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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 15. Dezember 2008 - Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission

(Rechtssache T-550/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen U. Itzen und J. Ziebarth)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

-    die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

-    hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgelds angemessen herabzusetzen;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in der Sache COMP/39.181 - Kerzenwachse, in der die Beklagte festgestellt hat, dass gewisse Unternehmen, darunter die Klägerin, wegen Beteiligung an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums verstoßen haben.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

In ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG und der Verteidigungsrechte, weil die von der Kommission in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Beweiswürdigung schon tatsächlich nicht erkennen lasse, welche tatsächlichen Tatbeiträge ihr zugerechnet werden sollen. Die pauschalierte Beweisführung der Kommission betreffe neben der Klägerin auch andere Gesellschaften, deren Handlungen sie sich nicht zurechnen lassen müsse. Angesichts der Unklarheit der Beweisführung liege eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor, denn die Kommission müsse klar und eindeutig erkennen lassen, welche Tatbeiträge sie welchem Unternehmen zurechne und welche Konsequenzen dies habe.

Die Klägerin rügt weiter, dass sie an keiner Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG beteiligt gewesen sei. Nicht nur formell habe die Kommission die Beweisführung nicht ordnungsgemäß vorgenommen, sondern auch eine hilfsweise materielle Prüfung der Beweise ergebe, dass gegenüber der Klägerin kein Vorwurf substantiiert worden sei. Die im einzelnen angeführten Treffen und hierfür im Rahmen der Beweisführung berücksichtigten Belege ließen nicht auf Kartellverstöße der Klägerin schließen. Dies gelte insbesondere auch angesichts des Umstands, dass der Klägerin gegenüber von vornherein nur ein eingeschränkter Vorwurf erhoben worden sei. Dieser Umstand sei bei der Beweisführung aber nicht berücksichtigt worden, sondern es seien Beweise, die eventuell Zuwiderhandlungen Dritter beweisen könnten, an denen die Klägerin nicht beteiligt war, auch zum Nachteil der Klägerin in Bezug genommen worden.

Mit dem zweiten Klagegrund beruft sich die Klägerin auf Verjährung. Sie habe das betroffene Vertriebsgeschäft bereits Anfang 2000 auf eine andere Gesellschaft übertragen, so dass die ersten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen im Frühjahr 2005 gegenüber der Klägerin nicht mehr zu einer Verfolgbarkeit eines Altverstoßes hätten führen können.

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