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Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 - Spanien/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-156/07 und T-232/07)1

(Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für Verwaltungsräte - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Änderungen - Verordnung Nr. 1 - Art. 27, 28 und 29 Abs. 1 des Statuts - Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Statuts - Begründungspflicht - Diskriminierungsverbot)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-156/07 F. Díez Moreno und in der Rechtssache T-232/07 F. Díez Moreno und N. Díaz Abad, abogados del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, L. Escobar Guerrero und H. Krämer, dann J. Currall, H. Krämer und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Klägers: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas) (Rechtssachen T-156/07 und T-232/07) und Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Vodina und M. Michelogiannaki) (Rechtssache T-156/07)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/94/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien (ABl. 2007, C 45 A, S. 3) und der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich "Information" (Bibliothek/Dokumentation) (ABl. 2007, C 103 A, S. 7)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die Republik Litauen und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 140 vom 23.6.2007.