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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2008 - Großherzogtum Luxemburg / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-549/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: M. Fisch als Bevollmächtigter und Rechtsanwalt P. Kinsch)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5383 der Kommission vom 24. September 2008 betreffend die Aussetzung von Zwischenzahlungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) zum Einheitlichen Programmplanungsdokument für gemeinschaftliche Strukturinterventionen für das Ziel 3 im Großherzogtum Luxemburg und der Entscheidung C(2008) 5730 der Kommission vom 6. Oktober 2008 betreffend die Aussetzung von Zwischenzahlungen aus dem Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative über die Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (EQUAL) im Großherzogtum Luxemburg.

Der Kläger macht drei Klagegründe geltend:

einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission anlässlich zweier vorbeugender Prüfungen des luxemburgischen Verwaltungs- und Kontrollsystems, die vor der betreffenden Programmplanung durchgeführt worden seien, zu dem Schluss gekommen sei, dass dieses System ausreichende Garantien für die Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln wirtschaftlicher Haushaltsführung biete; erst im Zuge einer nach Ablauf des betreffenden Programmplanungszeitraums durchgeführten Prüfung sei die Kommission zu ungünstigen Ergebnissen betreffend das Verwaltungs- und Kontrollsystem gelangt;

eine unrichtige Auslegung der Vorschriften der Verordnungen, auf deren Grundlage die angefochtenen Entscheidungen erlassen wurden1, da diese Vorschriften entgegen der Auffassung der Kommission nicht verböten, dass a) die Verwaltungsbehörden und die Zahlstellen derselben Einrichtung angehörten, und dass b) die nationale Verwaltungsbehörde der Kommission Ausgaben in Rechnung stelle, hinsichtlich deren sehr wohl Zweifel bestehen könnten, deren fehlende Zuschussfähigkeit aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in Rechnung gestellt worden seien, aus rechtlicher Sicht nicht festgestanden habe;

die sachliche Unrichtigkeit bestimmter Tatsachenfeststellungen betreffend die Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde, auf die die angefochtenen Entscheidungen gestützt würden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2 März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63, S. 21).