Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2013 – Andechser Molkerei Scheitz/Kommission
(Rechtssache T‑13/12)
„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Öffentliche Gesundheit – Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe – Steviolglycoside – Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Klage“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 30-32, 41)
2. Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 265 AEUV) (vgl. Randnrn. 42, 43)
3. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage – Tragweite (vgl. Randnrn. 46-49, 51-54)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Vollumfängliche Klageabweisung (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 56, 57)
5. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 58)
6. Schadensersatzklage – Unmittelbar bevorstehender und vorhersehbarer Schaden – Feststellung der Haftung der Union – Anrufung des Gerichts – Zulässigkeit (Art. 340 AEUV) (vgl. Randnr. 59)
7. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast – Klage, die keinen Beweis und nicht einmal ein Beweisangebot enthält – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und e) (vgl. Randnrn. 59, 62, 65-69)
Gegenstand
| Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden (ABl. L 295, S. 205), soweit sie die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt, und Schadensersatz |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Andechser Molkerei Scheitz GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. |