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Klage, eingereicht am 6. Dezember 2010 - Novatex/Rat

(Rechtssache T-556/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Novatex Ltd (Karachi, Pakistan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten für nichtig zu erklären1;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Erstens habe der Rat gegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 597/20092 verstoßen, indem er fälschlicherweise zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Besteuerung des Ausfuhrumsatzes mit Abgeltungswirkung ("Final Tax Regime", FTR) eine Regelung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand sei und folglich eine finanzielle Beihilfe darstelle, und dass der Klägerin aus dem FTR jedenfalls eine Vorteil erwachse.

Das FTR leiste - nach einer im Einklang mit der einschlägigen Bestimmung des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und der WTO-Rechtsprechung dazu stehenden Auslegung - keine finanzielle Beihilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 597/2009.

Die angefochtene Verordnung verstoße durch die Schlussfolgerung, dass der Klägerin durch das FTR ein Vorteil erwachse, gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 im Sinne einer im Einklang mit der einschlägigen Bestimmung des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen stehenden Auslegung.

Zweitens habe der Rat

gegen die Art. 3 Abs. 2 und 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 597/2009 im Sinne einer im Einklang mit der einschlägigen Bestimmung des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen stehenden Auslegung verstoßen, indem er den im Untersuchungszeitraum geltenden marktüblichen Zinssatz, der auf der Website der Staatsbank von Pakistan angegeben gewesen sei, und nicht den zum Zeitpunkt, zu dem das Darlehen von der Klägerin aufgenommen worden sei, geltenden marktüblichen Zinssatz herangezogen habe;

gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 597/2009 des Rates im Sinne einer im Einklang mit der einschlägigen Bestimmung des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen stehenden Auslegung verstoßen, indem er einen ungeeigneten Nenner verwendet habe, nämlich die Ausfuhrumsätze, obwohl der geeignete Nenner der Umsatz gewesen sei.

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1 - ABl. L 254, S. 10.

2 - Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188, S. 93).