                     Beamte – Statut – Verordnung zur Änderung des Statuts – Verfahren des Zustandekommens – Anwendung des Konzertierungsverfahrens – Weigerung des Parlaments, an diesem Verfahren teilzunehmen – Verstoß gegen das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 27) (vgl. Rn. 144-146, 148, 149)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 181)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 27, 61, 70 und Abs. 73 Buchst. k der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287, S. 15), soweit durch diese Vorschriften Art. 45 und die Anhänge I, X und XIII dieses Statuts im Anhang der Verordnung Nr. 31/EWG, Nr. 11/EAG über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1385) geändert worden sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Union pour l’Unité (U4U), die Unité & solidarité – Hors Union (USHU), die Regroupement Syndical (RS) und Herr Georges Vlandas tragen die Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.