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Klage, eingereicht am 14. März 2011 - Carbunión/Rat

(Rechtssache T-176/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón (Carbunión) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: K. Desai, Solicitor, sowie S. Cisnal de Ugarte und M. Peristeraki, Rechtsanwälte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

die Nichtigkeitsklage für begründet zu erklären und dementsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, b und f sowie Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (2010/787/EU)1 für nichtig zu erklären;

den Rat zu verurteilen, die Kosten zu tragen, die der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.    Erster Klagegrund: Offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der relevanten Handlungen, da der Beklagte den angefochtenen Beschluss auf folgende Feststellungen gestützt habe:

Der Beitrag von Steinkohle zur Energieversorgung in der EU sei gering;

die Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Bergwerke und die Einstellung der Steinkohleproduktion in der EU werde erneuerbare Energiequellen fördern;

es sei keinesfalls zu erwarten, dass die Steinkohleproduktion in der EU und insbesondere in Spanien bis 2018 wettbewerbsfähig werde.

2.    Zweiter Klagegrund: Fehlende Begründung, da der Rat,

auf das umfangreiche Beweismaterial und die Anträge, die ihm während des vorbereitenden Verfahrens von anderen Organen sowie Anteilseignern vorgelegt worden seien und die die Bedeutung der Steinkohleindustrie der EU für die Versorgungssicherheit in der EU zeigten, nicht eingegangen sei;

keine Gründe dafür angegeben habe, dass er (i) von dem Beihilferahmen und der Beihilfepolitik Abstand genommen habe, die mit der Verordnung über Steinkohle von 20022, der die Sorge um die Versorgungssicherheit zugrunde gelegen habe, eingeführt worden seien, und (ii) statt dessen den angefochtenen Beschluss erlassen habe, der ausschließlich auf Wettbewerbsfähigkeitserwägungen beruhe.

3.    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da der angefochtene Beschluss

eine plötzliche und unerwartete Änderung der Position der EU gegenüber dem heimischen Steinkohlesektor in der EU und insbesondere in Spanien darstelle;

den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verletze, da er keine Übergangsfrist vorsehe, die es der Klägerin ermöglichen würde, sich an diesen wesentlichen Politikwechsel anzupassen.

4.    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da der angefochtene Beschluss ungerechtfertigte und übermäßige Beschränkungen für den Betrieb der heimischen Steinkohlebergwerke in Spanien vorsehe, die nicht mit den Zielen des Rates im Einklang stünden. Genauer gesagt, begegneten die im angefochtenen Beschluss vorgesehenen Maßnahmen nicht der vom Rat angeführte Sorge um die Umwelt, da die Kraftwerke in der EU weiter importierte Steinkohle "verbrennen" würden. Tatsächlich erlege der angefochtene Beschluss der Klägerin übermäßig belastende Verpflichtungen auf, die in keinem Zusammenhang mit dem Ziel des Umweltschutzes stünden. Auch die aus der Subventionierung der heimischen Steinkohle erwachsende Besorgnis hinsichtlich des Wettbewerbs sei im angefochtenen Beschluss übertrieben.

5.    Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch. Die Klägerin macht hierzu geltend, dass die im angefochtenen Beschluss vorgesehenen Maßnahmen angesichts ihrer negativen Auswirkungen auf den Steinkohlesektor in der EU nicht mit den strategischen und politischen Zielen im Einklang stünden, die die EU gemäß Art. 194 AEUV zu verfolgen habe. Der angefochtene Beschluss gefährde das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiemarkts in der EU sowie die Sicherheit der Energieversorgung in der EU und insbesondere in Spanien. Der Rat habe somit sein Ermessen missbraucht, als er den angefochtenen Beschluss erlassen habe, der die Beseitigung eines der wichtigsten heimischen Rohstoffe zur Sicherung der Energieversorgung in der EU zum Ziel habe.

6.    Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Der angefochtene Beschluss diskriminiere einheimische Steinkohleerzeuger gegenüber (i) Wirtschaftsteilnehmern, die Steinkohle in die EU einführten, sowie (ii) anderen Energieformen.

7.    Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Der angefochtene Beschluss sei ausschließlich auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. e AEUV erlassen worden, während er auch auf der Grundlage von Art. 109 AEUV hätte erlassen und das entsprechende Verfahren hätte eingehalten werden müssen.

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1 - ABl. L 336, S. 24.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlebergbau (ABl. L 2005, S. 1)