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Klage, eingereicht am 7. Juli 2011 - Stichting Greenpeace Nederland und PAN/Kommission

(Rechtssache T-362/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Stichting Greenpeace Nederland (Amsterdam, Niederlande) und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2011 gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 verstößt,

festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2011 gegen das Übereinkommen von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 1367/20062 verstößt,

den Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2011 für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die vorgeschriebene Frist zur Beantwortung des Zweitantrags der Kläger nicht eingehalten und hierfür keine ausführliche Begründung gegeben worden sei.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verstoße aufgrund der fehlenden Prüfung gegen Art. 4 des Übereinkommens von Århus, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, da

der Verweigerungsgrund nicht dem Übereinkommen von Århus entspreche,

die beantragten Informationen als Informationen über Emissionen in die Umwelt einzustufen seien und

ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung dieser Informationen bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).