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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel d’Amiens (Frankreich), eingereicht am 27. März 2023 – Air France SA/M. L., verheiratete G, X. G., C. G., R. G., L. G.

(Rechtssache C-194/23, Air France)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel d’Amiens

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Air France SA

Berufungsbeklagte: M. L., verheiratete G, X. G., C. G., R. G., L. G.

Vorlagefragen

Ist der Begriff „direkte Anschlussflüge“ nach Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/20041 dahin auszulegen, dass für ihn die Einheitlichkeit der Buchung der Flüge eine notwendige Voraussetzung oder lediglich ein Indiz unter anderen ist, wobei die nationalen Gerichte bei getrennten Buchungen nach anderen Faktoren suchen können, die eine Gesamtheit von Flügen kennzeichnen können?

2.    Falls „direkte Anschlussflüge“ bei getrennten Buchungen vorliegen können, ist dieser Begriff dann dahin auszulegen, dass die Bedingungen des Zwischenaufenthalts wie im vorliegenden Fall – von neunzehnstündiger Dauer mit Buchung einer Hotelübernachtung außerhalb des Flughafens – eine Gesamtheit von Flügen ausschließen können?

3.    Falls das Vorliegen „direkter Anschlussflüge“ zu verneinen ist, ist der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dann dahin auszulegen, dass er die Entschädigung für gegenstandslos gewordene Beförderungskosten umfasst, die nicht auf der Grundlage von Art. 8 dieser Verordnung erstattet werden können?

4.    Ist der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass er sämtliche Schäden, die sich aus der Nichterfüllung des Vertrags ergeben, über die im nationalen Recht vorgesehenen Beschränkungen hinweg – wie etwa im französischen Recht die Vorhersehbarkeit des Schadens – abdeckt?

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1     Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).