Language of document : ECLI:EU:T:2009:100

Rechtssache T‑118/06

Zuffa, LLC

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der verschiedenen Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und Art. 73)

1.      Die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke aufgezählten Eintragungshindernisse sind im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen zugrunde liegt, wobei jedes dieser Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Denn das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen.

Insoweit bezieht sich das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse auf die Notwendigkeit, zum einen die Verfügbarkeit des angemeldeten Zeichens für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen wie diejenigen anbieten, für die die Eintragung beantragt wird, nicht ungerechtfertigt einzuschränken und zum anderen dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Eine solche Garantie ist nämlich die Hauptfunktion der Marke.

Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 anbelangt, so verfolgt diese Bestimmung das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt somit nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.

Daraus folgt, dass sich die jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 festgelegten Eintragungshindernisse offensichtlich überschneiden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass eine Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibt, damit grundsätzlich für diese Waren und Dienstleistungen auch als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung angesehen werden kann. Dies ist jedoch gesondert nachzuweisen.

(vgl. Randnrn. 23-26)

2.      Die jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke festgelegten Eintragungshindernisse überschneiden sich offensichtlich. Aus der Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass eine Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibt, damit grundsätzlich für diese Waren und Dienstleistungen auch als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung angesehen werden kann. Dies ist jedoch gesondert nachzuweisen.

Wird die Eintragung einer Marke für verschiedene Waren oder Dienstleistungen beantragt, muss die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) folglich in konkreter Weise prüfen, ob die Marke in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen unter keines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Eintragungshindernisse fällt, und kann bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Daher ist die Beschwerdekammer, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist, und zwar unabhängig davon, wie die Anmeldung formuliert ist. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken.

In dieser Hinsicht ist bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen eine globale Begründung der Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dafür nicht, da die Waren oder Dienstleistungen dieser Klassen oft sehr verschieden sind und nicht zwangsläufig ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

(vgl. Randnrn. 26-28)