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Klage, eingereicht am 12. Juli 2011 - Arla Foods/HABM - Artax (Lactofree)

(Rechtssache T-364/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Arla Foods AMBA (Viby J, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Hansen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Artax Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs AG (Linz, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. April 2011 in der Sache R 1357/2009-2 aufzuheben und die eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 4 647 533 für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 gemäß der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. September 2009 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des Klageverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "Lactofree" für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 647 533.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag, der auf der älteren farbigen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 4 532 751 "lactofree" für Waren der Klasse 29 beruhte, auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Antragsgemäße Nichtigerklärung für einen Teil der Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer beim Vergleich der Zeichen und damit bei der Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr zwischen den Bildmarken "lactofree" und "Lactofree" einen Fehler begangen habe.

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