Language of document : ECLI:EU:T:2013:567





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2013 – Andechser Molkerei Scheitz/Kommission

(Rechtssache T‑13/12)

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Öffentliche Gesundheit – Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe – Steviolglycoside – Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Klage“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 30-32, 41)

2.                     Untätigkeitsklage – Aufforderung an das Organ, tätig zu werden – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 265 AEUV) (vgl. Randnrn. 42, 43)

3.                     Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeits- und der Untätigkeitsklage – Tragweite (vgl. Randnrn. 46-49, 51-54)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Vollumfängliche Klageabweisung (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 56, 57)

5.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 58)

6.                     Schadensersatzklage – Unmittelbar bevorstehender und vorhersehbarer Schaden – Feststellung der Haftung der Union – Anrufung des Gerichts – Zulässigkeit (Art. 340 AEUV) (vgl. Randnr. 59)

7.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Beweislast – Klage, die keinen Beweis und nicht einmal ein Beweisangebot enthält – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und e) (vgl. Randnrn. 59, 62, 65-69)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden (ABl. L 295, S. 205), soweit sie die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt, und Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Andechser Molkerei Scheitz GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.