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Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 - Air France/Kommission

(Rechtssache T-63/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société Air France (Roissy Charles de Gaulle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 - Luftfracht) nach Art. 263 AEUV, soweit er die Société Air France betrifft, insgesamt sowie die den verfügenden Teil des Beschlusses tragenden Gründe für nichtig zu erklären:

wenigstens Art. 5 Buchst. b des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010, mit dem eine Geldbuße gegen die Société Air France verhängt wird, und die diesen tragenden Gründe für nichtig zu erklären oder die Geldbuße nach Art. 261 AEUV auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen;

jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zehn Klagegründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-62/11, Air France-KLM/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.

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